Rechtssatz RS0057757
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0057757
Entscheidungsdatum
23.02.1999
Rechtssatz
Die Regelung, daß ein Ehegatte in das der Benützung der Ehewohnung zugrunde liegende Rechtsverhältnis neben dem anderen, bisher allein berechtigten Ehegatten eintritt, ist im Gesetz nicht vorgesehen und daher unzulässig. Die Befugnisse des Gerichtes im Aufteilungsverfahren über Ehewohnungen, die auf Grund Bestandrechtes, Genossenschaftsrechtes oder Leihe benützt wurden, sind in § 87 Abs 2 EheG nämlich abschließend geregelt.Die Regelung, daß ein Ehegatte in das der Benützung der Ehewohnung zugrunde liegende Rechtsverhältnis neben dem anderen, bisher allein berechtigten Ehegatten eintritt, ist im Gesetz nicht vorgesehen und daher unzulässig. Die Befugnisse des Gerichtes im Aufteilungsverfahren über Ehewohnungen, die auf Grund Bestandrechtes, Genossenschaftsrechtes oder Leihe benützt wurden, sind in Paragraph 87, Absatz 2, EheG nämlich abschließend geregelt.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 585/87
Entscheidungstext OGH 20.10.1987 4 Ob 585/87
Veröff: EvBl 1989/29 S 120 = RZ 1988/4 S 17
- 10 Ob 2089/96w
Entscheidungstext OGH 21.05.1996 10 Ob 2089/96w
Auch
- 1 Ob 368/98v
Entscheidungstext OGH 23.02.1999 1 Ob 368/98v
Auch; nur: Die Regelung, daß ein Ehegatte in das der Benützung der Ehewohnung zugrunde liegende Rechtsverhältnis neben dem anderen, bisher allein berechtigten Ehegatten eintritt, ist im Gesetz nicht vorgesehen und daher unzulässig. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0057757
Dokumentnummer
JJR_19871020_OGH0002_0040OB00585_8700000_001