Aus der Begründung:
Die Rekurswerberin führt unter Bezugnahme auf § 2 Abs 2 Z 5 AußStrG ins Treffen, die Untergerichte hätten prüfen müssen, ob die Zustellung der Aufkündigung durch Hinterlegung am 25. Mai 1970 ordnungsgemäß erfolgt sei, weil dann, wenn dies nicht der Fall wäre, und die Kündigung im Zeitpunkt der Zurücknahme der gekundigten Partei noch nicht ordnungsgemäß zugestellt gewesen sei, die Zurücknahme der Kündigung wirksam erfolgt sei.Die Rekurswerberin führt unter Bezugnahme auf Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 5, AußStrG ins Treffen, die Untergerichte hätten prüfen müssen, ob die Zustellung der Aufkündigung durch Hinterlegung am 25. Mai 1970 ordnungsgemäß erfolgt sei, weil dann, wenn dies nicht der Fall wäre, und die Kündigung im Zeitpunkt der Zurücknahme der gekundigten Partei noch nicht ordnungsgemäß zugestellt gewesen sei, die Zurücknahme der Kündigung wirksam erfolgt sei.
Dem ist folgendes entgegenzuhalten: Auf dem Zustellschein ist durch Streichungen auf dem vorgedruckten Text auf der Vorderseite desselben (GeOF 31) vom Zusteller der Fall beurkundet, wonach das Schriftstück beim Postamt hinterlegt wurde, weil der Empfänger ungeachtet in den dort befindlichen Briefkasten eingeworfener Aufforderung nicht anzutreffen war. Dies aber entspricht der Bestimmung der §§ 106 Abs 2, 104 ZPO. Da die Untergerichte nach der Aktenlage keine Bedenken gegen die Rechtswirkung der Zustellung zu haben brauchten, ja nicht einmal im Revisionsrekurs konkrete Behauptungen in der Richtung einer Rechtsunwirksamkeit der Zustellung aufgestellt werden, bestand für die Untergerichte keine Veranlassung, von Amts wegen Nachforschungen darüber anzustellen, ob der beurkundete Zustellungsvorgang auch den Tatsachen entsprach. Es muß also davon ausgegangen werden, daß der gekundigten Partei die Kündigung ordnungsgemäß zugestellt wurde. Mangels der Erhebung von Einwendungen durch die gekundigte Partei ist daher die Aufkündigung in Rechtskraft erwachsen. Die Partei aber, die kundigt, kann gegen die von ihr eingebrachte Aufkündigung keine Einwendungen erheben.Dem ist folgendes entgegenzuhalten: Auf dem Zustellschein ist durch Streichungen auf dem vorgedruckten Text auf der Vorderseite desselben (GeOF 31) vom Zusteller der Fall beurkundet, wonach das Schriftstück beim Postamt hinterlegt wurde, weil der Empfänger ungeachtet in den dort befindlichen Briefkasten eingeworfener Aufforderung nicht anzutreffen war. Dies aber entspricht der Bestimmung der Paragraphen 106, Absatz 2, 104, ZPO. Da die Untergerichte nach der Aktenlage keine Bedenken gegen die Rechtswirkung der Zustellung zu haben brauchten, ja nicht einmal im Revisionsrekurs konkrete Behauptungen in der Richtung einer Rechtsunwirksamkeit der Zustellung aufgestellt werden, bestand für die Untergerichte keine Veranlassung, von Amts wegen Nachforschungen darüber anzustellen, ob der beurkundete Zustellungsvorgang auch den Tatsachen entsprach. Es muß also davon ausgegangen werden, daß der gekundigten Partei die Kündigung ordnungsgemäß zugestellt wurde. Mangels der Erhebung von Einwendungen durch die gekundigte Partei ist daher die Aufkündigung in Rechtskraft erwachsen. Die Partei aber, die kundigt, kann gegen die von ihr eingebrachte Aufkündigung keine Einwendungen erheben.
Wenn der Rechtsmittelwerber ferner behauptet, in Wahrheit habe nicht er, sondern Dr L gekundigt, das verwendete Kündigungsformular sei aber anläßlich der Begründung des Mietverhältnisses dem damaligen Vermieter Andreas B übergeben worden, so wird dabei außer acht gelassen, daß nach dem eigenen Vorbringen der kundigenden Partei Dr L als Rechtsnachfolger des Andreas B anzusehen ist (vgl auch Fasching, Kommentar zu den ZPGesetzen IV 630). Die kundigende Partei behauptet nicht etwa, die von ihr unterschriebenen "Blankoformulare" seien entgegen ihrem Willen mißbräulich in die Hände des Hauseigentümers gelangt. Der Fall einer mißbräulichen Verwendung des Kündigungsformulars, wie er der in der Entscheidung MietSlg 4850/23 behandelten Sache zugrunde lag, hat hier außer Betracht zu bleiben. Nach den Behauptungen der kundigenden Partei hat sich vielmehr der Vermieter ein Kündigungsrecht in einem weiteren Maß, als es das Mietengesetz zuläßt, durch die Übergabe der Kündigungsformulare an ihn gesichert. Eine solche Vereinbarung ist, falls sie im Sinne der Behauptungen der kundigenden Partei tatsächlich getroffen worden sein sollte, und das Mietenverhältnis den Kündigungsbeschränkungen des Mietengesetzes unterliegt, gemäß §§ 19 Abs 6 und 23 MG unwirksam. Gelang es aber Dr L durch Einreichung des dem Mieter seinerzeit abgeforderten und von diesem unterfertigten Kündigungsformulars in Umgehung dieser zwingenden Bestimmungen einen Exekutionstitel zu erwirken, weil Georg F als formell Kundigender dieses Verfahrens keine Einwendungen erheben konnte, so kann dieser das unwirksame Zustandekommen in einem Verfahren nach § 39 Abs 1 Z 1 EO jederzeit, auch nach Exekutionsbewilligung geltend machen (SZ 26/105, 3 Ob 48/63 = EvBl 1963/324, 6 Ob 72/64 = MietSlg 15.670). Für eine Überprüfung der hier in Betracht kommenden rein materiellrechtlichen Fragen ist im vorliegenden Verfahren kein Platz.Wenn der Rechtsmittelwerber ferner behauptet, in Wahrheit habe nicht er, sondern Dr L gekundigt, das verwendete Kündigungsformular sei aber anläßlich der Begründung des Mietverhältnisses dem damaligen Vermieter Andreas B übergeben worden, so wird dabei außer acht gelassen, daß nach dem eigenen Vorbringen der kundigenden Partei Dr L als Rechtsnachfolger des Andreas B anzusehen ist vergleiche auch Fasching, Kommentar zu den ZPGesetzen römisch vier 630). Die kundigende Partei behauptet nicht etwa, die von ihr unterschriebenen "Blankoformulare" seien entgegen ihrem Willen mißbräulich in die Hände des Hauseigentümers gelangt. Der Fall einer mißbräulichen Verwendung des Kündigungsformulars, wie er der in der Entscheidung MietSlg 4850/23 behandelten Sache zugrunde lag, hat hier außer Betracht zu bleiben. Nach den Behauptungen der kundigenden Partei hat sich vielmehr der Vermieter ein Kündigungsrecht in einem weiteren Maß, als es das Mietengesetz zuläßt, durch die Übergabe der Kündigungsformulare an ihn gesichert. Eine solche Vereinbarung ist, falls sie im Sinne der Behauptungen der kundigenden Partei tatsächlich getroffen worden sein sollte, und das Mietenverhältnis den Kündigungsbeschränkungen des Mietengesetzes unterliegt, gemäß Paragraphen 19, Absatz 6 und 23 MG unwirksam. Gelang es aber Dr L durch Einreichung des dem Mieter seinerzeit abgeforderten und von diesem unterfertigten Kündigungsformulars in Umgehung dieser zwingenden Bestimmungen einen Exekutionstitel zu erwirken, weil Georg F als formell Kundigender dieses Verfahrens keine Einwendungen erheben konnte, so kann dieser das unwirksame Zustandekommen in einem Verfahren nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, EO jederzeit, auch nach Exekutionsbewilligung geltend machen (SZ 26/105, 3 Ob 48/63 = EvBl 1963/324, 6 Ob 72/64 = MietSlg 15.670). Für eine Überprüfung der hier in Betracht kommenden rein materiellrechtlichen Fragen ist im vorliegenden Verfahren kein Platz.