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Rechtssatz RS0045810×

Rechtssatz RS0045810

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0045810

Geschäftszahl

4Ob596/74

Entscheidungsdatum

12.11.1974

Norm

6.DVEheG §8 Abs1
6.DVEheG §9
JN §1 DVa3bb

Rechtssatz

Eine rechtsgestaltende Verfügung des Außerstreitrichters ist nur dann zulässig, wenn es sich entweder um Hausrat im gemeinsamen Eigentum beider Ehegatten (Paragraph 8,) oder um notwendigen Hausrat im Alleineigentum eines Ehegatten (Paragraph 9,) handelt; Fahrnisse im Alleineigentum oder Miteigentum eines Dritten können nicht Gegenstand der Hausratsteilung im außstrVerf sein. Ist es streitig, ob einem Dritten solche Rechte zustehen, dann hat darüber nur der Prozeßrichter zu erkennen (Hoffmann - Stephan, Hausratsverordnung 2.Auflage, 43, 45; (EFSlg 5308, EFSlg 10451 und EFSlg 14083). Ein von vorneherein ausdrücklich auf das (Alleineigentum oder) Miteigentum eines Dritten gestütztes Begehren auf Herausgabe von Hausratsgegenständen gehört daher auf den ordentlichen Rechtsweg.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 596/74
    Entscheidungstext OGH 12.11.1974 4 Ob 596/74
    Veröff: EvBl 1975/173 S 350 = SZ 47/123 = RZ 1975/28 S 54

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0045810

Dokumentnummer

JJR_19741112_OGH0002_0040OB00596_7400000_001