Die zwischen Martin E und Margit E geborene B, am 10. August 1967 geschlossene Ehe ist infolge einer von der Ehefrau erhobenen Scheidungsklage mit rechtskraftigem Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 1. Feber 1971, 5 Cg 11/71-4, aus dem Alleinverschulden des Mannes geschieden worden. Im Zuge des Scheidungsverfahrens war wohl ein wechselseitiger Unterhaltsverzicht vereinbart aber keine Regelung über die Aufteilung der in der Ehewohnung in Wien 3 S-Gasse 32, befindlichen Fahrnisse getroffen worden.
Mit der am 3. Oktober 1973 beim Erstgericht überreichten Klage begehren Margit E, wiederverehelichte K, und ihr Vater Johann B die Verurteilung des Martin E zur Herausgabe verschiedener, nach ihren Behauptungen im Miteigentum beider Kläger stehender Hausratsgegenstande, hilfsweise die Zahlung von 18.000 S samt Anhang.
Der Beklagte hat bei der ersten Tagsatzung die Einrede der Unzulassigkeit des Rechtsweges erhoben, weil es sich um einen Streit geschiedener Ehegatten um den Hausrat handle, welcher nach der 6. DVEheG vor den Außerstreitrichter gehöre. Bei der zur abgesonderten Verhandlung über diese Prozeßeinrede anberaumten Tagsatzung vom 21. Jänner 1974 ergänzte der Beklagte dieses Vorbringen dahin daß die vom Herausgabebegehren der Kläger betroffenen Gegenstände vom Zweitkläger gekauft und seiner Tochter der Erstklägerin als Mitgift zur Verwendung im ehelichen Haushalt überlassen worden seien.
Demgegenüber legten die Kläger zum Beweis des von ihnen behaupteten Miteigentums an den im Urteilsantrag angeführten Gegenständen verschiedene Rechnungen vor. Für den Fall daß der Unzuständigkeitseinrede des Beklagten stattgegeben werden sollte, beantragten sie die Überweisung (Abgabe) der Rechtssache an den Außerstreitrichter des Bezirksgerichtes Innere Stadt-Wien.
Mit Beschluß vom 1. März 1974 gab das Erstgericht die Rechtssache "gemäß § 11 Abs. 2 der 6. DVEheG" an den Außerstreitrichter des Bezirksgerichtes Innere Stadt-Wien ab. Es ging dabei von der Feststellung aus, daß die eingeklagten Fahrnisse vom Zweitkläger entsprechend seiner Verpflichtung gemäß §§ 141, 143, 166, 166 a ABGB seiner Tochter als Heiratsgut gekauft und übergeben worden seien (§ 1220 ABGB). Der Zweitkläger sei zwar nicht Partei des Scheidungsverfahrens gewesen, aber doch als Vater der Erstkläger einer der nächsten Familienangehörigen. § 3 der 6. DVEheG, welcher im Zusammenhang mit der Ehewohnung von Rechten Dritter spreche, könne auch bei der Aufteilung des Hausrates analog angewendet werden, weil sonst durch Einbeziehung einer am Scheidungsverfahren nicht beteiligten Person die Zuständigkeit des Außerstreitrichters und damit die Möglichkeit einer Billigkeitsentscheidung ausgeschaltet werden könnte. Die Rechtssache habe daher an den zuständigen Außerstreitrichter abgegeben werden müssen.Mit Beschluß vom 1. März 1974 gab das Erstgericht die Rechtssache "gemäß Paragraph 11, Absatz 2, der 6. DVEheG" an den Außerstreitrichter des Bezirksgerichtes Innere Stadt-Wien ab. Es ging dabei von der Feststellung aus, daß die eingeklagten Fahrnisse vom Zweitkläger entsprechend seiner Verpflichtung gemäß Paragraphen 141, 143, 166, 166, a ABGB seiner Tochter als Heiratsgut gekauft und übergeben worden seien (Paragraph 1220, ABGB). Der Zweitkläger sei zwar nicht Partei des Scheidungsverfahrens gewesen, aber doch als Vater der Erstkläger einer der nächsten Familienangehörigen. Paragraph 3, der 6. DVEheG, welcher im Zusammenhang mit der Ehewohnung von Rechten Dritter spreche, könne auch bei der Aufteilung des Hausrates analog angewendet werden, weil sonst durch Einbeziehung einer am Scheidungsverfahren nicht beteiligten Person die Zuständigkeit des Außerstreitrichters und damit die Möglichkeit einer Billigkeitsentscheidung ausgeschaltet werden könnte. Die Rechtssache habe daher an den zuständigen Außerstreitrichter abgegeben werden müssen.
Infolge Rekurses der Kläger wies das Rekursgericht die vom Beklagten erhobene Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges zurück. Obwohl der Beklagte deutscher Staatsangehöriger sei, komme im vorliegenden Fall zufolge der österreichischen Staatsbürgerschaft der Erstklägerin, welche auch die Scheidungsklage eingebracht hatte, nach dem hier maßgebenden Scheidungsstatut (§ 8 Abs. 3 der 4. DVEheG) jedenfalls österreichisches Recht zur Anwendung. Unterstelle man aber das in der Klage behauptete Miteigentum der Kläger an den vom Beklagten herauszugebenden Gegenständen, dann gehöre das vorliegende Klagebegehren in das streitige Verfahren. Den hiefür maßgebenden Bestimmungen der 6. DVEheG sei zu entnehmen, daß sich die Entscheidung des Außerstreitrichters nur auf Hausratsgegenstände im gemeinsamen Eigentum beider Ehegatten (§ 8) oder im Alleineigentum eines Ehegatten (§ 9) erstrecken könne; Streitigkeiten über Hausratsgegenstände, die im Allein- oder Miteigentum eines Dritten stehen, seien dagegen auch dann, wenn die betreffenden Gegenstände von den geschiedenen Ehegatten im ehelichen Haushalt benützt wurden, im ordentlichen Rechtsweg auszutragen. Eine analoge Anwendung der im zweiten Abschnitt der 6. DVEheG normierten "Besonderen Vorschriften für die Wohnung" auf die Hausratsteilung sei entgegen der Meinung des Erstgerichtes schon wegen der im dritten Abschnitt des Gesetzes enthaltenen Sonderbestimmungen für den Hausrat ausgeschlossen.Infolge Rekurses der Kläger wies das Rekursgericht die vom Beklagten erhobene Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges zurück. Obwohl der Beklagte deutscher Staatsangehöriger sei, komme im vorliegenden Fall zufolge der österreichischen Staatsbürgerschaft der Erstklägerin, welche auch die Scheidungsklage eingebracht hatte, nach dem hier maßgebenden Scheidungsstatut (Paragraph 8, Absatz 3, der 4. DVEheG) jedenfalls österreichisches Recht zur Anwendung. Unterstelle man aber das in der Klage behauptete Miteigentum der Kläger an den vom Beklagten herauszugebenden Gegenständen, dann gehöre das vorliegende Klagebegehren in das streitige Verfahren. Den hiefür maßgebenden Bestimmungen der 6. DVEheG sei zu entnehmen, daß sich die Entscheidung des Außerstreitrichters nur auf Hausratsgegenstände im gemeinsamen Eigentum beider Ehegatten (Paragraph 8,) oder im Alleineigentum eines Ehegatten (Paragraph 9,) erstrecken könne; Streitigkeiten über Hausratsgegenstände, die im Allein- oder Miteigentum eines Dritten stehen, seien dagegen auch dann, wenn die betreffenden Gegenstände von den geschiedenen Ehegatten im ehelichen Haushalt benützt wurden, im ordentlichen Rechtsweg auszutragen. Eine analoge Anwendung der im zweiten Abschnitt der 6. DVEheG normierten "Besonderen Vorschriften für die Wohnung" auf die Hausratsteilung sei entgegen der Meinung des Erstgerichtes schon wegen der im dritten Abschnitt des Gesetzes enthaltenen Sonderbestimmungen für den Hausrat ausgeschlossen.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs des Beklagten nicht Folge.