Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Nach § 87 Abs 2 EheG kann das Gericht dann, wenn die Ehewohnung nicht kraft Eigentums oder eines anderen dinglichen Rechtes eines oder beider Ehegatten benützt wird (§ 87 Abs 1 EheG), ohne Rücksicht auf eine Regelung durch Vertrag oder Satzung anordnen, daß ein Ehegatte anstelle des anderen in das der Benützung der Ehewohnung zugrunde liegende Rechtsverhältnis eintritt oder das bisher gemeinsame Rechtsverhältnis allein fortsetzt. Damit wollte der Gesetzgeber die Regelung des früher geltenden § 5 derNach Paragraph 87, Absatz 2, EheG kann das Gericht dann, wenn die Ehewohnung nicht kraft Eigentums oder eines anderen dinglichen Rechtes eines oder beider Ehegatten benützt wird (Paragraph 87, Absatz eins, EheG), ohne Rücksicht auf eine Regelung durch Vertrag oder Satzung anordnen, daß ein Ehegatte anstelle des anderen in das der Benützung der Ehewohnung zugrunde liegende Rechtsverhältnis eintritt oder das bisher gemeinsame Rechtsverhältnis allein fortsetzt. Damit wollte der Gesetzgeber die Regelung des früher geltenden Paragraph 5, der
6. DVzEheG, die schon bisher dem Richter weitgehende Gestaltungsbefugnisse hinsichtlich der Ehewohnung eingeräumt hatte, weiter ausgestalten (916 BlgNR 14. GP 17). Nach § 86 Abs 2 EheG darf das Gericht dann, wenn eheliches Gebrauchsvermögen im Eigentum eines Dritten steht, die Übertragung von Rechten und Pflichten, die sich auf die Sache beziehen, nur mit Zustimmung des Eigentümers anordnen; für Ehewohnungen kann hingegen unter Eingriff in die Rechte Dritter ("ohne Rücksicht auf eine Regelung durch Vertrag oder Satzung") die Fortsetzung des sich auf die Ehewohnung beziehenden Rechtsverhältnisses durch einen der geschiedenen Ehegatten allein angeordnet werden. § 87 Abs 2 EheG bildet somit eine Ausnahme von dem Grundsatz, daß das Gericht im Aufteilungsverfahren nicht in Rechte Dritter eingreifen darf. Als Ausnahmeregelung ist diese Bestimmung eng auszulegen (Palten, Die Regelung der Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und an anderen Wohnungen nach dem neuen Scheidungsfolgenrecht, ÖJZ 1979, 375 ff. 383; Pichler in Rummel, ABGB, Rz 4 zu § 86 EheG). Nach dem Wortlaut des § 87 Abs 2 EheG kann aber das Gericht nur die Person des Alleinmieters durch Ersetzung des einen Ehegatten durch den anderen auswechseln oder die bisher beiden Eheleuten gemeinsam zustehenden Mietrechte an einen allein übertragen. Die hier von der Antragstellerin angestrebte Regelung, daß ein Ehegatte in das der Benützung der Ehewohnung zugrunde liegende Rechtsverhältnis neben dem anderen, bisher allein berechtigten Ehegatten eintritt, ist hingegen im Gesetz nicht vorgesehen. Die Befugnisse des Gerichtes im Aufteilungsverfahren über Ehewohnungen, die auf Grund Bestandrechtes, Genossenschaftsrechtes oder Leihe benützt wurden, sind in § 87 Abs 2 EheG abschließend geregelt (vgl. JBl 1982, 212; Pichler aaO Rz 2 zu §§ 87, 88 EheG). Die Rechtsansicht der Antragstellerin, daß der Bestimmung des § 87 EheG nur eine beispielhafte Bedeutung zukomme und auch jede andere, dort nicht ausdrücklich vorgesehene Regelung zulässig sei, sofern sie nur der Billigkeit (§ 83 Abs 1 EheG) entspreche, kann nicht geteilt werden, werden doch durch eine Regelung der Rechtsverhältnisse an einer derartigen Ehewohnung nicht nur die Interessen der geschiedenen Eheleute berührt, sondern auch die Rechte eines Dritten, nämlich des Vermieters.6. DVzEheG, die schon bisher dem Richter weitgehende Gestaltungsbefugnisse hinsichtlich der Ehewohnung eingeräumt hatte, weiter ausgestalten (916 BlgNR 14. Gesetzgebungsperiode 17). Nach Paragraph 86, Absatz 2, EheG darf das Gericht dann, wenn eheliches Gebrauchsvermögen im Eigentum eines Dritten steht, die Übertragung von Rechten und Pflichten, die sich auf die Sache beziehen, nur mit Zustimmung des Eigentümers anordnen; für Ehewohnungen kann hingegen unter Eingriff in die Rechte Dritter ("ohne Rücksicht auf eine Regelung durch Vertrag oder Satzung") die Fortsetzung des sich auf die Ehewohnung beziehenden Rechtsverhältnisses durch einen der geschiedenen Ehegatten allein angeordnet werden. Paragraph 87, Absatz 2, EheG bildet somit eine Ausnahme von dem Grundsatz, daß das Gericht im Aufteilungsverfahren nicht in Rechte Dritter eingreifen darf. Als Ausnahmeregelung ist diese Bestimmung eng auszulegen (Palten, Die Regelung der Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und an anderen Wohnungen nach dem neuen Scheidungsfolgenrecht, ÖJZ 1979, 375 ff. 383; Pichler in Rummel, ABGB, Rz 4 zu Paragraph 86, EheG). Nach dem Wortlaut des Paragraph 87, Absatz 2, EheG kann aber das Gericht nur die Person des Alleinmieters durch Ersetzung des einen Ehegatten durch den anderen auswechseln oder die bisher beiden Eheleuten gemeinsam zustehenden Mietrechte an einen allein übertragen. Die hier von der Antragstellerin angestrebte Regelung, daß ein Ehegatte in das der Benützung der Ehewohnung zugrunde liegende Rechtsverhältnis neben dem anderen, bisher allein berechtigten Ehegatten eintritt, ist hingegen im Gesetz nicht vorgesehen. Die Befugnisse des Gerichtes im Aufteilungsverfahren über Ehewohnungen, die auf Grund Bestandrechtes, Genossenschaftsrechtes oder Leihe benützt wurden, sind in Paragraph 87, Absatz 2, EheG abschließend geregelt vergleiche JBl 1982, 212; Pichler aaO Rz 2 zu Paragraphen 87, 88, EheG). Die Rechtsansicht der Antragstellerin, daß der Bestimmung des Paragraph 87, EheG nur eine beispielhafte Bedeutung zukomme und auch jede andere, dort nicht ausdrücklich vorgesehene Regelung zulässig sei, sofern sie nur der Billigkeit (Paragraph 83, Absatz eins, EheG) entspreche, kann nicht geteilt werden, werden doch durch eine Regelung der Rechtsverhältnisse an einer derartigen Ehewohnung nicht nur die Interessen der geschiedenen Eheleute berührt, sondern auch die Rechte eines Dritten, nämlich des Vermieters.
Berücksichtigt man aber das Interesse des Vermieters, dann erweist sich der von der Antragstellerin vorgeschlagene Größenschluß - wenn es zulässig sei, das alleinige Mietrecht von einem auf den anderen Ehegatten ohne Zustimmung des Hauseigentümers zu übertragen, so müsse die Begründung von Mitmietrechten umso mehr zulässig sein - als nicht berechtigt. Er hätte nämlich zur Voraussetzung, daß die Übertragung der Mietrechte von einem Ehegatten auf den anderen als der gewichtigere Sachverhalt anzusehen wäre als die Einräumung eines Mitmietrechtes an den anderen Ehegatten (Bydlinski in Rummel, ABGB, Rz 6 zu § 7). Dies trifft indes nicht zu: Für den Vermieter kann es durchaus von Nachteil sein, wenn ihm nicht mehr nur eine Person, sondern deren zwei als Mieter gegenüberstehen. Das gilt nicht nur wegen des vom Beteiligten in seinem Rekurs aufgezeigten Umstandes, daß bei Ableben des (früher alleinigen) Hauptmieters das Mietverhältnis nunmehr von dem bisherigen Mitmieter fortgesetzt wird, dem - im Hinblick auf die Scheidung - kein Eintrittsrecht nach § 14 MRG zustünde, sondern auch deshalb, weil sich möglicherweise die Zahl der Eintrittsberechtigten vermehrt; das Eintrittsrecht käme ja dann nicht nur den Personen zu, die zum früheren Mieter, sondern auch jenen, die zum Mitmieter in einem Verhältnis des § 14 Abs 3 MRG stehen. Auf diese Weise könnte aber der Zeitpunkt, zu dem die Wohnung frei wird, hinausgeschoben werden. Wenn aber der Gesetzgeber eine über die Fälle des § 87 EheG hinausgehende Beeinträchtigung der Rechte des Hauseigentümers nicht vorsieht, dann kann von einer planwidrigen Unvollständigkeit, die die Voraussetzung eines Analogieschlusses wäre (Bydlinski aaO Rz 2), keine Rede sein.Berücksichtigt man aber das Interesse des Vermieters, dann erweist sich der von der Antragstellerin vorgeschlagene Größenschluß - wenn es zulässig sei, das alleinige Mietrecht von einem auf den anderen Ehegatten ohne Zustimmung des Hauseigentümers zu übertragen, so müsse die Begründung von Mitmietrechten umso mehr zulässig sein - als nicht berechtigt. Er hätte nämlich zur Voraussetzung, daß die Übertragung der Mietrechte von einem Ehegatten auf den anderen als der gewichtigere Sachverhalt anzusehen wäre als die Einräumung eines Mitmietrechtes an den anderen Ehegatten (Bydlinski in Rummel, ABGB, Rz 6 zu Paragraph 7,). Dies trifft indes nicht zu: Für den Vermieter kann es durchaus von Nachteil sein, wenn ihm nicht mehr nur eine Person, sondern deren zwei als Mieter gegenüberstehen. Das gilt nicht nur wegen des vom Beteiligten in seinem Rekurs aufgezeigten Umstandes, daß bei Ableben des (früher alleinigen) Hauptmieters das Mietverhältnis nunmehr von dem bisherigen Mitmieter fortgesetzt wird, dem - im Hinblick auf die Scheidung - kein Eintrittsrecht nach Paragraph 14, MRG zustünde, sondern auch deshalb, weil sich möglicherweise die Zahl der Eintrittsberechtigten vermehrt; das Eintrittsrecht käme ja dann nicht nur den Personen zu, die zum früheren Mieter, sondern auch jenen, die zum Mitmieter in einem Verhältnis des Paragraph 14, Absatz 3, MRG stehen. Auf diese Weise könnte aber der Zeitpunkt, zu dem die Wohnung frei wird, hinausgeschoben werden. Wenn aber der Gesetzgeber eine über die Fälle des Paragraph 87, EheG hinausgehende Beeinträchtigung der Rechte des Hauseigentümers nicht vorsieht, dann kann von einer planwidrigen Unvollständigkeit, die die Voraussetzung eines Analogieschlusses wäre (Bydlinski aaO Rz 2), keine Rede sein.
Die von der Antragstellerin in ihrer Rekursbeantwortung (ON 15) zitierten Ausführungen Paltens stehen zu der hier vertretenen Auffassung nicht im Gegensatz. Palten meint lediglich, daß aus dem Fehlen einer dem § 6 der 6. DVzEheG entsprechenden Regelung im neuen Recht nicht der Schluß gezogen werden müsse, eine Teilung der Wohnung sei nicht mehr zulässig; die Parteien wären auf Grund ihrer Privatautonomie zu einer Teilung der Ehewohnung zumindest so weit berechtigt, als darin kein Eingriff in die Rechte dritter Personen liege oder diese zustimmten (aaO 382). In den Fällen des § 87 Abs 2 EheG sei es jedoch zweifelhaft, ob eine Teilung der Wohnung gegen den Willen des Wohnungsgebers angeordnet werden könne; gehe man nämlich davon aus, daß die genannte Bestimmung wegen ihres Ausnahmecharakters einschränkend auszulegen sei, so müßte dem Dritten das Recht eingeräumt werden, sich der Zerlegung in Teilwohnungen zu widersetzen, sofern diese Teilwohnungen als aliud und nicht als minus gegenüber der ungeteilten Wohnung anzusehen seien (aaO 384). Wäre somit auch nach Palten die Teilung der Ehewohnung zwischen den Parteien dieses Verfahrens ohne Zustimmung des Hauseigentümers unzulässig, dann ist der Schlußfolgerung der Antragstellerin, die Begründung eines Mitmietrechtes müsse ebenso wie die Teilung zulässig sein, der Boden entzogen. Eine nähere Auseinandersetzung mit der Problematik der Teilung von Ehewohnungen ist im übrigen entbehrlich, da eine solche Teilung hier weder begehrt noch angeordnet wurde.Die von der Antragstellerin in ihrer Rekursbeantwortung (ON 15) zitierten Ausführungen Paltens stehen zu der hier vertretenen Auffassung nicht im Gegensatz. Palten meint lediglich, daß aus dem Fehlen einer dem Paragraph 6, der 6. DVzEheG entsprechenden Regelung im neuen Recht nicht der Schluß gezogen werden müsse, eine Teilung der Wohnung sei nicht mehr zulässig; die Parteien wären auf Grund ihrer Privatautonomie zu einer Teilung der Ehewohnung zumindest so weit berechtigt, als darin kein Eingriff in die Rechte dritter Personen liege oder diese zustimmten (aaO 382). In den Fällen des Paragraph 87, Absatz 2, EheG sei es jedoch zweifelhaft, ob eine Teilung der Wohnung gegen den Willen des Wohnungsgebers angeordnet werden könne; gehe man nämlich davon aus, daß die genannte Bestimmung wegen ihres Ausnahmecharakters einschränkend auszulegen sei, so müßte dem Dritten das Recht eingeräumt werden, sich der Zerlegung in Teilwohnungen zu widersetzen, sofern diese Teilwohnungen als aliud und nicht als minus gegenüber der ungeteilten Wohnung anzusehen seien (aaO 384). Wäre somit auch nach Palten die Teilung der Ehewohnung zwischen den Parteien dieses Verfahrens ohne Zustimmung des Hauseigentümers unzulässig, dann ist der Schlußfolgerung der Antragstellerin, die Begründung eines Mitmietrechtes müsse ebenso wie die Teilung zulässig sein, der Boden entzogen. Eine nähere Auseinandersetzung mit der Problematik der Teilung von Ehewohnungen ist im übrigen entbehrlich, da eine solche Teilung hier weder begehrt noch angeordnet wurde.
Das Rekursgericht hat demnach zutreffend den mit § 87 Abs 2 EheG im Widerspruch stehenden Beschluß des Erstgerichtes aufgehoben. Der Revisionsrekurs der Antragstellerin mußte somit erfolglos bleiben.Das Rekursgericht hat demnach zutreffend den mit Paragraph 87, Absatz 2, EheG im Widerspruch stehenden Beschluß des Erstgerichtes aufgehoben. Der Revisionsrekurs der Antragstellerin mußte somit erfolglos bleiben.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 234 AußStrG; die Billigkeitserwägungen nach dieser Gesetzesstelle können erst nach Abschluß des Verfahrens angestellt werden (SZ 53/48).Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 234, AußStrG; die Billigkeitserwägungen nach dieser Gesetzesstelle können erst nach Abschluß des Verfahrens angestellt werden (SZ 53/48).