Rechtssatz RS0039861
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0039861
Entscheidungsdatum
24.04.1953
Rechtssatz
Auch über die nach der ersten Tagsatzung erhobene Einrede der unheilbaren Unzuständigkeit ist mit Beschluß zu entscheiden. Ein abgesonderter Rekurs ist auch in diesem Falle nur dann unzulässig, wenn die sofortige Verhandlung in der Hauptsache angeordnet wurde (Abgehen von der E SZ 20/47).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0039861
Dokumentnummer
JJR_19530424_OGH0002_0040OB00058_5300000_001