Entscheidungsgründe:
Die Beklagte kündigte in den "Salzburger Nachrichten" vom 15. November 1986 und in der "Tiroler Tageszeitung" vom 15./16. November 1986 folgendes an:
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Weitere derartige Einschaltungen sind nicht erfolgt. Mit der Behauptung, daß die Beklagte durch ihre oben wiedergegebenen Ankündigungen gegen § 11 c Abs 2 PreisG und damit gleichzeitig gegen die guten Sitten im Wettbewerb (§ 1 UWG) verstoßen habe, begehrt der klagende Verband, die Beklagte schuldig zu erkennen, es ab sofort bei Werbeankündigungen in Österreich zu unterlassen, für ihre Warenangebote, insbesondere für Heizöl, Nettopreise anzukündigen, ohne auch den Bruttopreis in gleicher Schriftgröße wie den Nettopreis in dessen unmittelbarer Nähe anzugeben; außerdem stellt der Kläger ein Begehren auf Ermächtigung zur Veröffentlichung des Urteils auf Kosten der Beklagten in je einer Ausgabe der "Salzburger Nachrichten" und der "Tiroler Tageszeitung", plaziert im Anzeigenteil mit Fettdruckumrandung, Fettdrucküberschrift und gesperrt fettgedruckt geschriebenen Prozeßparteien (S 27). Weiters stellte der Kläger ein auf § 2 UWG gestütztes Eventualbegehren (S 26).Weitere derartige Einschaltungen sind nicht erfolgt. Mit der Behauptung, daß die Beklagte durch ihre oben wiedergegebenen Ankündigungen gegen Paragraph 11, c Absatz 2, PreisG und damit gleichzeitig gegen die guten Sitten im Wettbewerb (Paragraph eins, UWG) verstoßen habe, begehrt der klagende Verband, die Beklagte schuldig zu erkennen, es ab sofort bei Werbeankündigungen in Österreich zu unterlassen, für ihre Warenangebote, insbesondere für Heizöl, Nettopreise anzukündigen, ohne auch den Bruttopreis in gleicher Schriftgröße wie den Nettopreis in dessen unmittelbarer Nähe anzugeben; außerdem stellt der Kläger ein Begehren auf Ermächtigung zur Veröffentlichung des Urteils auf Kosten der Beklagten in je einer Ausgabe der "Salzburger Nachrichten" und der "Tiroler Tageszeitung", plaziert im Anzeigenteil mit Fettdruckumrandung, Fettdrucküberschrift und gesperrt fettgedruckt geschriebenen Prozeßparteien (S 27). Weiters stellte der Kläger ein auf Paragraph 2, UWG gestütztes Eventualbegehren (S 26).
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Ihre Preisankündigung verstoße zwar gegen § 11 c Abs 2 PreisG, nicht jedoch gegen § 1 UWG. "Heizöl leicht" werde in der Regel nur in größeren Anlagen und von vorsteuerabzugsberechtigten gewerblichen Abnehmern verwendet. Da im Inserat deutlich ausgewiesen worden sei, daß die Umsatzsteuer zusätzlich zu zahlen sei, habe niemand getäuscht werden und die Beklagte auch keinen unlauteren Wettbewerbsvorteil erlangen können. Die Beklagte sie bereit, einen Vergleich im Sinne des Unterlassungsbegehrens abzuschließen. An einer Urteilsveröffentlichung bestehe jedoch kein berechtigtes Interesse des Klägers, weil das angesprochene Käuferpublikum geschäftlich versiert sei und daher nicht habe in Irrtum geführt werden können.Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Ihre Preisankündigung verstoße zwar gegen Paragraph 11, c Absatz 2, PreisG, nicht jedoch gegen Paragraph eins, UWG. "Heizöl leicht" werde in der Regel nur in größeren Anlagen und von vorsteuerabzugsberechtigten gewerblichen Abnehmern verwendet. Da im Inserat deutlich ausgewiesen worden sei, daß die Umsatzsteuer zusätzlich zu zahlen sei, habe niemand getäuscht werden und die Beklagte auch keinen unlauteren Wettbewerbsvorteil erlangen können. Die Beklagte sie bereit, einen Vergleich im Sinne des Unterlassungsbegehrens abzuschließen. An einer Urteilsveröffentlichung bestehe jedoch kein berechtigtes Interesse des Klägers, weil das angesprochene Käuferpublikum geschäftlich versiert sei und daher nicht habe in Irrtum geführt werden können.
Der Erstrichter gab dem Klage-(Haupt-)Begehren statt. Die Beklagte gestehe selbst zu, daß sie mit der beanstandeten Werbung gegen § 11 c Abs 2 PreisG verstoßen habe; eine solche Verletzung dieser Preisauszeichnungsvorschrift bilde aber zugleich einen Verstoß gegen § 1 UWG. Da die beanstandeten Inserate in Tageszeitungen veröffentlicht worden seien, könne von einem eingeschränkten, besonders fachkundigen Publikum nicht gesprochen werden. Auch Wiederholungsgefahr liege vor: Das Angebot, einen Unterlassungsvergleich abzuschließen, reiche nicht aus, weil der Kläger berechtigt sei, auch die Urteilsveröffentlichung zu begehren. Diese sei zur Aufklärung des angesprochenen Käuferpublikums notwendig und habe an der gleichen Stelle und auf die gleiche Art zu erfolgen wie die beanstandete wettbewerbswidrige Ankündigung. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes 300.000 S übersteige. Die Beklagte stelle selbst nicht in Abrede, daß sie die Preisauszeichnungspflicht des § 11 c Abs 2 PreisG verletzt habe. Der Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG setze - entgegen der Meinung der Beklagten - nur die Rechtswidrigkeit des beanstandeten Verhaltens und die Wiederholungsgefahr, nicht aber die Erlangung eines Wettbewerbsvorteils voraus. Die Bruttopreisauszeichnungspflicht (§ 11 c Abs 2 PreisG) diene den Zielen einer Sicherung der Preisvergleichsmöglichkeit und einer ausreichenden Information der Letztverbraucher über die Preise. So wie jede andere Ersichtlichmachung von Preisen, die es dem Kunden leicht möglich macht, den derzeit geforderten Preis jedes einzelnen zur Schau gestellten Sachgutes ohne Rückfragen im Geschäft zu ermitteln, dem Zweck der unter der gemeinsamen Überschrift "Ersichtlichmachung von Preisen" in den §§ 11, 11 a bis 11 c PreisG zusammengefaßten Bestimmungen entspreche, seien bei der öffentlichen Ankündigung eines Preises zur Erfüllung des beschriebenen Normzweckes (zumindest auch) die Bruttopreise anzugeben. Auch eine Verletzung dieser Pflicht für öffentliche Ankündigungen von Preisen widerstreite somit den für die Kaufentscheidung des Konsumenten bedeutsamen Zielen einer Sicherung der Preisvergleichsmöglichkeit und einer ausreichenden Information der Letztverbraucher über die Preise. Da die genannten Bestimmungen somit zweifellos auch die Lauterkeit des Wettbewerbes förderten, sei § 11 c Abs 2 PreisG demnach als wettbewerbsregelnde Norm anzusehen.Der Erstrichter gab dem Klage-(Haupt-)Begehren statt. Die Beklagte gestehe selbst zu, daß sie mit der beanstandeten Werbung gegen Paragraph 11, c Absatz 2, PreisG verstoßen habe; eine solche Verletzung dieser Preisauszeichnungsvorschrift bilde aber zugleich einen Verstoß gegen Paragraph eins, UWG. Da die beanstandeten Inserate in Tageszeitungen veröffentlicht worden seien, könne von einem eingeschränkten, besonders fachkundigen Publikum nicht gesprochen werden. Auch Wiederholungsgefahr liege vor: Das Angebot, einen Unterlassungsvergleich abzuschließen, reiche nicht aus, weil der Kläger berechtigt sei, auch die Urteilsveröffentlichung zu begehren. Diese sei zur Aufklärung des angesprochenen Käuferpublikums notwendig und habe an der gleichen Stelle und auf die gleiche Art zu erfolgen wie die beanstandete wettbewerbswidrige Ankündigung. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes 300.000 S übersteige. Die Beklagte stelle selbst nicht in Abrede, daß sie die Preisauszeichnungspflicht des Paragraph 11, c Absatz 2, PreisG verletzt habe. Der Unterlassungsanspruch nach Paragraph eins, UWG setze - entgegen der Meinung der Beklagten - nur die Rechtswidrigkeit des beanstandeten Verhaltens und die Wiederholungsgefahr, nicht aber die Erlangung eines Wettbewerbsvorteils voraus. Die Bruttopreisauszeichnungspflicht (Paragraph 11, c Absatz 2, PreisG) diene den Zielen einer Sicherung der Preisvergleichsmöglichkeit und einer ausreichenden Information der Letztverbraucher über die Preise. So wie jede andere Ersichtlichmachung von Preisen, die es dem Kunden leicht möglich macht, den derzeit geforderten Preis jedes einzelnen zur Schau gestellten Sachgutes ohne Rückfragen im Geschäft zu ermitteln, dem Zweck der unter der gemeinsamen Überschrift "Ersichtlichmachung von Preisen" in den Paragraphen 11, 11, a bis 11 c PreisG zusammengefaßten Bestimmungen entspreche, seien bei der öffentlichen Ankündigung eines Preises zur Erfüllung des beschriebenen Normzweckes (zumindest auch) die Bruttopreise anzugeben. Auch eine Verletzung dieser Pflicht für öffentliche Ankündigungen von Preisen widerstreite somit den für die Kaufentscheidung des Konsumenten bedeutsamen Zielen einer Sicherung der Preisvergleichsmöglichkeit und einer ausreichenden Information der Letztverbraucher über die Preise. Da die genannten Bestimmungen somit zweifellos auch die Lauterkeit des Wettbewerbes förderten, sei Paragraph 11, c Absatz 2, PreisG demnach als wettbewerbsregelnde Norm anzusehen.
Daß der konkrete Verstoß der Beklagten sich auf diesen wettbewerbsregelnden Charakter der genannten Vorschrift bezogen habe, sei nicht zu bezweifeln. Die beanstandeten Inserate der Beklagten hätten nicht bloß einen durch bestimmte Merkmale gekennzeichneten, sondern - im Hinblick auf ihre Veröffentlichung in zwei Tageszeitungen - einen nicht weiter eingegrenzten Pesonenkreis erreichen können. Der Kreis der von der beanstandeten Ankündigung angesprochenen Personen sei nicht auf Gewerbetreibende oder andere an der Angabe von Bruttopreisen nicht interessierte Personengruppen eingeschränkt gewesen. Auch der Einwand, daß mit dem Inserat im Hinblick auf das angebotene Sachgut (Heizöl leicht) bloß vorsteuerabzugsberechtigte Interessenten angesprochen würden, sei nicht berechtigt, da die Beklagte selbst habe zugestehen müssen, daß "die Mindestverwendung" dieses Produktes "diejenige in einem Einfamilienhaus" sei; daß die Eigentümer von Einfamilienhäusern "mit den Nettopreisen vertraut" seien, könne aber nicht gesagt werden. Die Beklagte habe demnach sittenwidrig im Sinn des § 1 UWG gehandelt. Auch die Wiederholungsgefahr sei zu bejahen. Die Beklagte habe nicht einmal zweifelsfrei den Abschluß eines gerichtlichen vollstreckbaren Vergleiches angeboten; jedenfalls habe sich ihr Angebot nur auf den Unterlassungs-, nicht aber auf den Veröffentlichungsanspruch bezogen. Darüber hinaus habe die Beklagte mit ihrem Widerruf des vor dem Erstgericht am 4. März 1987 bedingt abgeschlossenen Vergleiches dessen Wirksamwerden und den damit verbundenen Eintritt seiner Vollstreckbarkeit selbst verhindert. Die Berechtigung des Veröffentlichungsbegehrens werde in der Berufung nicht mehr in Zweifel gezogen.Daß der konkrete Verstoß der Beklagten sich auf diesen wettbewerbsregelnden Charakter der genannten Vorschrift bezogen habe, sei nicht zu bezweifeln. Die beanstandeten Inserate der Beklagten hätten nicht bloß einen durch bestimmte Merkmale gekennzeichneten, sondern - im Hinblick auf ihre Veröffentlichung in zwei Tageszeitungen - einen nicht weiter eingegrenzten Pesonenkreis erreichen können. Der Kreis der von der beanstandeten Ankündigung angesprochenen Personen sei nicht auf Gewerbetreibende oder andere an der Angabe von Bruttopreisen nicht interessierte Personengruppen eingeschränkt gewesen. Auch der Einwand, daß mit dem Inserat im Hinblick auf das angebotene Sachgut (Heizöl leicht) bloß vorsteuerabzugsberechtigte Interessenten angesprochen würden, sei nicht berechtigt, da die Beklagte selbst habe zugestehen müssen, daß "die Mindestverwendung" dieses Produktes "diejenige in einem Einfamilienhaus" sei; daß die Eigentümer von Einfamilienhäusern "mit den Nettopreisen vertraut" seien, könne aber nicht gesagt werden. Die Beklagte habe demnach sittenwidrig im Sinn des Paragraph eins, UWG gehandelt. Auch die Wiederholungsgefahr sei zu bejahen. Die Beklagte habe nicht einmal zweifelsfrei den Abschluß eines gerichtlichen vollstreckbaren Vergleiches angeboten; jedenfalls habe sich ihr Angebot nur auf den Unterlassungs-, nicht aber auf den Veröffentlichungsanspruch bezogen. Darüber hinaus habe die Beklagte mit ihrem Widerruf des vor dem Erstgericht am 4. März 1987 bedingt abgeschlossenen Vergleiches dessen Wirksamwerden und den damit verbundenen Eintritt seiner Vollstreckbarkeit selbst verhindert. Die Berechtigung des Veröffentlichungsbegehrens werde in der Berufung nicht mehr in Zweifel gezogen.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen werde.
Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.