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Entscheidung 4 Ob 583/87×

Entscheidung 4 Ob 583/87

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob583/87

Entscheidungsdatum

20.10.1987

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr. Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Johann B***, Bankangestellter, derzeit Klagenfurt, Akazienhofstraße 49, vertreten durch Dr. Gerald Herzog und Dr. Manfred Angerer, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Rosemarie B***, kaufmännische

Angestellte, Krumpendorf, Hohenfeld 23, vertreten durch Dr. Othmar Franiek, Rechtsanwalt in Graz, wegen Sicherung gemäß Paragraph 382, Ziffer 8, Litera b, EO infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgerichtes vom 14. August 1987, GZ 1 R 381/87-19, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 16. Juni 1987, GZ 1 C 45/87-4, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekursgericht wird aufgetragen, seine Entscheidung durch einen Ausspruch gemäß Paragraph 527, Absatz eins, Satz 2 ZPO sowie gegebenenfalls durch weitere Aussprüche gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3 und Paragraph 500, Absatz 3, ZPO zu ergänzen.

Text

Begründung:

Gleichzeitig mit seiner Scheidungsklage stellte der Ehemann einen Sicherungsantrag nach Paragraph 382, Ziffer 8, Litera b, EO. Das Erstgericht erließ die einstweilige Verfügung. Das Rekursgericht änderte diese Entscheidung im Sinne der Abweisung des Sicherungsantrages ab; dabei unterließ es in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 502, Absatz 5, ZPO einen Ausspruch über den Wert des Beschwerdegegenstandes. Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs des Ehemannes.

Rechtliche Beurteilung

Das Verfahren über einen Sicherungsantrag nach Paragraph 382, Ziffer 8, Litera b, EO ist kein Teil des Scheidungsverfahrens; sein Gegenstand ist vielmehr dadurch gekennzeichnet, daß ein dem Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2, Litera c, JN entsprechendes Verfahren durchgeführt wird, für das die Ausnahme nach Paragraph 502, Absatz 5, ZPO nicht gilt (6 Ob 1511/83). Im übrigen besteht die volle Anfechtbarkeit für Ehe-, Vaterschafts- und Abstammungsstreitigkeiten auch nur im Revisionsverfahren; im Rekursverfahren muß auch in diesen Rechtssachen ausdrücklich der Revisionsrekurs für zulässig erklärt (Paragraph 528, Absatz 2, ZPO) bzw. ein Rechtskraftvorbehalt ausgesprochen (Paragraph 527, Absatz 2, letzter Satz, ZPO) werden (Fasching, ZPR Rz 1881). Gemäß Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO in der Fassung der Zivilverfahrens-Novelle 1983 sind Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz "über einen S 15.000,-- an Geld oder Geldeswert nicht übersteigenden Beschwerdegegenstand oder Teil des Beschwerdegegenstandes" unzulässig; in allen anderen Fällen ist gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Satz 1 ZPO der Rekurs gegen eine Entscheidung des Rekursgerichtes nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 4, ZPO vorliegen, also entweder die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO abhängt oder der Streitgegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert S 300.000,-- übersteigt (Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer 2, ZPO). Folgerichtig hat daher das Rekursgericht dann, wenn der Gegenstand, über den es entscheidet (Beschwerdegegenstand), nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, gemäß Paragraph 527, Absatz eins, Satz 2 ZPO in seinem dem Rekurs ganz oder teilweise stattgebenden Beschluß auszusprechen, ob der davon betroffene Wert des Beschwerdegegenstandes S 15.000,-- übersteigt; bejahendenfalls bedarf es im Hinblick auf Paragraph 528, Absatz 2, Satz 1 ZPO noch des weiteren Ausspruches, ob der Wert des gesamten Beschwerdegegenstandes S 300.000,-- übersteigt (Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 3, ZPO). Verneint das Rekursgericht die letztgenannte Frage, dann hat es gemäß Paragraph 500, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 3, ZPO überdies auszusprechen, ob der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig ist (also die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt), und dies kurz zu begründen. All das gilt auch für die Anfechtung von Entscheidungen des Rekursgerichtes im Exekutions- und im Sicherungsverfahren (Paragraphen 78, 402, Absatz 2, EO; EvBl. 1984/15; ÖBl. 1984, 50).

Da das Rekursgericht im vorliegenden Fall die vom Gesetz vorgeschriebenen Aussprüche unterlassen hat, mußte ihm eine entsprechende Ergänzung seiner Entscheidung aufgetragen werden. Sollte das Rekursgericht aussprechen, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes S 15.000,-- nicht übersteigt, wird es den Revisionsrekurs des Klägers als gemäß Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO unzulässig zurückzuweisen haben (Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO). Sollte hingegen sein Ausspruch dahin lauten, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes zwar S 15.000,--, nicht aber S 300.000,-- übersteigt und der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nicht zulässig ist, dann wird das Rekursgericht den Revisionsrekurs vorerst gemäß Paragraph 84, Absatz 3, ZPO dem Kläger zur gesonderten Anführung jener Gründe, aus denen er entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes den Rekurs nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins,, Paragraph 528, Absatz 2, ZPO für zulässig hält (Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 528, Absatz 2, Satz 2 ZPO), zurückzustellen haben (EvBl. 1984/15; ÖBl. 1984, 50).

Anmerkung

E12055

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0040OB00583.87.1020.000

Dokumentnummer

JJT_19871020_OGH0002_0040OB00583_8700000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0002354 Rechtssatz 13.10.1977Zivilrecht
§ 527 Abs 2 ZPO gilt zufolge §§ 78 und 402 EO auch im Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen.
RS0002488 Rechtssatz 06.07.1983Zivilrecht
Hat das Gericht zweiter Instanz den gemäß § 500 Abs 3 ZPO zwingenden Ausspruch, ob der Revisionsrekurs nach § 502 Abs 4 Z 1 zulässig ist, unterlassen, so stellt diese Unterlassung eine offenbare Unrichtigkeit der Ausfertigung der Entscheidung des Gerichtes …
RS0005980 Rechtssatz 18.11.1983Zivilrecht
Das Verfahren über einen Sicherungsantrag nach § 382 Z 8 lit b EO ist kein Teil des Scheidungsverfahrens; der Gegenstand des Sicherungsverfahrens macht dieses nicht zu einem nach § 502 Abs 5 ZPO qualifizierten Verfahren. Der Gegenstand eines Sicherungsverfa …
RS0005984 Rechtssatz 18.11.1983Zivilrecht
Beim Verfahren über einen Sicherungsantrag nach § 382 Z 8 lit b EO sind Aussprüche nach §§ 527 Abs 1, Satz 2, 500 Abs 2 und 3 ZPO erforderlich.
RS0036678 Rechtssatz 09.11.1983Zivilrecht
Hat das Gericht zweite Instanz auf Grund des Auftrages des OGH, den unterlassenen Anspruch über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nachzutragen und spricht es in der Folge aus, daß der Revisionsrekurs nicht zulässig ist, muß der schon erstattete Revisio …
RS0042867 Rechtssatz 26.11.1984Zivilrecht
Beschlüsse des Rekursgerichtes in den im § 49 a Abs 1 Z 1, 3 und 4 JN bezeichneten Streitigkeiten sind nur unter den Voraussetzungen des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO anfechtbar; § 502 Abs 5 ZPO ist mangels Erwähnung im § 528 Abs 2 ZPO nicht anzuwenden.