Entscheidungsgründe:
Die Klägerinnen sind je zur Hälfte Eigentümerinnen des Hauses Wien 11., Simmeringer Hauptstraße 201. Die Beklagte - bzw. die Einzelfirma Dipl.Ing. Kurt D*** als Rechtsvorgängerin der Beklagten - war von 1968 bis 31. Dezember 1984 Verwalterin dieses Hauses. Seit 1. Jänner 1985 ist der Klagevertreter mit der Hausverwaltung beauftragt. Mit ihrem Kündigungsschreiben vom 17. Dezember 1984 ersuchten die Klägerinnen die Beklagte um Übermittlung einer Abrechnung samt Belegen. Am 18. Jänner 1985 urgierte der Klagevertreter als neuer Hausverwalter diverse Verwaltungsunterlagen bei der Beklagten, darunter auch eine "ordentliche Zinsliste". Mit Schreiben vom 30. Jänner 1985 setzte der neue Verwalter der Beklagten eine Frist zur Legung der Abrechnung und Übergabe sämtlicher Verwaltungsunterlagen bis 10. Februar 1985. Am 30. Jänner 1985 übersandte die Beklagte dem neuen Verwalter Hausunterlagen, die im einzelnen im Übergabeprotokoll Beilage 5 angeführt sind; weiters sagte sie die Abrechnung über die Betriebskosten bis 30. April 1985 zu und kündigte auch die Abrechnung über die Hauptmietzinse an. Am 15. März 1985 erfolgte die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 1984; die Klägerinnen genehmigten diese Betriebskostenabrechnung. Am 18. März 1985 übersandte die Beklagte die Abrechnung über die Einnahmen und Ausgaben des Hauses mit einem Beiblatt zur Einkommensteuererklärung der Erstklägerin; der Zweitklägerin folgte sie diese Unterlagen persönlich aus. Zinslisten übersandte die Beklagte nicht. Weder die Klägerinnen noch die Mieter des Hauses haben von der Beklagten jemals eine Hauptmietzinsabrechnung gemäß § 20 MRG verlangt; die Beklagte hat eine solche auch nie erstellt. Während der Verwaltungstätigkeit der Beklagten wurde kein Verfahren nach § 7 MG bzw. § 18 MRG auf Erhöhung der Hauptmietzinse durchgeführt. Die Klägerinnen begehrten von der Beklagten 1. Rechnungslegung über alle Einnahmen und Ausgaben in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 1984 (später eingeschränkt auf Kosten);Die Klägerinnen sind je zur Hälfte Eigentümerinnen des Hauses Wien 11., Simmeringer Hauptstraße 201. Die Beklagte - bzw. die Einzelfirma Dipl.Ing. Kurt D*** als Rechtsvorgängerin der Beklagten - war von 1968 bis 31. Dezember 1984 Verwalterin dieses Hauses. Seit 1. Jänner 1985 ist der Klagevertreter mit der Hausverwaltung beauftragt. Mit ihrem Kündigungsschreiben vom 17. Dezember 1984 ersuchten die Klägerinnen die Beklagte um Übermittlung einer Abrechnung samt Belegen. Am 18. Jänner 1985 urgierte der Klagevertreter als neuer Hausverwalter diverse Verwaltungsunterlagen bei der Beklagten, darunter auch eine "ordentliche Zinsliste". Mit Schreiben vom 30. Jänner 1985 setzte der neue Verwalter der Beklagten eine Frist zur Legung der Abrechnung und Übergabe sämtlicher Verwaltungsunterlagen bis 10. Februar 1985. Am 30. Jänner 1985 übersandte die Beklagte dem neuen Verwalter Hausunterlagen, die im einzelnen im Übergabeprotokoll Beilage 5 angeführt sind; weiters sagte sie die Abrechnung über die Betriebskosten bis 30. April 1985 zu und kündigte auch die Abrechnung über die Hauptmietzinse an. Am 15. März 1985 erfolgte die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 1984; die Klägerinnen genehmigten diese Betriebskostenabrechnung. Am 18. März 1985 übersandte die Beklagte die Abrechnung über die Einnahmen und Ausgaben des Hauses mit einem Beiblatt zur Einkommensteuererklärung der Erstklägerin; der Zweitklägerin folgte sie diese Unterlagen persönlich aus. Zinslisten übersandte die Beklagte nicht. Weder die Klägerinnen noch die Mieter des Hauses haben von der Beklagten jemals eine Hauptmietzinsabrechnung gemäß Paragraph 20, MRG verlangt; die Beklagte hat eine solche auch nie erstellt. Während der Verwaltungstätigkeit der Beklagten wurde kein Verfahren nach Paragraph 7, MG bzw. Paragraph 18, MRG auf Erhöhung der Hauptmietzinse durchgeführt. Die Klägerinnen begehrten von der Beklagten 1. Rechnungslegung über alle Einnahmen und Ausgaben in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 1984 (später eingeschränkt auf Kosten);
2. Rechnungslegung über die Betriebskosten und öffentlichen Abgaben in der Zeit vom 1. Jänner bis 30. Juni 1984 (später eingeschränkt auf Kosten); 3. Ausfolgung der Belege zur Abrechnung vom 9. Juli 1984 sowie zu den in Punkt 1. und 2. begehrten Rechnungslegungen, in eventu Ausfolgung von Kopien dieser Belege; 4. a) Herausgabe der Zinslisten für die Zeit vom 1. Jänner 1975 bis 31. Dezember 1984, in eventu Herausgabe von Kopien dieser Zinslisten; 4. b) Herausgabe der Mietverträge über 8 im einzelnen bezeichneter Bestandobjekte des Hauses (später eingeschränkt auf Kosten); 5. Legung der Hauptmietzinsabrechnung gemäß § 19 Abs 1 Z 2 MRG zum Stichtag 31. Dezember 1984, in eventu die Hauptmietzinsabrechnung für den Zeitraum 1977 bis 1984. Die Begehren zu Punkt 4. a) und das Eventualbegehren zu Punkt 5., die allein den Gegenstand des Revisionsverfahrens bilden, seien nach Ansicht der Klägerinnen deshalb begründet, weil die Beklagte bisher keine2. Rechnungslegung über die Betriebskosten und öffentlichen Abgaben in der Zeit vom 1. Jänner bis 30. Juni 1984 (später eingeschränkt auf Kosten); 3. Ausfolgung der Belege zur Abrechnung vom 9. Juli 1984 sowie zu den in Punkt 1. und 2. begehrten Rechnungslegungen, in eventu Ausfolgung von Kopien dieser Belege; 4. a) Herausgabe der Zinslisten für die Zeit vom 1. Jänner 1975 bis 31. Dezember 1984, in eventu Herausgabe von Kopien dieser Zinslisten; 4. b) Herausgabe der Mietverträge über 8 im einzelnen bezeichneter Bestandobjekte des Hauses (später eingeschränkt auf Kosten); 5. Legung der Hauptmietzinsabrechnung gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 2, MRG zum Stichtag 31. Dezember 1984, in eventu die Hauptmietzinsabrechnung für den Zeitraum 1977 bis 1984. Die Begehren zu Punkt 4. a) und das Eventualbegehren zu Punkt 5., die allein den Gegenstand des Revisionsverfahrens bilden, seien nach Ansicht der Klägerinnen deshalb begründet, weil die Beklagte bisher keine
vollständigen - Nummer und Nutzfläche der Bestandobjekte, Namen des Bestandnehmers, Daten des Bestandvertrages, Kategorie- bzw. Friedenskronenzins, Betriebskostenschlüssel, Hauptmietzins, Erhaltungsbeitrag, Betriebskosten, Vorauszahlung oder anteilige Betriebskosten, Einnahmen aus der Vermietung oder Überlassung von Dach- oder Fassadenflächen des Hauses zu Werbezwecken, Umsatzsteuer und Gesamtmietzins enthaltenden - Zinslisten übersandt habe; die von den Klägerinnen genehmigten Rechnungslegungen (Punkt 1. und 2. des Klagebegehrens) ersetzten nicht die Hauptmietzinsabrechnung laut Punkt 5. ihres Begehrens, weil die Rechnungslegung über die Einnahmen und Ausgaben sowie die Betriebskosten und öffentlichen Abgaben mit der Hauptmietzinsabrechnung, deren Inhalt sich aus § 20 MRG bzw. § 7 iVm § 16 und § 2 MG ergebe, nicht identisch sei; die Hauptmietzinsabrechnung werde für die geplante Sanierung des Hauses benötigt. Auf die Erstellung der Hauptmietzinsabrechnung hätten die Klägerinnen nie verzichtet.vollständigen - Nummer und Nutzfläche der Bestandobjekte, Namen des Bestandnehmers, Daten des Bestandvertrages, Kategorie- bzw. Friedenskronenzins, Betriebskostenschlüssel, Hauptmietzins, Erhaltungsbeitrag, Betriebskosten, Vorauszahlung oder anteilige Betriebskosten, Einnahmen aus der Vermietung oder Überlassung von Dach- oder Fassadenflächen des Hauses zu Werbezwecken, Umsatzsteuer und Gesamtmietzins enthaltenden - Zinslisten übersandt habe; die von den Klägerinnen genehmigten Rechnungslegungen (Punkt 1. und 2. des Klagebegehrens) ersetzten nicht die Hauptmietzinsabrechnung laut Punkt 5. ihres Begehrens, weil die Rechnungslegung über die Einnahmen und Ausgaben sowie die Betriebskosten und öffentlichen Abgaben mit der Hauptmietzinsabrechnung, deren Inhalt sich aus Paragraph 20, MRG bzw. Paragraph 7, in Verbindung mit Paragraph 16 und Paragraph 2, MG ergebe, nicht identisch sei; die Hauptmietzinsabrechnung werde für die geplante Sanierung des Hauses benötigt. Auf die Erstellung der Hauptmietzinsabrechnung hätten die Klägerinnen nie verzichtet.
Die Beklagte beantragte die Abweisung dieser Begehren. Sie habe mit den Klägerinnen stets abgerechnet; die Klägerinnen hätten ihre Abrechnungen genehmigt und niemals irgendwelche Belege verlangt. Die von den Klägerinnen geforderten Zinslisten seien nicht in ihrem Besitz; dabei handle es sich auch nicht um Urkunden, für die eine Aufbewahrungspflicht bestehe. Die von den Klägerinnen genehmigten Abrechnungen bildeten die nunmehr geforderte Hauptmietzinsabrechnung. Im übrigen gehöre es nicht zu den Pflichten eines Hausverwalters, eine Hauptmietzinsabrechnung zu erstellen, wenn in seiner Verwaltungszeit - wie im vorliegenden Fall - keine Renovierungsarbeiten durchgeführt wurden.
Das Erstgericht gab im zweiten Rechtsgang dem Begehren zu Punkt 3. (Ausfolgung der Belege zur Rechnungslegung über alle Einnahmen und Ausgaben) und dem Begehren zu Punkt 4. a) (Ausfolgung der Zinslisten für die Zeit vom 1. Jänner 1975 bis 31. Dezember 1984) statt und wies die weiteren Begehren ab. Zu den noch den Gegenstand des Revisionsverfahrens bildenden Ansprüchen führte es in rechtlicher Hinsicht folgendes aus:
Zinslisten gehörten zu den für die Hausverwaltung notwendigen Unterlagen. Die Beklagte müsse alle derartigen in ihrem Besitz befindlichen Unterlagen herausgeben, auch wenn sie diese im Laufe ihrer Verwaltertätigkeit selbst beschafft oder erarbeitet habe. Einer Hauptmietzinsabrechnung im Sinn des § 19 Abs 1 Z 2 MRG gehöre hingegen nicht zur ordentlichen Verwaltung; dazu bedürfe es eines gesonderten Auftrages, den die Klägerinnen nie erteilt hätten. Die Beklagte sei daher auch nicht verpflichtet, diese Abrechnung nachträglich zu erstellen.Zinslisten gehörten zu den für die Hausverwaltung notwendigen Unterlagen. Die Beklagte müsse alle derartigen in ihrem Besitz befindlichen Unterlagen herausgeben, auch wenn sie diese im Laufe ihrer Verwaltertätigkeit selbst beschafft oder erarbeitet habe. Einer Hauptmietzinsabrechnung im Sinn des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 2, MRG gehöre hingegen nicht zur ordentlichen Verwaltung; dazu bedürfe es eines gesonderten Auftrages, den die Klägerinnen nie erteilt hätten. Die Beklagte sei daher auch nicht verpflichtet, diese Abrechnung nachträglich zu erstellen.
Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichts über die Herausgabe der Zinslisten und gab dem zu Punkt 5. erhobenen Eventualantrag, die Hauptmietzinsabrechnung für das Haus für die Zeit ab 1977 bis einschließlich 1984 zu legen, statt; es sprach aus, daß der Wert des von der Bestätigung betroffenen Teiles des Streitgegenstandes 60.000 S und jener des von der Abänderung betroffenen Teiles des Streitgegenstandes 15.000 S, der Wert des gesamten Streitgegenstandes aber 300.000 S nicht übersteige; die Revision gemäß § 502 Abs 4 Z 1 ZPO sei hinsichtlich beider Ansprüche zulässig. Auf Grund der unbekämpften Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes führte das Berufungsgericht rechtlich folgendes aus:Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichts über die Herausgabe der Zinslisten und gab dem zu Punkt 5. erhobenen Eventualantrag, die Hauptmietzinsabrechnung für das Haus für die Zeit ab 1977 bis einschließlich 1984 zu legen, statt; es sprach aus, daß der Wert des von der Bestätigung betroffenen Teiles des Streitgegenstandes 60.000 S und jener des von der Abänderung betroffenen Teiles des Streitgegenstandes 15.000 S, der Wert des gesamten Streitgegenstandes aber 300.000 S nicht übersteige; die Revision gemäß Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO sei hinsichtlich beider Ansprüche zulässig. Auf Grund der unbekämpften Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes führte das Berufungsgericht rechtlich folgendes aus:
Zinslisten, die ein Hausverwalter im Rahmen seiner Tätigkeit zur Unterstützung der von ihm vorzunehmenden Verwaltungshandlungen anfertige, seien Urkunden, die zur Überprüfung von Abrechnungen, beispielsweise der Hauptmietzinsabrechnung und der Berechnung der Mietzinsreserve, notwendig und tauglich seien, so daß sie im Zuge eines Verwalterwechsels dem neuen Verwalter zu übergeben seien. Diese Ausfolgepflicht bestehe auch dann, wenn der frühere Verwalter die Zinslisten nicht vollständig aufbewahrt habe. Tatsächlich habe die Beklagte über Zinslisten verfügt; nötigenfalls werde sie aber die Zinslisten zu rekonstruieren haben, um ihrer Ausfolgepflicht entsprechen zu können.
Eine Hauptmietzinsabrechnung "gem. § 19 Abs 1 Z 2 MRG" sei nur im Zusammenhang mit einem Antrag auf Erhöhung der Hauptmietzinse nach § 18 MRG zu erstellen. Ein solcher Antrag sei bis zur Beendigung der Verwaltertätigkeit der Beklagten nicht gestellt worden, auf eine derartige Abrechnung hätten die Klägerinnen daher keinen Anspruch. Gemäß § 20 Abs 1 MRG habe aber der Vermieter in übersichtlicher Form eine Abrechnung über die Einnahmen und Ausgaben eines jeden Kalenderjahres (Hauptmietzinsabrechnung) zu legen, die die in Z 1 lit a bis e aufgezählten Posten zu enthalten habe und die in Z 2 lit a bis c genannten Posten aufweisen könne. Die von der Beklagten erstellten Abrechnungen vom 9. Juli 1984 und 18. März 1985 hätten die notwendigen Positionen einer solchen Hauptmietzinsabrechnung nicht enthalten; sie seien daher nicht als gesetzmäßige Hauptmietzinsabrechnung anzusehen. Ein Hausverwalter müsse die Geschäfte seines Auftraggebers gemäß § 1009 ABGB seinem Versprechen und der erteilten Vollmacht gemäß emsig und redlich besorgen; dazu gehöre auch die Verpflichtung, möglichst hohe Erträgnisse aus dem Haus zu erzielen. Daraus ergebe sich aber auch die Verpflichtung zur Erfüllung der dem Hauseigentümer als Vermieter durch das MRG auferlegten jährlichen Abrechnungspflichten. Die Hausverwaltungsvollmacht berechtige und verpflichte den Verwalter zu allem, was die Hausverwaltung erfordere und was gewöhnlich mit ihr verbunden sei. Die Pflicht zur Erstellung der Hauptmietzinsabrechnung habe die Beklagte nicht erfüllt. Daran ändere auch nichts, daß die Klägerinnen diese Abrechnung nicht besonders verlangt hätten, weil darin kein Verzicht auf die Erfüllung dieser Pflicht liege.Eine Hauptmietzinsabrechnung "gem. Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 2, MRG" sei nur im Zusammenhang mit einem Antrag auf Erhöhung der Hauptmietzinse nach Paragraph 18, MRG zu erstellen. Ein solcher Antrag sei bis zur Beendigung der Verwaltertätigkeit der Beklagten nicht gestellt worden, auf eine derartige Abrechnung hätten die Klägerinnen daher keinen Anspruch. Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, MRG habe aber der Vermieter in übersichtlicher Form eine Abrechnung über die Einnahmen und Ausgaben eines jeden Kalenderjahres (Hauptmietzinsabrechnung) zu legen, die die in Ziffer eins, Litera a bis e aufgezählten Posten zu enthalten habe und die in Ziffer 2, Litera a bis c genannten Posten aufweisen könne. Die von der Beklagten erstellten Abrechnungen vom 9. Juli 1984 und 18. März 1985 hätten die notwendigen Positionen einer solchen Hauptmietzinsabrechnung nicht enthalten; sie seien daher nicht als gesetzmäßige Hauptmietzinsabrechnung anzusehen. Ein Hausverwalter müsse die Geschäfte seines Auftraggebers gemäß Paragraph 1009, ABGB seinem Versprechen und der erteilten Vollmacht gemäß emsig und redlich besorgen; dazu gehöre auch die Verpflichtung, möglichst hohe Erträgnisse aus dem Haus zu erzielen. Daraus ergebe sich aber auch die Verpflichtung zur Erfüllung der dem Hauseigentümer als Vermieter durch das MRG auferlegten jährlichen Abrechnungspflichten. Die Hausverwaltungsvollmacht berechtige und verpflichte den Verwalter zu allem, was die Hausverwaltung erfordere und was gewöhnlich mit ihr verbunden sei. Die Pflicht zur Erstellung der Hauptmietzinsabrechnung habe die Beklagte nicht erfüllt. Daran ändere auch nichts, daß die Klägerinnen diese Abrechnung nicht besonders verlangt hätten, weil darin kein Verzicht auf die Erfüllung dieser Pflicht liege.
Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts über das Begehren auf Herausgabe der Zinslisten für die Zeit vom 1. Jänner 1975 bis 31. Dezember 1984 und das Eventualbegehren zu Punkt 5. auf Legung der Hauptmietzinsabrechnung für die Zeit von 1977 bis 1984 richtet sich die auf unrichtige rechtliche Beurteilung gestützte Revision der Beklagten mit dem Antrag, das Urteil des Berufungsgerichts im Umfang der Anfechtung aufzuheben, hilfsweise im Sinne der Abweisung der davon betroffenen Begehren abzuändern.
Die Klägerinnen beantragen, der Revision nicht Folge zu geben.