Rechtssatz RS0014594
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0014594
Entscheidungsdatum
09.02.1988
Rechtssatz
Ist der Verwalter seiner Verpflichtung, Hauptmietzinsabrechnungen gem § 20 MRG zu erstellen, nicht nachgekommen, kann daraus, daß der Machthaber deren Erstellung vor dem Herausgabeprozeß nicht verlangt hat, kein schlüssiger Verzicht abgeleitet werden, da einer solchen Annahme die gesetzliche Verpflichtung des Machtgebers gegenüber den Mietern zur regelmäßigen Rechnungslegung entgegensteht, die jeweils auch die noch nicht aufgebrauchten verrechenbaren Mietzinsreserven aus den jeweils vorangegangenen zehn Kalenderjahren zu berücksichtigen hat.Ist der Verwalter seiner Verpflichtung, Hauptmietzinsabrechnungen gem Paragraph 20, MRG zu erstellen, nicht nachgekommen, kann daraus, daß der Machthaber deren Erstellung vor dem Herausgabeprozeß nicht verlangt hat, kein schlüssiger Verzicht abgeleitet werden, da einer solchen Annahme die gesetzliche Verpflichtung des Machtgebers gegenüber den Mietern zur regelmäßigen Rechnungslegung entgegensteht, die jeweils auch die noch nicht aufgebrauchten verrechenbaren Mietzinsreserven aus den jeweils vorangegangenen zehn Kalenderjahren zu berücksichtigen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0014594
Dokumentnummer
JJR_19880209_OGH0002_0040OB00597_8700000_002