Rechtssatz RS0050520
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0050520
Entscheidungsdatum
26.11.1974
Rechtssatz
Die erschöpfende Regelung des § 3 ArbGerG schließt eine auch nur subsidiäre Heranziehung der Gerichtsstände der JN aus. Wegen Ansprüchen, die vor das Arbeitsgericht gehören, kann der Arbeitnehmer oder Beschäftigte nicht bei seinem allgemeinen Gerichtsstand (§§ 65 f JN) belangt werden.Die erschöpfende Regelung des Paragraph 3, ArbGerG schließt eine auch nur subsidiäre Heranziehung der Gerichtsstände der JN aus. Wegen Ansprüchen, die vor das Arbeitsgericht gehören, kann der Arbeitnehmer oder Beschäftigte nicht bei seinem allgemeinen Gerichtsstand (Paragraphen 65, f JN) belangt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0050520
Dokumentnummer
JJR_19741126_OGH0002_0040OB00059_7400000_004