Aus der Begründung:
Die Rechtsauffassung des Rekursgerichtes, daß die unheilbare Unzuständigkeit nach der ersten Tagsatzung nicht geltend gemacht werden könne, ist rechtsirrig. Sie steht mit der Bestimmung des § 260 Abs. 3 ZPO. im Widerspruch, wo ausdrücklich die Vorschriften des § 260 Abs. 1 und 2 ZPO. für anwendbar erklärt werden, wenn eine Partei erst während der mündlichen Streitverhandlung die Unzuständigkeit des Gerichtes - gemeint ist die unheilbare - geltend macht. Wie sich aus § 261 Abs. 1 ZPO. ergibt, ist über einen solchen erst nach der ersten Tagsatzung geltend gemachten Antrag nach mündlicher Verhandlung mit Beschluß zu entscheiden. Wenn, wie vorliegend, eine abgesonderte Verhandlung angeordnet worden ist, so ist ein abgesonderter Rekurs nur dann unzulässig, wenn die sofortige Aufnahme der Verhandlung zur Hauptsache angeordnet wurde, was hier nicht geschehen ist.Die Rechtsauffassung des Rekursgerichtes, daß die unheilbare Unzuständigkeit nach der ersten Tagsatzung nicht geltend gemacht werden könne, ist rechtsirrig. Sie steht mit der Bestimmung des Paragraph 260, Absatz 3, ZPO. im Widerspruch, wo ausdrücklich die Vorschriften des Paragraph 260, Absatz eins und 2 ZPO. für anwendbar erklärt werden, wenn eine Partei erst während der mündlichen Streitverhandlung die Unzuständigkeit des Gerichtes - gemeint ist die unheilbare - geltend macht. Wie sich aus Paragraph 261, Absatz eins, ZPO. ergibt, ist über einen solchen erst nach der ersten Tagsatzung geltend gemachten Antrag nach mündlicher Verhandlung mit Beschluß zu entscheiden. Wenn, wie vorliegend, eine abgesonderte Verhandlung angeordnet worden ist, so ist ein abgesonderter Rekurs nur dann unzulässig, wenn die sofortige Aufnahme der Verhandlung zur Hauptsache angeordnet wurde, was hier nicht geschehen ist.
Die abgesonderte Anfechtung des in der Zuständigkeitsfrage ergangenen Beschlusses ist demnach zulässig. Die entgegengesetzte Auffassung des Rekursgerichtes ist auch prozeßunökonomisch, weil sie auch bei Fragen, die das Prozeßgericht selbst für zweifelhaft hält, weshalb es von der Fassung eines Beschlusses nach § 261 Abs. 3 ZPO. absieht, die Parteien und das Gericht zwingen würde, erst den ganzen Prozeß auch meritorisch durchzuführen, ohne vorerst die Zuständigkeitsfrage endgültig erledigen zu lassen, nur weil die Unzuständigkeitseinrede verspätet erhoben wurde.Die abgesonderte Anfechtung des in der Zuständigkeitsfrage ergangenen Beschlusses ist demnach zulässig. Die entgegengesetzte Auffassung des Rekursgerichtes ist auch prozeßunökonomisch, weil sie auch bei Fragen, die das Prozeßgericht selbst für zweifelhaft hält, weshalb es von der Fassung eines Beschlusses nach Paragraph 261, Absatz 3, ZPO. absieht, die Parteien und das Gericht zwingen würde, erst den ganzen Prozeß auch meritorisch durchzuführen, ohne vorerst die Zuständigkeitsfrage endgültig erledigen zu lassen, nur weil die Unzuständigkeitseinrede verspätet erhoben wurde.
Der Oberste Gerichtshof kann daher die entgegengesetzte Auffassung, die in SZ. XX/47 vertreten wurde, da mit § 260 Abs. 3 ZPO. im Widerspruch stehend, nicht aufrechterhalten. Es war infolgedessen dem Rekurs Folge zu geben und der angefochtene Beschluß aufzuheben.Der Oberste Gerichtshof kann daher die entgegengesetzte Auffassung, die in SZ. XX/47 vertreten wurde, da mit Paragraph 260, Absatz 3, ZPO. im Widerspruch stehend, nicht aufrechterhalten. Es war infolgedessen dem Rekurs Folge zu geben und der angefochtene Beschluß aufzuheben.