Rechtssatz RS0076815
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076815
Entscheidungsdatum
12.07.2005
Rechtssatz
Die Anlegung eines Sachregisters für eine kommentierte Gesetzesausgabe erschöpft sich keineswegs in der automatischen Erfassung und alphabetischen Reihung einzelner Wörter. Urheberrechtlich geschützt sind aber in der Regel nicht einzelne Stichwörter, sondern das Stichwörterverzeichnis in seiner Gesamtheit (ÖAMTC-Ausgabe der StVO).
Entscheidungstexte
- 4 Ob 317/78
Entscheidungstext OGH 07.03.1978 4 Ob 317/78
Veröff: EvBl 1979/13 S 47 = ÖBl 1978,107
- 4 Ob 58/05s
Entscheidungstext OGH 12.07.2005 4 Ob 58/05s
Auch; Beisatz: Es kommt darauf an, dass sich das Sachregister nicht in der routinemäßigen automatischen Erfassung und alphabetischen Reihung einzelner Wörter erschöpft, sondern dass - nach gedanklicher Durchdringung der verarbeiteten Sachmaterie - wichtige von unwichtigen Stichwörtern unterschieden und zusammenfassende, prägnante Stichwörter gefunden werden. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0076815
Dokumentnummer
JJR_19780307_OGH0002_0040OB00317_7800000_005