Entscheidungsgründe:
Beide Streitteile handeln mit Waren aus dem Bereich des Arbeitsschutzes und werben auch im Internet. Die Klägerin betreibt über das Internet einen Online-Shop. Auf ihrer Website befindet sich eine Sammlung von rund 250 Schlagwörtern, die ihr Artikelsortiment beschreiben. Der Verfasser dieser Schlagwortsammlung hat der Klägerin „umfassende Nutzungsrechte" daran eingeräumt. Die Schlagwortsammlung gliedert sich in sieben Abteilungen (Handschuhe, Schuhe, Bekleidung, Kopfschutz, Chemie, Betriebsbedarf und englischsprachige Bezeichnungen) sowie eine Branchen-Übersicht der angesprochenen Zielgruppen; Unterstreichungen zeigen an, dass der unterstrichene Text jeweils als Hyperlink gestaltet ist. Sie hat folgendes Aussehen:
Am 5. 7. 2003 stellte die Klägerin fest, dass ihre Schlagwortsammlung nahezu wörtlich auf der Website der Beklagten abrufbar war. Die einzigen Veränderungen gegenüber der Vorlage bestanden darin, dass die Schlagwörter als Fließtext ohne Absatzgliederung aufgezählt wurden, dass der im Original jeweils am Ende einer Schlagwortgruppe enthaltene - als Hyperlink gestaltete - Hinweis auf die entsprechende Abteilung der Klägerin fehlte und dass das Wort "Erzeuger" jeweils zu "Ereuger" entstellt war. Inhaltlich wurde die Sammlung vollständig übernommen, und zwar mit den darin enthaltenen Schreibfehlern (zB Malerein statt Malereien und Arbeithandschuh statt Arbeitshandschuh). Die Klägerin forderte die Beklagte mit Schreiben vom 29. 7. 2003 auf, die übernommene Schlagwortsammlung zu löschen, eine Unterlassungserklärung abzugeben, sich einer Konventionalstrafe von 7.500 EUR für jeden künftigen Fall des Zuwiderhandelns zu unterwerfen, den außergerichtlichen Vergleich zu veröffentlichen, einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 2.000 EUR zu zahlen und die Kosten des Einschreitens des Klagevertreters in Höhe von 840 EUR zu ersetzen. Die Beklagte entfernte kurz nach dem 29. 7. 2003, jedoch noch vor Einschreiten des Beklagtenvertreters, die Schlagwortsammlung von ihrer Website und bot der Klägerin für den Fall einer außergerichtlichen Bereinigung einen pauschalen Abfindungsbetrag von 1.000 EUR netto an. Die Beklagte hat mittlerweile auf ihrer Website eine selbst gestaltete Schlagwortsammlung als "Wegweiser durch die Produktbereiche" veröffentlicht.
Die Klägerin stellte folgendes Unterlassungsbegehren: „Die Beklagte ist schuldig, es ab sofort zu unterlassen, a) urheber- und/oder leistungsschutzrechtlich geschützte Teile des unter der Adresse http://www.k*****.at zugänglichen Online-Shops der Klägerin, insbesondere die Schlagwortsammlung, zu vervielfältigen und/oder der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen; hilfsweise: sonderrechtlich nicht geschützte Teile der unter der Adresse http://www.k*****.at zugänglichen Website der Klägerin im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs glatt auf ihre eigene Website zu übernehmen; und b) auf ihrer Website für Artikel (insbesondere Markierspray) zu werben, die sie gar nicht im Lieferprogramm hat." Weiters begehrte die Klägerin die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung, Zahlung eines angemessenen Entgelts in Höhe von 2.000 EUR sowie Ersatz des Vermögensschadens in pauschalierter Höhe von (weiteren) 2.000 EUR.
Die Klägerin habe ihre im Internet verwendete Schlagwortsammlung nach individuellen Auswahl- und Ordnungsgesichtspunkten eigens für ihren Online-Shop herstellen lassen. Diese Sammlung sei originell in der Auswahl der Schlagwörter und deren Gliederung und falle als Datenbank (Sammelwerk) nach § 6 UrhG iVm § 40f Abs 2 UrhG unter den Schutz des Urheberrechts; sie sei darüber hinaus eine geschützte Datenbank iSd § 76c Abs 1 UrhG, weil ihre Erstellung einer wesentlichen finanziellen Investition bedurft habe. Die Klägerin sei deshalb allein berechtigt, die Schlagwortsammlung zu vervielfältigen. In dieses Recht habe die Beklagte eingegriffen, indem sie die Schlagwortsammlung auf ihre Website kopiert habe. Die glatte Übernahme der Schlagwortsammlung verstoße darüber hinaus auch gegen § 1 UWG. Indem die Beklagte Artikel bewerbe, die sie nicht in ihrem Sortiment führe (zB Markierungsspray), führe sie Nutzer in die Irre und verstoße so gegen § 2 UWG. Die Wiederholungsgefahr sei nicht weggefallen, weil die Beklagte das Vergleichsangebot der Klägerin nicht angenommen habe; daran ändere nichts, dass die übernommene Schlagwortsammlung nicht mehr auf der Website der Beklagten abrufbar sei, vertrete die Beklagte doch im Prozess weiter die Auffassung, zu den beanstandeten Handlungen berechtigt gewesen zu sein.Die Klägerin habe ihre im Internet verwendete Schlagwortsammlung nach individuellen Auswahl- und Ordnungsgesichtspunkten eigens für ihren Online-Shop herstellen lassen. Diese Sammlung sei originell in der Auswahl der Schlagwörter und deren Gliederung und falle als Datenbank (Sammelwerk) nach Paragraph 6, UrhG in Verbindung mit Paragraph 40 f, Absatz 2, UrhG unter den Schutz des Urheberrechts; sie sei darüber hinaus eine geschützte Datenbank iSd Paragraph 76 c, Absatz eins, UrhG, weil ihre Erstellung einer wesentlichen finanziellen Investition bedurft habe. Die Klägerin sei deshalb allein berechtigt, die Schlagwortsammlung zu vervielfältigen. In dieses Recht habe die Beklagte eingegriffen, indem sie die Schlagwortsammlung auf ihre Website kopiert habe. Die glatte Übernahme der Schlagwortsammlung verstoße darüber hinaus auch gegen Paragraph eins, UWG. Indem die Beklagte Artikel bewerbe, die sie nicht in ihrem Sortiment führe (zB Markierungsspray), führe sie Nutzer in die Irre und verstoße so gegen Paragraph 2, UWG. Die Wiederholungsgefahr sei nicht weggefallen, weil die Beklagte das Vergleichsangebot der Klägerin nicht angenommen habe; daran ändere nichts, dass die übernommene Schlagwortsammlung nicht mehr auf der Website der Beklagten abrufbar sei, vertrete die Beklagte doch im Prozess weiter die Auffassung, zu den beanstandeten Handlungen berechtigt gewesen zu sein.
Die Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Sie habe die Schlagwortsammlung der Klägerin, nachdem sie sie von ihrer Homepage entfernt habe, nicht wieder verwendet; damit sei die Wiederholungsgefahr weggefallen. Die Schlagwortsammlung sei eine bloße Aufzählung allgemeiner Fachbegriffe des Arbeitsschutzes ohne individuelle Auswahl und Anordnung, sie sei daher keine eigentümliche geistige Schöpfung und kein Sammelwerk. Es handle sich um keine geschützte Datenbank, weil ihr keine nach Art oder Umfang wesentliche Investition zu Grunde liege. Mangels echter eigener Leistung der Klägerin habe die Beklagte nicht an fremder Leistung schmarotzt und damit nicht wettbewerbswidrig gehandelt. Die kurzfristige Übernahme der Schlagwortsammlung habe nicht dazu führen können, die Website der Beklagten bekannter zu machen; es fehle daher am Veröffentlichungsinteresse. Auch übersteige die begehrte Veröffentlichungsdauer den Zeitraum der Verwendung der Stichwortsammlung bei weitem. Der Klägerin sei kein Schaden entstanden. In der mündlichen Streitverhandlung vom 28. 6. 2004 bot die Beklagte der Klägerin den Abschluss und die Veröffentlichung eines Unterlassungsvergleichs laut Punkt 1a) des Urteilsbegehrens an. Weiters wurde angeboten, einen Vergleich laut Punkt 1b) des Begehrens in der Formulierung abzuschließen, die Beklagte habe es zu unterlassen, auf ihrer Website für Artikel zu werben, die sie gar nicht liefern könne; weiters wurde der Klägerin ein Entgelt von 1.500 EUR und Kostenaufhebung für das Verfahren angeboten. Die Klägerin nahm diesen Vergleichsvorschlag nicht an.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Das Schlagwortverzeichnis der Klägerin sei nicht durch die Persönlichkeit seines Schöpfers, sondern durch die von der Klägerin angebotenen Produkte geprägt; die Zusammenfassung artverwandter Artikel in Gruppen sei naheliegend. Die Schlagwortsammlung sei daher kein Werk iSd § 1 UrhG, kein Sammelwerk und keine Datenbank. Die Beklagte habe auch nicht wettbewerbswidrig gehandelt: Die Erstellung eines Schlagwortverzeichnisses sei keine "Leistung", deren Übernahme daher nicht sittenwidrig; eine Umformulierung verursache keine wesentlichen Kosten, und die Übernahme des Textes führe nicht zu einer Herkunftstäuschung. Auch sei die Wiederholungsgefahr im Hinblick auf das Vergleichsangebot der Beklagten weggefallen.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Das Schlagwortverzeichnis der Klägerin sei nicht durch die Persönlichkeit seines Schöpfers, sondern durch die von der Klägerin angebotenen Produkte geprägt; die Zusammenfassung artverwandter Artikel in Gruppen sei naheliegend. Die Schlagwortsammlung sei daher kein Werk iSd Paragraph eins, UrhG, kein Sammelwerk und keine Datenbank. Die Beklagte habe auch nicht wettbewerbswidrig gehandelt: Die Erstellung eines Schlagwortverzeichnisses sei keine "Leistung", deren Übernahme daher nicht sittenwidrig; eine Umformulierung verursache keine wesentlichen Kosten, und die Übernahme des Textes führe nicht zu einer Herkunftstäuschung. Auch sei die Wiederholungsgefahr im Hinblick auf das Vergleichsangebot der Beklagten weggefallen.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei, weil sich die Ausführungen zur Frage, ob eine Datenbank im Sinn des UrhG vorliege, im Rahmen höchstgerichtlicher Rechtsprechung hielten. Die Wiederholungsgefahr sei nicht weggefallen, weil die Beklagte das Begehren nicht vorbehaltlos anerkannt und der Klägerin insbesondere hinsichtlich des Entschädigungsentgelts und der Kosten nicht alles angeboten habe, was diese durch ein stattgebendes Urteil erlangen könnte. Eine Schlagwortsammlung wie jene der Klägerin könne nicht als Ergebnis einmaliger Geistestätigkeit angesehen werden, bei der eine besondere schöpferische Fantasie im Vordergrund stehe. Sie sei daher kein Werk iSd § 1 UrhG und kein Sammelwerk. Ob die Schlagwortsammlung der Klägerin eine geschützte Datenbank gem § 76c UrhG sei, könne dahinstehen, weil deren Schutz wesentliche Investitionen für die Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung des Inhalts der Datenbank voraussetze. Dazu habe die Klägerin keine ausreichenden Behauptungen aufgestellt. Zwar habe die Beklagte die im Auftrag der Klägerin erstellte Schlagwortsammlung "glatt" durch Vervielfältigung im Internet übernommen, was grundsätzlich den guten Sitten iSd § 1 UWG widerspreche; es fehle jedoch auch in diesem Zusammenhang ein näheres Vorbringen zum Aufwand und zu den Kosten, die ihr im Zusammenhang mit der Schlagwortsammlung entstanden seien, sowie dazu, inwieweit sie durch die Beklagte um die "Früchte ihrer Arbeit" gebracht worden sei.Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei, weil sich die Ausführungen zur Frage, ob eine Datenbank im Sinn des UrhG vorliege, im Rahmen höchstgerichtlicher Rechtsprechung hielten. Die Wiederholungsgefahr sei nicht weggefallen, weil die Beklagte das Begehren nicht vorbehaltlos anerkannt und der Klägerin insbesondere hinsichtlich des Entschädigungsentgelts und der Kosten nicht alles angeboten habe, was diese durch ein stattgebendes Urteil erlangen könnte. Eine Schlagwortsammlung wie jene der Klägerin könne nicht als Ergebnis einmaliger Geistestätigkeit angesehen werden, bei der eine besondere schöpferische Fantasie im Vordergrund stehe. Sie sei daher kein Werk iSd Paragraph eins, UrhG und kein Sammelwerk. Ob die Schlagwortsammlung der Klägerin eine geschützte Datenbank gem Paragraph 76 c, UrhG sei, könne dahinstehen, weil deren Schutz wesentliche Investitionen für die Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung des Inhalts der Datenbank voraussetze. Dazu habe die Klägerin keine ausreichenden Behauptungen aufgestellt. Zwar habe die Beklagte die im Auftrag der Klägerin erstellte Schlagwortsammlung "glatt" durch Vervielfältigung im Internet übernommen, was grundsätzlich den guten Sitten iSd Paragraph eins, UWG widerspreche; es fehle jedoch auch in diesem Zusammenhang ein näheres Vorbringen zum Aufwand und zu den Kosten, die ihr im Zusammenhang mit der Schlagwortsammlung entstanden seien, sowie dazu, inwieweit sie durch die Beklagte um die "Früchte ihrer Arbeit" gebracht worden sei.