Das Urteil vom 12. Juli 2005, 4 Ob 58/05s, wird wie folgt ergänzt und berichtigt:
das Urteil wird mit „Teilurteil" überschrieben;
der Kopf des Urteils wird dahin berichtigt, dass es statt „in
nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt" zu heißen hat: „in
nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen";
b) im zweiten Absatz des Spruches wird die Wortfolge „im Übrigen" durch die Wortfolge „in ihren Aussprüchen über das Unterlassungsbegehren zu Punkt 1b)" und die Wortfolge „in ihren Aussprüchen über das Unterlassungsbegehren zu Punkt 1a) und im Kostenpunkt" durch die Wortfolge „in ihren Aussprüchen über das Unterlassungsbegehren zu Punkt 1a), das Veröffentlichungsbegehren und das Zahlungsbegehren sowie im Kostenpunkt" ersetzt, so dass dieser Absatz wie folgt zu lauten hat:
„Die Urteile der Vorinstanzen, die in ihren Aussprüchen über das Unterlassungsbegehren zu Punkt 1b) als nicht angefochten in Rechtskraft erwachsen sind, werden in ihren Aussprüchen über das Unterlassungsbegehren zu Punkt 1a), das Veröffentlichungsbegehren und das Zahlungsbegehren sowie im Kostenpunkt dahin abgeändert, dass die Entscheidung insoweit nunmehr zu lauten hat:"
c) der Spruch wird nach der Entscheidung über das Unterlassungsbegehren um folgenden Ausspruch ergänzt:
„Die Klägerin wird ermächtigt, den stattgebenden Teil des Ausspruchs über das Unterlassungsbegehren auf der Homepage der Beklagten unter der Domain 'http://www.t*****.co.at' oder einer allfälligen Nachfolgeadresse auf Kosten der Beklagten für die (ununterbrochene) Dauer von 30 Tagen in folgender Form zu veröffentlichen, wobei die Veröffentlichung in einem Fenster in der Größe eines Viertels der Bildschirmoberfläche zu erfolgen hat, das sich beim Aufrufen der Website öffnet (Pop-up-Fenster): In einem fett linierten Rahmen, mit fett geschriebener und zwischen 20 und 24 Punkt großer Überschrift 'Im Namen der Republik', unter Nennung des Gerichts, der entscheidenden Richter, der fett geschriebenen Parteien und ihrer Vertreter, des Aktenzeichens und des Entscheidungsdatums, mit mindestens 16 Punkt großer Schrift.
Im Übrigen, also hinsichtlich der Begehren auf Zahlung eines angemessenen Entgelts in Höhe von 2.000 EUR und des Vermögensschadens in pauschalierter Höhe von weiteren 2.000 EUR, jeweils zuzüglich Zinsen und Zinseszinsen, werden die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben und die Rechtssache wird in diesem Umfang an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverwiesen."
d) im Spruch wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz und des Rechtsmittelverfahrens dahin berichtigt, dass sie wie folgt zu lauten hat:
„Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten."
e) in den Entscheidungsgründen werden die letzten beiden Absätze wie folgt neu gefasst:
„Der Klägerin ist ein Interesse daran zuzubilligen, die Öffentlichkeit über die auf der Website der Beklagten begangene Urheberrechtsverletzung aufzuklären. Ihrem Anspruch auf Urteilsveröffentlichung (§ 85 Abs 1 UrhG) ist daher Folge zu geben. Die Ansprüche auf Zahlung eines angemessenen Entgelts (§ 86 Abs 1 UrhG) und Schadenersatz (§ 87 Abs 3 UrhG) können noch nicht abschließend beurteilt werden, weil Feststellungen zur Höhe des angemessenen Entgelts fehlen. In diesem Umfang ist die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückzuverweisen. Der Revision ist teilweise Folge zu geben.„Der Klägerin ist ein Interesse daran zuzubilligen, die Öffentlichkeit über die auf der Website der Beklagten begangene Urheberrechtsverletzung aufzuklären. Ihrem Anspruch auf Urteilsveröffentlichung (Paragraph 85, Absatz eins, UrhG) ist daher Folge zu geben. Die Ansprüche auf Zahlung eines angemessenen Entgelts (Paragraph 86, Absatz eins, UrhG) und Schadenersatz (Paragraph 87, Absatz 3, UrhG) können noch nicht abschließend beurteilt werden, weil Feststellungen zur Höhe des angemessenen Entgelts fehlen. In diesem Umfang ist die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückzuverweisen. Der Revision ist teilweise Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 ZPO."Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, ZPO."
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 156,24 EUR (darin 26,04 EUR USt) bestimmten Kosten des Ergänzungsantrags binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe: