Der Revisionsrekurs ist nur zum Teil berechtigt.
Dem Rekursgericht kann zunächst in seiner Auffassung über die fehlende Klagslegitimation nicht gefolgt werden. Gemäß dem § 26 UrhG, zweiter Satz, wird das Recht des Urhebers, Verletzungen des Urheberrechts gerichtlich zu verfolgen, durch den Abschluß eines Werknutzungsvertrages nicht beeinträchtigt. Der Urheber hat sich nur, soweit das Werknutzungsrecht reicht, so wie ein Dritter der Benutzung des Werkes zu enthalten, behält aber kraft seines unveräußerlichen Urheberrechts die Befugnis, auch im Falle der Belastung durch ein ausschließliches Werknutzungsrecht, Verletzungen auch des belasteten Verwertungsrechtes gerichtlich zu verfolgen (vgl Peter, Das österreichische Urheberrecht, 87).Dem Rekursgericht kann zunächst in seiner Auffassung über die fehlende Klagslegitimation nicht gefolgt werden. Gemäß dem Paragraph 26, UrhG, zweiter Satz, wird das Recht des Urhebers, Verletzungen des Urheberrechts gerichtlich zu verfolgen, durch den Abschluß eines Werknutzungsvertrages nicht beeinträchtigt. Der Urheber hat sich nur, soweit das Werknutzungsrecht reicht, so wie ein Dritter der Benutzung des Werkes zu enthalten, behält aber kraft seines unveräußerlichen Urheberrechts die Befugnis, auch im Falle der Belastung durch ein ausschließliches Werknutzungsrecht, Verletzungen auch des belasteten Verwertungsrechtes gerichtlich zu verfolgen vergleiche Peter, Das österreichische Urheberrecht, 87).
Entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes kommt der Frage der österreichischen Staatsbürgerschaft des Erstklägers im vorliegenden Fall deshalb keine Bedeutung zu, weil gemäß dem § 95 Abs 1 UrhG den urheberrechtlichen Schutz dieses Gesetzes ua auch alle nicht schon nach dem § 94 UrhG geschützten Werke genießen, die - so wie die Ö*-Ausgabe - im Inland, nämlich im Verlag der zweitklagenden Partei, erschienen sind. Da die zweitklagende Partei Werknutzungsberechtigter ist und damit ein Ausschließungsrecht besitzt (§ 24 UrhG), ist sie gemäß dem § 81 Abs 1 leg cit zur Geltendmachung des auf eine Verletzung dieses Rechtes gestützten Unterlassungsanspruches legitimiert. Die auch in diesem Zusammenhang angestellten Erwägungen des Rekursgerichtes über die mangelnde Bescheinigung der österreichischen Staatsbürgerschaft des Erstklägers gehen daher fehl.Entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes kommt der Frage der österreichischen Staatsbürgerschaft des Erstklägers im vorliegenden Fall deshalb keine Bedeutung zu, weil gemäß dem Paragraph 95, Absatz eins, UrhG den urheberrechtlichen Schutz dieses Gesetzes ua auch alle nicht schon nach dem Paragraph 94, UrhG geschützten Werke genießen, die - so wie die Ö*-Ausgabe - im Inland, nämlich im Verlag der zweitklagenden Partei, erschienen sind. Da die zweitklagende Partei Werknutzungsberechtigter ist und damit ein Ausschließungsrecht besitzt (Paragraph 24, UrhG), ist sie gemäß dem Paragraph 81, Absatz eins, leg cit zur Geltendmachung des auf eine Verletzung dieses Rechtes gestützten Unterlassungsanspruches legitimiert. Die auch in diesem Zusammenhang angestellten Erwägungen des Rekursgerichtes über die mangelnde Bescheinigung der österreichischen Staatsbürgerschaft des Erstklägers gehen daher fehl.
Die weiteren Ausführungen des Rekursgerichtes über die angeblich fehlende Schlüssigkeit des Provisorialbegehrens sind nicht recht verständlich. Sowohl in der Klage als auch in dem gleichlautenden Provisorialbegehren wird die Unterlassung der Verbreitung begehrt bzw das Verbot der Verbreitung der A*-Ausgabe angestrebt. Die vom Rekursgericht in diesem Zusammenhang angestellten Erwägungen über einen Beseitigungsanspruch gehen schon deshalb fehl, weil die klagenden Parteien einen derartigen Anspruch gar nicht geltend gemacht haben. Dem Rekursgericht kann aber auch in seiner Auffassung nicht beigepflichtet werden, der von den klagenden Parteien vorgetragene Sachverhalt, nämlich eine urheberrechtswidrige Unterlassung der Quellenangaben, begründe nicht einen Unterlassungsanspruch, sondern in Wahrheit einen (durch Einkleben von Blättern oder durch Gummiabdruck etc) zu realisierenden Beseitigungsanspruch. Die Gefahr einer Urheberrechtsverletzung berechtigt den dadurch Verletzten gemäß dem § 81 Abs 1 UrhG jene Person, von der die Verletzung droht, auf Unterlassung zu klagen. Von diesem Klagerecht haben die klagenden Parteien im vorliegenden Fall insofern Gebrauch gemacht, als sie die Unterlassung der Verbreitung der die behaupteten Urheberrechtsverletzungen enthaltenden A*-Ausgabe verlangen. Der beklagten Partei bleibt es überlassen, falls sie im Sinne des Klagebegehrens verurteilt wird oder die beantragte Provisorialentscheidung gegen sie ergeht, entweder von einer Verbreitung der A*-Ausgabe Abstand zu nehmen oder durch Vornahme entsprechender redaktioneller oder drucktechnischer Maßnahmen die Folgen der urheberrechtlichen Verletzungen aus den Exemplaren zu beseitigen und diese mit der Rechtsordnung in Übereinstimmung gebrachte Ausgabe dann weiter zu verbreiten. Damit ist auch den Ausführungen des Rekursgerichtes zur Unverhältnismäßigkeit des Begehrens der Boden entzogen.Die weiteren Ausführungen des Rekursgerichtes über die angeblich fehlende Schlüssigkeit des Provisorialbegehrens sind nicht recht verständlich. Sowohl in der Klage als auch in dem gleichlautenden Provisorialbegehren wird die Unterlassung der Verbreitung begehrt bzw das Verbot der Verbreitung der A*-Ausgabe angestrebt. Die vom Rekursgericht in diesem Zusammenhang angestellten Erwägungen über einen Beseitigungsanspruch gehen schon deshalb fehl, weil die klagenden Parteien einen derartigen Anspruch gar nicht geltend gemacht haben. Dem Rekursgericht kann aber auch in seiner Auffassung nicht beigepflichtet werden, der von den klagenden Parteien vorgetragene Sachverhalt, nämlich eine urheberrechtswidrige Unterlassung der Quellenangaben, begründe nicht einen Unterlassungsanspruch, sondern in Wahrheit einen (durch Einkleben von Blättern oder durch Gummiabdruck etc) zu realisierenden Beseitigungsanspruch. Die Gefahr einer Urheberrechtsverletzung berechtigt den dadurch Verletzten gemäß dem Paragraph 81, Absatz eins, UrhG jene Person, von der die Verletzung droht, auf Unterlassung zu klagen. Von diesem Klagerecht haben die klagenden Parteien im vorliegenden Fall insofern Gebrauch gemacht, als sie die Unterlassung der Verbreitung der die behaupteten Urheberrechtsverletzungen enthaltenden A*-Ausgabe verlangen. Der beklagten Partei bleibt es überlassen, falls sie im Sinne des Klagebegehrens verurteilt wird oder die beantragte Provisorialentscheidung gegen sie ergeht, entweder von einer Verbreitung der A*-Ausgabe Abstand zu nehmen oder durch Vornahme entsprechender redaktioneller oder drucktechnischer Maßnahmen die Folgen der urheberrechtlichen Verletzungen aus den Exemplaren zu beseitigen und diese mit der Rechtsordnung in Übereinstimmung gebrachte Ausgabe dann weiter zu verbreiten. Damit ist auch den Ausführungen des Rekursgerichtes zur Unverhältnismäßigkeit des Begehrens der Boden entzogen.
Dem Rekursgericht kann aber auch in seiner Auffassung nicht gefolgt werden, es fehle dem Stichwörterverzeichnis an der Voraussetzung einer eigentümlichen geistigen Schöpfung im Sinne des § 1 Abs 1 UrhG, so daß insoweit eine Urheberrechtsverletzung schon aus diesem Grund nicht vorliege. Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes sind gemäß dem § 1 Abs 1 leg cit eigentümliche geistige Schöpfungen auf den Gebieten der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Kunst und der Filmkunst. Werke der Literatur sind gemäß dem § 2 leg cit Sprachwerke aller Art (Z 1), Bühnenwerke (Z 2) und Werke wissenschaftlicher oder belehrender Art, die in bildlichen Darstellungen in der Fläche oder im Raum bestehen, sofern sie nicht zu den Werken der bildenden Künste zählen (Z 3). Da gemäß dem § 7 Abs 1 UrhG Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlässe, Bekanntmachungen und Entscheidungen sowie ausschließlich oder vorwiegend zum amtlichen Gebrauch hergestellte amtliche Werke der im § 2 Ζ 1 und 3 bezeichneten Art einen urheberrechtlichen Schutz nicht genießen („freie Werke“), die vorliegenden Gesetzesausgaben jedoch mit kommentarmäßigen Anmerkungen versehen sind, die dem besseren Verständnis des Laien dienen, gehören sie nicht zu den „freien Werken“, sondern genießen insoweit den urheberrechtlichen Schutz nach den §§ 1, 2 leg cit. Ein Erzeugnis des menschlichen Geistes ist dann eine eigentümliche geistige Schöpfung, wenn es das Ergebnis schöpferischer, geistiger Tätigkeit ist, das seine Eigenheit, die es von anderen Werken unterscheidet, aus der Persönlichkeit seines Schöpfers empfangen hat. Die Persönlichkeit des Schöpfers muß darin so zum Ausdruck kommen, daß ihm dadurch der Stempel der Einmaligkeit und der Zugehörigkeit zu seinem Schöpfer aufgeprägt wird (Dittrich, ÖJZ 1970, 365 f; SZ 40/162; ÖBl 1976, 141; ÖBl 1975, 150; ÖBl 1973, 111 uva). Im Plagiatstreit entscheidet allein Übereinstimmung zwischen dem Original und dem Verletzungsgegenstand, im Schöpferischen, also in jenem Teil des Originals, das diesem das Gepräge der Einmaligkeit gibt (SZ 40/162; ÖBl 1973, 111; ÖBl 1971, 88; 4 Ob 381/77 ua).Dem Rekursgericht kann aber auch in seiner Auffassung nicht gefolgt werden, es fehle dem Stichwörterverzeichnis an der Voraussetzung einer eigentümlichen geistigen Schöpfung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, UrhG, so daß insoweit eine Urheberrechtsverletzung schon aus diesem Grund nicht vorliege. Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes sind gemäß dem Paragraph eins, Absatz eins, leg cit eigentümliche geistige Schöpfungen auf den Gebieten der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Kunst und der Filmkunst. Werke der Literatur sind gemäß dem Paragraph 2, leg cit Sprachwerke aller Art (Ziffer eins,), Bühnenwerke (Ziffer 2,) und Werke wissenschaftlicher oder belehrender Art, die in bildlichen Darstellungen in der Fläche oder im Raum bestehen, sofern sie nicht zu den Werken der bildenden Künste zählen (Ziffer 3,). Da gemäß dem Paragraph 7, Absatz eins, UrhG Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlässe, Bekanntmachungen und Entscheidungen sowie ausschließlich oder vorwiegend zum amtlichen Gebrauch hergestellte amtliche Werke der im Paragraph 2, Ζ 1 und 3 bezeichneten Art einen urheberrechtlichen Schutz nicht genießen („freie Werke“), die vorliegenden Gesetzesausgaben jedoch mit kommentarmäßigen Anmerkungen versehen sind, die dem besseren Verständnis des Laien dienen, gehören sie nicht zu den „freien Werken“, sondern genießen insoweit den urheberrechtlichen Schutz nach den Paragraphen eins,, 2 leg cit. Ein Erzeugnis des menschlichen Geistes ist dann eine eigentümliche geistige Schöpfung, wenn es das Ergebnis schöpferischer, geistiger Tätigkeit ist, das seine Eigenheit, die es von anderen Werken unterscheidet, aus der Persönlichkeit seines Schöpfers empfangen hat. Die Persönlichkeit des Schöpfers muß darin so zum Ausdruck kommen, daß ihm dadurch der Stempel der Einmaligkeit und der Zugehörigkeit zu seinem Schöpfer aufgeprägt wird (Dittrich, ÖJZ 1970, 365 f; SZ 40/162; ÖBl 1976, 141; ÖBl 1975, 150; ÖBl 1973, 111 uva). Im Plagiatstreit entscheidet allein Übereinstimmung zwischen dem Original und dem Verletzungsgegenstand, im Schöpferischen, also in jenem Teil des Originals, das diesem das Gepräge der Einmaligkeit gibt (SZ 40/162; ÖBl 1973, 111; ÖBl 1971, 88; 4 Ob 381/77 ua).
Wendet man diese Grundsätze auf das Stichwörterverzeichnis der Ö*-Ausgabe an, dann ist darin entgegen der Auffassung des Rekursgerichts, eine eigentümliche geistige Schöpfung im dargelegten Sinn zu erblicken. Wie die Rechtsmittelwerber mit Recht betonen, erschöpft sich die Anlegung eines solchen Sachregisters für eine kommentierte Gesetzesausgabe keineswegs in der automatischen Erfassung und alphabetischen Reihung einzelner Wörter. Zunächst muß vielmehr eine entsprechende Auswahl der Stichwörter vorgenommen werden, die, soll das Verzeichnis einen auch für Laien brauchbaren Behelf abgeben, eine Durchdringung des gesamten Inhalts des Buches, Sachkunde und die Fähigkeit voraussetzt, zwischen wichtigen, für die Praxis bedeutungsvollen Stichwörtern und unwichtigen zu unterscheiden. Für viele einzelne Partien des Gesetzestextes und der Anmerkungen muß oft erst ein zusammenfassendes, prägnantes Stichwort gefunden werden, das überdies auf die den Laienbenützern fehlende Kenntnis juristischer oder technischer Begriffe Rücksicht nehmen soll. Von besonderer Bedeutung sind hiebei die den einzelnen Stichwörtern zugeordneten Unterstichwörter sowie die entsprechenden Verweisungen auf Paragraphen und Anmerkungen. Die Anlegung eines solchen Sachregisters beschränkt sich nicht auf eine routinemäßige, juristisch-handwerkliche Tätigkeit, sondern erfordert die genaue Kenntnis und die gedankliche Durchdringung des gesamten Inhalts der Gesetzesvorschriften und vor allem auch der ihr zugeordneten Anmerkungen; sie stellt sich in Wahrheit als eine mühsame und viel Sorgfalt erfordernde Fortsetzung der der Verfassung der Anmerkungen zugrunde liegenden Tätigkeit dar. Da die Verfassung des Anmerkungsteiles, wie wohl nicht erst näher begründet werden muß, im gesamten eine eigentümliche geistige Schöpfung im Sinne des § 1 Abs 1 UrhG ist, kommt auch einem solcherart gestalteten Sachregister der urheberrechtliche Schutz im Sinne der zitierten Gesetzesstelle zu (vgl dazu Dittrich, Das österreichische Verlagsrecht 39). Urheberrechtlich geschützt sind aber in aller Regel nicht einzelne Stichwörter, sondern das Stichwörterverzeichnis in seiner Gesamtheit.Wendet man diese Grundsätze auf das Stichwörterverzeichnis der Ö*-Ausgabe an, dann ist darin entgegen der Auffassung des Rekursgerichts, eine eigentümliche geistige Schöpfung im dargelegten Sinn zu erblicken. Wie die Rechtsmittelwerber mit Recht betonen, erschöpft sich die Anlegung eines solchen Sachregisters für eine kommentierte Gesetzesausgabe keineswegs in der automatischen Erfassung und alphabetischen Reihung einzelner Wörter. Zunächst muß vielmehr eine entsprechende Auswahl der Stichwörter vorgenommen werden, die, soll das Verzeichnis einen auch für Laien brauchbaren Behelf abgeben, eine Durchdringung des gesamten Inhalts des Buches, Sachkunde und die Fähigkeit voraussetzt, zwischen wichtigen, für die Praxis bedeutungsvollen Stichwörtern und unwichtigen zu unterscheiden. Für viele einzelne Partien des Gesetzestextes und der Anmerkungen muß oft erst ein zusammenfassendes, prägnantes Stichwort gefunden werden, das überdies auf die den Laienbenützern fehlende Kenntnis juristischer oder technischer Begriffe Rücksicht nehmen soll. Von besonderer Bedeutung sind hiebei die den einzelnen Stichwörtern zugeordneten Unterstichwörter sowie die entsprechenden Verweisungen auf Paragraphen und Anmerkungen. Die Anlegung eines solchen Sachregisters beschränkt sich nicht auf eine routinemäßige, juristisch-handwerkliche Tätigkeit, sondern erfordert die genaue Kenntnis und die gedankliche Durchdringung des gesamten Inhalts der Gesetzesvorschriften und vor allem auch der ihr zugeordneten Anmerkungen; sie stellt sich in Wahrheit als eine mühsame und viel Sorgfalt erfordernde Fortsetzung der der Verfassung der Anmerkungen zugrunde liegenden Tätigkeit dar. Da die Verfassung des Anmerkungsteiles, wie wohl nicht erst näher begründet werden muß, im gesamten eine eigentümliche geistige Schöpfung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, UrhG ist, kommt auch einem solcherart gestalteten Sachregister der urheberrechtliche Schutz im Sinne der zitierten Gesetzesstelle zu vergleiche dazu Dittrich, Das österreichische Verlagsrecht 39). Urheberrechtlich geschützt sind aber in aller Regel nicht einzelne Stichwörter, sondern das Stichwörterverzeichnis in seiner Gesamtheit.
Dies gilt jedoch nicht für die von den klagenden Parteien als Urheberrechtsverletzung infolge Unterlassung eines Quellenhinweises allein geltend gemachten Anmerkungsstellen nach Punkt 3.) und 4.) der Beilage ./С). Im ersten Fall wird von den Verfassern eine bestimmte Rechtslage, nämlich die Besorgung der Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde und die Ergreifung von Rechtsmitteln in vier kurzen Sätzen in nur zum Teil wörtlich übereinstimmenden Formulierungen wiedergegeben, wie sie aus den Artikeln 118 Abs 4, 119 а В-VG hervorgeht. Eine eigentümliche geistige Schöpfung mit Einmaligkeitswert im oben dargelegten Sinn kann darin nicht erblickt werden. Das gleiche gilt in verstärktem Maße für die unter 4.) der Beilage ./С angeführte Anmerkung, die sich in einer in zwei kurzen Sätzen bestehenden Wiedergabe des § 2 der Verordnung vom 17. Feber 1970, BGBl 1970/103, über den örtlichen Wirkungsbereich der Bundespolizeibehörden erschöpft.Dies gilt jedoch nicht für die von den klagenden Parteien als Urheberrechtsverletzung infolge Unterlassung eines Quellenhinweises allein geltend gemachten Anmerkungsstellen nach Punkt 3.) und 4.) der Beilage ./С). Im ersten Fall wird von den Verfassern eine bestimmte Rechtslage, nämlich die Besorgung der Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde und die Ergreifung von Rechtsmitteln in vier kurzen Sätzen in nur zum Teil wörtlich übereinstimmenden Formulierungen wiedergegeben, wie sie aus den Artikeln 118 Absatz 4, 119, а В-VG hervorgeht. Eine eigentümliche geistige Schöpfung mit Einmaligkeitswert im oben dargelegten Sinn kann darin nicht erblickt werden. Das gleiche gilt in verstärktem Maße für die unter 4.) der Beilage ./С angeführte Anmerkung, die sich in einer in zwei kurzen Sätzen bestehenden Wiedergabe des Paragraph 2, der Verordnung vom 17. Feber 1970, BGBl 1970/103, über den örtlichen Wirkungsbereich der Bundespolizeibehörden erschöpft.
Nach den Ergebnissen des Provisorialverfahrens liegt daher hinsichtlich der Unterlassung von Quellenhinweisen in den beiden gegenständlichen allein inkriminierten Fällen der Anmerkungen eine der beklagten Partei zuzurechnende Urheberrechtsverletzung nicht vor, so daß der Unterlassungsanspruch der klagenden Parteien insoweit nicht als bescheinigt anzusehen ist.
In Ansehung des Stichwörterverzeichnisses ist jedoch eine abschließende rechtliche Beurteilung noch nicht möglich. Das Rekursgericht hat nämlich, ausgehend von seiner unrichtigen Auffassung über die mangelnde urheberrechtliche Schutzfähigkeit eines solchen Sachregisters, weder erklärt, ob es die Feststellung des Erstgerichts, die beklagte Partei habe unter Weglassung einzelner Stichwörter das vom Erstkläger verfaßte Stichwörterverzeichnis überhaupt, also zur Gänze, übernommen, aufrechterhält, noch hat es mit hinreichender Deutlichkeit als bescheinigt angenommen, welche Stichwörter der beiden Sachregister übereinstimmen und welche dieser Stichwörter von der beklagten Partei für ihr Verzeichnis übernommen worden sind. Die besondere Eigenart der von den klagenden Parteien behaupteten und von ihnen zu bescheinigenden Urheberrechtsverletzung bringt es mit sich, daß aus Übereinstimmungen, insbesondere von Fehlern und unrichtigen, auf die Ausgabe der beklagten Partei nicht passenden Hinweisen, oder aus dem Umstand, daß in der später erschienenen Ausgabe allenfalls (fast) keine Stichwörter vorkommen, die nicht auch in der früher erschienenen Ausgabe enthalten sind, im Rahmen der auf der Lebenserfahrung und den Gesetzen der Logik beruhenden richterlichen Beweiswürdigung auf die Übernahme des gesamten Stichwörterverzeichnisses oder wenigstens des wesentlichen Teiles desselben mit einer für das Provisorialverfahren genügenden Sicherheit geschlossen werden muß. Das Rekursgericht wird daher entweder die vom Erstgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung aus den als bescheinigt angenommenen Indizien auf die Gesamtübernahme des Stichwörterverzeichnisses gezogenen Schluß zu übernehmen haben oder, wenn es dies aus Gründen der Beweiswürdigung nicht vermag, dies ausdrücklich erklären, die hiefür maßgeblichen Gründe ausführlich darlegen und sodann alle jene übereinstimmenden Stichwörter als bescheinigt anzunehmen haben, die eine rechtliche Beurteilung der Frage, ob wesentliche Teile des Stichwörterverzeichnisses von der beklagten Partei übernommen worden sind, sowie eine allfällige Überprüfung dieses bescheinigten Sachverhaltes auf seine Übereinstimmung mit der Aktenlage und den Denkgesetzen erlauben. Hiebei wird auf die besondere Dringlichkeit von Provisorialentscheidungen naturgemäß Bedacht zu nehmen sein.
Die angefochtene Entscheidung war daher hinsichtlich der behaupteten Übereinstimmung von Anmerkungen zu bestätigen, hinsichtlich der behaupteten Übereinstimmung der Stichwörterverzeichnisse hingegen aufzuheben und dem Rekursgericht die Fällung einer neuen Entscheidung aufzutragen.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 402, 78 ЕO, § 52 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 402, 78, ЕO, Paragraph 52, ZPO begründet.