Das Erstgericht erließ auf Begehren des Klägers gegen die Beklagte als Annehmerin mit dem Beschluß vom 27. April 1964 den Wechselzahlungsauftrag, auf Grund des Wechsels vom 29. November 1963 und des Protestes vom 2. April 1964 an den Kläger die Wechselsumme von 39.000 S samt Anhang zu bezahlen. Die Beklagte erhob Einwendungen, worin sie vorbrachte, die Unterschrift "S. Cäcilia" auf dem gegenständlichen Wechsel stamme zwar von ihr, sie sei aber vom Aussteller Peter S. im November 1963 auf betrügerische Weise herausgelockt worden. Peter S. sei Mitte November 1963 einige Tage in ihrem Gasthof und Beherbergungsbetrieb Gast gewesen. Ende November 1963 habe er seine Rechnung verlangt und die ihm übergebene Rechnung bezahlt. Gleichzeitig habe er der Beklagten ein färbiges, teilweise zusammengelegtes Papier vorgelegt und sie ersucht, am Rande dieses Papiers ihre Unterschrift hinzuschreiben. Hiebei habe er erklärt, er brauche ihre Unterschrift zusätzlich für die Steuer zum Nachweis seiner Ausgaben. Da er schon in den letzten Jahren wiederholt bei ihr zu Gast gewesen sei und es mit ihm nie Schwierigkeiten gegeben habe, habe sie bedenkenlos, ohne sich näher das zusammengefaltete Papier anzusehen, die gewünschte Unterschrift geleistet. Tatsächlich habe es sich, wie ihr in der Folgezeit eröffnet worden sei, um den gegenständlichen Wechsel gehandelt.
Das Erstgericht hielt den Wechselzahlungsauftrag aufrecht. Es nahm die Behauptungen der Beklagten in den Einwendungen als erwiesen an und stellte aus dem Strafakt des Landesgerichtes für Strafsachen Graz, GZ. 9 Vr .../64-34, fest, daß Peter S. mit dem rechtskräftigen Urteil vom 7. Juli 1964 wegen Verbrechens des Betruges nach den §§ 197, 200, 201a StG. zu einem Jahr schweren Kerkers und gemäß § 369 StPO. zum Ersatz von 40.331.50 S an die Privatbeteiligte Cäcilia S. verurteilt worden sei. Nach diesem Urteile habe Peter S. in den Monaten November und Dezember 1963 in Feldbach und in Graz a) durch die Vorspiegelung, er benötige ihre Unterschrift (der Cäcilia S.), um seine Ausgaben in ihrer Gastwirtschaft dem Finanzamt als Abschreibungsposten nachweisen zu können, wodurch er erreichte, daß Cäcilia S. einen Blankowechsel als Annehmerin unterschrieb und b) dadurch, daß er in diesen Wechsel eine Wechselsumme von 39.000 S mit dem Fälligkeitstag 30. März 1964 einsetzte, eine falsche Privaturkunde verfertigt und dadurch, daß er diesen Wechsel dem Hubert W. an Zahlungs statt überließ, die Cäcilia S. und Hubert W. in Irrtum geführt, durch welchen die Genannten an ihrem Eigentum einen 2500 S übersteigenden Schaden erlitten.Das Erstgericht hielt den Wechselzahlungsauftrag aufrecht. Es nahm die Behauptungen der Beklagten in den Einwendungen als erwiesen an und stellte aus dem Strafakt des Landesgerichtes für Strafsachen Graz, GZ. 9 römisch fünf r .../64-34, fest, daß Peter S. mit dem rechtskräftigen Urteil vom 7. Juli 1964 wegen Verbrechens des Betruges nach den Paragraphen 197, 200, 201 a, StG. zu einem Jahr schweren Kerkers und gemäß Paragraph 369, StPO. zum Ersatz von 40.331.50 S an die Privatbeteiligte Cäcilia S. verurteilt worden sei. Nach diesem Urteile habe Peter S. in den Monaten November und Dezember 1963 in Feldbach und in Graz a) durch die Vorspiegelung, er benötige ihre Unterschrift (der Cäcilia S.), um seine Ausgaben in ihrer Gastwirtschaft dem Finanzamt als Abschreibungsposten nachweisen zu können, wodurch er erreichte, daß Cäcilia S. einen Blankowechsel als Annehmerin unterschrieb und b) dadurch, daß er in diesen Wechsel eine Wechselsumme von 39.000 S mit dem Fälligkeitstag 30. März 1964 einsetzte, eine falsche Privaturkunde verfertigt und dadurch, daß er diesen Wechsel dem Hubert W. an Zahlungs statt überließ, die Cäcilia S. und Hubert W. in Irrtum geführt, durch welchen die Genannten an ihrem Eigentum einen 2500 S übersteigenden Schaden erlitten.
Die Beklagte hat gegen dieses Urteil erfolglos berufen.
Das Berufungsgericht führte im wesentlichen aus, die Beklagte könne mit den Einwendungen, die sich auf ihre unmittelbaren Beziehungen zum Aussteller Peter S. beziehen, nicht durchdringen, weil sie mit diesen Einwendungen gemäß Art. 17 WG, ausgeschlossen sei. Auch der Art. 7 WG., auf den sich die Beklagte stütze, sei nicht anzuwenden, weil diese Bestimmung sich nur mit der gegenseitigen Unabhängigkeit der einzelnen Wechselverpflichtungen auf Grund der Selbständigkeit der einzelnen Skripturakte befasse, nicht jedoch eine gesetzliche Grundlage schaffe, wonach die vom Aussteller des Wechsels herausgelockte Unterschrift der Bezogenen auch dem gutgläubigen Erwerber des Wechsels gegenüber ohne rechtliche Wirksamkeit wäre. Die Beklagte habe selbst in ihrer Berufung einräumen müssen, daß der Kläger den Wechsel in gutem Glauben erworben habe. Die Einwendung der Beklagten beträfen daher ausschließlich die Rechtsbeziehungen zwischen dem Aussteller und der Akzeptantin. Die Geltendmachung eines Umstandes aus diesen Rechtsbeziehungen dem Kläger als Inhaber des Wechsels gegenüber sei der Beklagten aber schon nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen des Art. 17 WG. verwehrt.Das Berufungsgericht führte im wesentlichen aus, die Beklagte könne mit den Einwendungen, die sich auf ihre unmittelbaren Beziehungen zum Aussteller Peter S. beziehen, nicht durchdringen, weil sie mit diesen Einwendungen gemäß Artikel 17, WG, ausgeschlossen sei. Auch der Artikel 7, WG., auf den sich die Beklagte stütze, sei nicht anzuwenden, weil diese Bestimmung sich nur mit der gegenseitigen Unabhängigkeit der einzelnen Wechselverpflichtungen auf Grund der Selbständigkeit der einzelnen Skripturakte befasse, nicht jedoch eine gesetzliche Grundlage schaffe, wonach die vom Aussteller des Wechsels herausgelockte Unterschrift der Bezogenen auch dem gutgläubigen Erwerber des Wechsels gegenüber ohne rechtliche Wirksamkeit wäre. Die Beklagte habe selbst in ihrer Berufung einräumen müssen, daß der Kläger den Wechsel in gutem Glauben erworben habe. Die Einwendung der Beklagten beträfen daher ausschließlich die Rechtsbeziehungen zwischen dem Aussteller und der Akzeptantin. Die Geltendmachung eines Umstandes aus diesen Rechtsbeziehungen dem Kläger als Inhaber des Wechsels gegenüber sei der Beklagten aber schon nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen des Artikel 17, WG. verwehrt.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Beklagten nicht Folge.