Aus der Begründung:
Die Rekurse sind gemäß § 519 Z. 2 ZPO zulässig, wobei auch dem Beklagten, welcher in erster Instanz eine Sachentscheidung zu seinen Gunsten erwirkt hatte, das Rechtsmittelinteresse nicht abgesprochen werden kann, ist doch auch er durch die Beseitigung dieses Urteils und dessen Ersetzung durch eine Formalentscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt worden (Arb. 891 I; JBl. 1951, 574 u. v. a., zuletzt etwa 7 Ob 67/74, 4 Ob 46/74; ebenso Fasching IV, 379 vor §§ 514 ff. ZPO Anm. 10).Die Rekurse sind gemäß Paragraph 519, Ziffer 2, ZPO zulässig, wobei auch dem Beklagten, welcher in erster Instanz eine Sachentscheidung zu seinen Gunsten erwirkt hatte, das Rechtsmittelinteresse nicht abgesprochen werden kann, ist doch auch er durch die Beseitigung dieses Urteils und dessen Ersetzung durch eine Formalentscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt worden (Arb. 891 römisch eins; JBl. 1951, 574 u. v. a., zuletzt etwa 7 Ob 67/74, 4 Ob 46/74; ebenso Fasching römisch vier, 379 vor Paragraphen 514, ff. ZPO Anmerkung 10).
Die Rekurse sind aber auch berechtigt.
§ 4 ArbGG, wonach das Arbeitsgericht seine Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen hat, gilt nicht nur für die sachliche.Paragraph 4, ArbGG, wonach das Arbeitsgericht seine Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen hat, gilt nicht nur für die sachliche.
Zuständigkeit: § 3 ArbGG, welcher die örtliche Zuständigkeit des
Arbeitsgerichtes unter Ausschaltung der Gerichtsstände der
Jurisdiktionsnorm erschöpfend und zwingend regelt, läßt für
abweichende Parteienvereinbarungen keinen Raum; von der
Sonderbestimmung des § 1 Abs. 4 ArbGG abgesehen (vgl. dazu SZ 31/124
= Arb. 6942 = EvBl. 1959/23 = JBl. 1959, 243 = SozM IV A 139; SZ
38/34 = Arb. 8032 = EvBl. 1965/345; Stanzl, Arbeitsgerichtliches
Verfahren, 111), sind daher im arbeitsgerichtlichen Verfahren
Zuständigkeitsvereinbarungen im Sinne des § 104 JN ausgeschlossen
(SZ 35/54 = Arb. 7571 = EvBl. 1962/420 = SozM IV A 237; Arb. 5945 =
JBl. 1954, 442 = SozM IV A 28; Stanzl, 112, insbesondere auch FN 4;
Fasching I, 508 § 104 JN Anm. 14). Kann aber die örtliche Unzuständigkeit des angerufenen Arbeitsgerichtes auch durch ausdrückliche Vereinbarung der Parteien nicht mehr beseitigt werden, dann muß sie gemäß § 240 Abs. 2, § 441 Satz 2 ZPO in Verbindung mit § 17 Abs. 1 ArbGG in jeder Lage des Verfahrens berücksichtigt werden; die dadurch begrundete Nichtigkeit nach § 477 Abs. 1 Z. 3 ZPO ist gemäß § 471 Z. 7, §§ 494, 513 ZPO auch noch in höherer Instanz jederzeit von Amts wegen wahrzunehmen (Stanzl, 122; vgl. auch Arb. 7236 = EvBl. 1960/293 = MietSlg. 8449; Arb. 8028).Fasching römisch eins, 508 Paragraph 104, JN Anmerkung 14). Kann aber die örtliche Unzuständigkeit des angerufenen Arbeitsgerichtes auch durch ausdrückliche Vereinbarung der Parteien nicht mehr beseitigt werden, dann muß sie gemäß Paragraph 240, Absatz 2,, Paragraph 441, Satz 2 ZPO in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, ArbGG in jeder Lage des Verfahrens berücksichtigt werden; die dadurch begrundete Nichtigkeit nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO ist gemäß Paragraph 471, Ziffer 7,, Paragraphen 494, 513, ZPO auch noch in höherer Instanz jederzeit von Amts wegen wahrzunehmen (Stanzl, 122; vergleiche auch Arb. 7236 = EvBl. 1960/293 = MietSlg. 8449; Arb. 8028).
Entgegen den Rekursausführungen der Klägerin war also das Berufungsgericht durchaus berechtigt, die Frage der sachlichen wie auch der örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Arbeitsgerichtes Wien auch ohne entsprechende Einwendung des Beklagten in der mündlichen Berufungsverhandlung von Amts wegen aufzuwerfen. Die von ihm in diesem Zusammenhang vertretene, dem angefochtenen Beschluß zugrunde liegende Rechtsauffassung hält aber einer Überprüfung nur zum Teil stand:
Im angefochtenen Beschluß wird die sachliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes Wien zur Entscheidung über die auf eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht gegrundeten Ansprüche der Klägerin mit der Begründung verneint, daß es sich hier "um Fragen des unlauteren Wettbewerbsrechtes" handle, für welche gemäß § 22 UWG, § 51 Abs. 2 Z. 10 JN ausschließlich das Handelsgericht zuständig sei. Diese Auffassung ist schon deshalb unrichtig, weil die Klägerin auch diesen Teil ihres Begehrens nach dem Inhalt des Klagevorbringens ausdrücklich auf die "Geheimhaltungsverpflichtung gemäß Punkt 1 der Zusatzvereinbarung vom 2. November 1960" gestützt und folgerichtig auch in ihrem Urteilsbegehren auf diese"Geheimhaltungsverpflichtung" Bezug genommen hat. Die Klägerin macht also auch mit diesem Teil ihres Begehrens Ansprüche aus einer Vertragsverletzung des Beklagten geltend, nicht aber wettbewerbsrechtliche Ansprüche aus einem Verstoß des Beklagten gegen die - im übrigen auf einen Geheimnisverrat nach dem Ende des Dienstverhältnisses gar nicht anwendbare - Bestimmung des § 11 UWG. Selbst wenn man aber den Hinweis der Klägerin auf die "straf- und zivilrechtliche Verantwortlichkeit" des Beklagten für seinen Geheimnisverrat sowie ihre Behauptung, daß sich der Beklagte des "Gesetzes- und Vertragsverstoßes" sehr wohl bewußt sei, dahin verstehen wollte, daß die Klägerin dem Beklagten damit nicht nur eine Vertragsverletzung, sondern auch einen Verstoß gegen § 11 UWG zum Vorwurf machen wollte, würde auch diese Auslegung zu keinem anderen Ergebnis führen; auch in diesem Fall wäre nämlich das - zur Beurteilung der behaupteten Vertragsverletzung jedenfalls sachlich zuständige - Arbeitsgericht zur Beurteilung des gesamten Sachverhaltes unter allen rechtlichen Gesichtspunkten berufen (SZ 25/325; SZ 28/193 u. a.). Von einer ausschließlichen Zuständigkeit des Handelsgerichtes, wie sie das Berufungsgericht hinsichtlich des erwähnten Teilbegehrens annimmt, kann daher keine Rede sein; vielmehr ist auch für das aus dem behaupteten Geheimnisverrat des Beklagten abgeleitete Unterlassungs- und Feststellungsbegehren der Klägerin die sachliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes gegeben. Die Unzuständigkeitsentscheidung des Berufungsgerichtes ist daher insoweit jedenfalls verfehlt.Im angefochtenen Beschluß wird die sachliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes Wien zur Entscheidung über die auf eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht gegrundeten Ansprüche der Klägerin mit der Begründung verneint, daß es sich hier "um Fragen des unlauteren Wettbewerbsrechtes" handle, für welche gemäß Paragraph 22, UWG, Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 10, JN ausschließlich das Handelsgericht zuständig sei. Diese Auffassung ist schon deshalb unrichtig, weil die Klägerin auch diesen Teil ihres Begehrens nach dem Inhalt des Klagevorbringens ausdrücklich auf die "Geheimhaltungsverpflichtung gemäß Punkt 1 der Zusatzvereinbarung vom 2. November 1960" gestützt und folgerichtig auch in ihrem Urteilsbegehren auf diese"Geheimhaltungsverpflichtung" Bezug genommen hat. Die Klägerin macht also auch mit diesem Teil ihres Begehrens Ansprüche aus einer Vertragsverletzung des Beklagten geltend, nicht aber wettbewerbsrechtliche Ansprüche aus einem Verstoß des Beklagten gegen die - im übrigen auf einen Geheimnisverrat nach dem Ende des Dienstverhältnisses gar nicht anwendbare - Bestimmung des Paragraph 11, UWG. Selbst wenn man aber den Hinweis der Klägerin auf die "straf- und zivilrechtliche Verantwortlichkeit" des Beklagten für seinen Geheimnisverrat sowie ihre Behauptung, daß sich der Beklagte des "Gesetzes- und Vertragsverstoßes" sehr wohl bewußt sei, dahin verstehen wollte, daß die Klägerin dem Beklagten damit nicht nur eine Vertragsverletzung, sondern auch einen Verstoß gegen Paragraph 11, UWG zum Vorwurf machen wollte, würde auch diese Auslegung zu keinem anderen Ergebnis führen; auch in diesem Fall wäre nämlich das - zur Beurteilung der behaupteten Vertragsverletzung jedenfalls sachlich zuständige - Arbeitsgericht zur Beurteilung des gesamten Sachverhaltes unter allen rechtlichen Gesichtspunkten berufen (SZ 25/325; SZ 28/193 u. a.). Von einer ausschließlichen Zuständigkeit des Handelsgerichtes, wie sie das Berufungsgericht hinsichtlich des erwähnten Teilbegehrens annimmt, kann daher keine Rede sein; vielmehr ist auch für das aus dem behaupteten Geheimnisverrat des Beklagten abgeleitete Unterlassungs- und Feststellungsbegehren der Klägerin die sachliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes gegeben. Die Unzuständigkeitsentscheidung des Berufungsgerichtes ist daher insoweit jedenfalls verfehlt.
Anders verhält es sich dagegen mit der vom Berufungsgericht ebenfalls verneinten örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Arbeitsgerichtes: Wie schon erwähnt, schließt die erschöpfende Regelung des § 3 ArbGG eine auch nur subsidiäre Heranziehung der Gerichtsstände der Jurisdiktionsnorm aus; entgegen der Meinung der Klägerin kann daher auch der Arbeitnehmer oder Beschäftigte wegen Ansprüchen, die vor das Arbeitsgericht gehören, nicht bei seinem allgemeinen Gerichtsstand (§§ 65 f. JN) belangt werden (so ausdrücklich bereits SZ 35/54 = Arb. 7571 = EvBl. 1962/420 = SozM IV A 237; dazu Stanzl, 36). Die örtliche Zuständigkeit des mit dieser Klage angerufenen Arbeitsgerichtes Wien kann daher nicht auf den Wohnsitz des Beklagten, sondern nur auf einen der fünf Zuständigkeitstatbestände des § 3 ArbGG gestützt werden. Daß dabei im vorliegenden Fall, in welchem die klagende Dienstgeberin ihren Sitz in der BRD hat, während die inländische Betriebsstätte, in welcher der Beklagte vom Mai 1963 bis 31. Mai 1971 tätig war, im Eigentum einer rechtlich selbständigen Tochtergesellschaft der Klägerin steht, nur die Gerichtsstände des Ortes der Arbeitsleistung oder der Lohnzahlung in Betracht kommen können, hat schon das Berufungsgericht zutreffend erkannt. Seine Entscheidung, mit der es das Vorliegen auch dieser beiden Zuständigkeitstatbestände verneint hat, beruht aber auf einer mangelhaften Tatsachengrundlage:Anders verhält es sich dagegen mit der vom Berufungsgericht ebenfalls verneinten örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Arbeitsgerichtes: Wie schon erwähnt, schließt die erschöpfende Regelung des Paragraph 3, ArbGG eine auch nur subsidiäre Heranziehung der Gerichtsstände der Jurisdiktionsnorm aus; entgegen der Meinung der Klägerin kann daher auch der Arbeitnehmer oder Beschäftigte wegen Ansprüchen, die vor das Arbeitsgericht gehören, nicht bei seinem allgemeinen Gerichtsstand (Paragraphen 65, f. JN) belangt werden (so ausdrücklich bereits SZ 35/54 = Arb. 7571 = EvBl. 1962/420 = SozM römisch vier A 237; dazu Stanzl, 36). Die örtliche Zuständigkeit des mit dieser Klage angerufenen Arbeitsgerichtes Wien kann daher nicht auf den Wohnsitz des Beklagten, sondern nur auf einen der fünf Zuständigkeitstatbestände des Paragraph 3, ArbGG gestützt werden. Daß dabei im vorliegenden Fall, in welchem die klagende Dienstgeberin ihren Sitz in der BRD hat, während die inländische Betriebsstätte, in welcher der Beklagte vom Mai 1963 bis 31. Mai 1971 tätig war, im Eigentum einer rechtlich selbständigen Tochtergesellschaft der Klägerin steht, nur die Gerichtsstände des Ortes der Arbeitsleistung oder der Lohnzahlung in Betracht kommen können, hat schon das Berufungsgericht zutreffend erkannt. Seine Entscheidung, mit der es das Vorliegen auch dieser beiden Zuständigkeitstatbestände verneint hat, beruht aber auf einer mangelhaften Tatsachengrundlage:
Das Berufungsgericht hätte sich hier nicht mit der in der mündlichen Berufungsverhandlung als unbestritten bezeichneten Feststellung einer Tätigkeit des Beklagten im Werk N sowie mit dem Hinweis darauf begnügen dürfen, es sei "nichts darüber vorgebracht worden, daß dort nicht auch die Lohnzahlung erfolgt sei"". es wäre vielmehr verpflichtet gewesen, den für die Zuständigkeitsentscheidung maßgebenden, im konkreten Fall nicht mit den anspruchsbegrundenden Tatsachen zusammenfallenden Sachverhalt unabhängig von den Behauptungen der Parteien von Amts wegen klarzustellen und erforderlichenfalls im Sinne des § 473 Abs. 2 ZPO auch über die bisherigen Verhandlungsergebnisse hinauszugehen (SZ 34/97 = EvBl. 1961/490; EvBl. 1973/181; MietSlg. 24.607; 5 Ob 71/73; Stanzl, 120). Präzise Feststellungen darüber, an welchen Orten der Beklagte auf Grund seines Dienstverhältnisses mit der Klägerin für diese in Österreich im Sinne des § 3 ArbGG "Arbeit geleistet" hat - wobei die Umstände des jeweiligen Falles durchaus auch zur Annahme einer Mehrzahl solcher Beschäftigungsorte führen könnten -, enthält aber der angefochtene Beschluß ebensowenig, wie ihm zu entnehmen ist, wo die Klägerin dem Beklagten während dieser Zeit sein Arbeitsentgelt ausgezahlt hat. Das Berufungsgericht wird diese Umstände auf Grund der bisherigen Verfahrensergebnisse sowie eines allfälligen ergänzenden Sach- und Beweisvorbringens der Parteien - wie es zum Teil schon in den beiden Rekursen enthalten ist - klarzustellen haben. Erst dann wird es verläßlich beurteilen können, ob das Arbeitsgericht Wien als Gericht des Beschäftigungs- oder des Lohnzahlungsortes im Sinne des § 3 ArbGG für den vorliegenden Rechtsstreit örtlich zuständig ist oder nicht.Das Berufungsgericht hätte sich hier nicht mit der in der mündlichen Berufungsverhandlung als unbestritten bezeichneten Feststellung einer Tätigkeit des Beklagten im Werk N sowie mit dem Hinweis darauf begnügen dürfen, es sei "nichts darüber vorgebracht worden, daß dort nicht auch die Lohnzahlung erfolgt sei"". es wäre vielmehr verpflichtet gewesen, den für die Zuständigkeitsentscheidung maßgebenden, im konkreten Fall nicht mit den anspruchsbegrundenden Tatsachen zusammenfallenden Sachverhalt unabhängig von den Behauptungen der Parteien von Amts wegen klarzustellen und erforderlichenfalls im Sinne des Paragraph 473, Absatz 2, ZPO auch über die bisherigen Verhandlungsergebnisse hinauszugehen (SZ 34/97 = EvBl. 1961/490; EvBl. 1973/181; MietSlg. 24.607; 5 Ob 71/73; Stanzl, 120). Präzise Feststellungen darüber, an welchen Orten der Beklagte auf Grund seines Dienstverhältnisses mit der Klägerin für diese in Österreich im Sinne des Paragraph 3, ArbGG "Arbeit geleistet" hat - wobei die Umstände des jeweiligen Falles durchaus auch zur Annahme einer Mehrzahl solcher Beschäftigungsorte führen könnten -, enthält aber der angefochtene Beschluß ebensowenig, wie ihm zu entnehmen ist, wo die Klägerin dem Beklagten während dieser Zeit sein Arbeitsentgelt ausgezahlt hat. Das Berufungsgericht wird diese Umstände auf Grund der bisherigen Verfahrensergebnisse sowie eines allfälligen ergänzenden Sach- und Beweisvorbringens der Parteien - wie es zum Teil schon in den beiden Rekursen enthalten ist - klarzustellen haben. Erst dann wird es verläßlich beurteilen können, ob das Arbeitsgericht Wien als Gericht des Beschäftigungs- oder des Lohnzahlungsortes im Sinne des Paragraph 3, ArbGG für den vorliegenden Rechtsstreit örtlich zuständig ist oder nicht.
Den Rekursen beider Parteien war daher Folge zu geben, der angefochtene Beschluß aufzuheben und dem Berufungsgericht eine neuerliche Entscheidung über die Frage der örtlichen Zuständigkeit aufzutragen.
Abschließend ist noch darauf zu verweisen, daß dann, wenn das fortgesetzte Verfahren abermals zur Annahme der örtlichen Unzuständigkeit des Arbeitsgerichtes Wien führen sollte, dem für diesen Fall gestellten Antrag der Klägerin auf Überweisung der Sache an das nicht offenbar unzuständige Arbeitsgericht St. Pölten keinesfalls stattgegeben werden könnte: Das Gesetz sieht eine solche Antragstellung grundsätzlich nur für das Verfahren erster Instanz vor (Rspr. 1937/267); im Rechtsmittelverfahren - und zwar trotz § 25 Abs. 1 Z. 3 ArbGG auch im arbeitsgerichtlichen Berufungsverfahren - ist ein Antrag nach § 261 Abs. 6 ZPO schon deshalb unzulässig, weil die hier allein in Betracht kommende unheilbare Unzuständigkeit des Erstgerichtes gemäß § 477 Abs. 1 Z. 3, § 478 Abs. 1 ZPO zwingend zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und des ihm vorangegangenen Verfahrens wegen Nichtigkeit sowie zur Zurückweisung der Klage führen muß (vgl. dazu Fasching III, 215 § 261 Abs. 6 ZPO Anm. 11); im übrigen kommt auch eine Überweisung nach § 475 Abs. 2 ZPO bei unheilbarer Unzuständigkeit des Prozeßgerichtes nicht in Betracht (Rspr. 1937/267; Fasching IV, 96 § 475 ZPO Anm. 5 mit weiteren Hinweisen).Abschließend ist noch darauf zu verweisen, daß dann, wenn das fortgesetzte Verfahren abermals zur Annahme der örtlichen Unzuständigkeit des Arbeitsgerichtes Wien führen sollte, dem für diesen Fall gestellten Antrag der Klägerin auf Überweisung der Sache an das nicht offenbar unzuständige Arbeitsgericht St. Pölten keinesfalls stattgegeben werden könnte: Das Gesetz sieht eine solche Antragstellung grundsätzlich nur für das Verfahren erster Instanz vor (Rspr. 1937/267); im Rechtsmittelverfahren - und zwar trotz Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, ArbGG auch im arbeitsgerichtlichen Berufungsverfahren - ist ein Antrag nach Paragraph 261, Absatz 6, ZPO schon deshalb unzulässig, weil die hier allein in Betracht kommende unheilbare Unzuständigkeit des Erstgerichtes gemäß Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 478, Absatz eins, ZPO zwingend zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und des ihm vorangegangenen Verfahrens wegen Nichtigkeit sowie zur Zurückweisung der Klage führen muß vergleiche dazu Fasching römisch drei, 215 Paragraph 261, Absatz 6, ZPO Anmerkung 11); im übrigen kommt auch eine Überweisung nach Paragraph 475, Absatz 2, ZPO bei unheilbarer Unzuständigkeit des Prozeßgerichtes nicht in Betracht (Rspr. 1937/267; Fasching römisch vier, 96 Paragraph 475, ZPO Anmerkung 5 mit weiteren Hinweisen).