Der gegen diesen Beschluß von der Mutter erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig. Gegen bestätigende Beschlüsse ist in Außerstreitsachen der Revisionsrekurs nur im Fall einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit der Entscheidung oder einer begangenen Nullität zulässig. Eine offenbare Gesetzwidrigkeit liegt nur dann vor, wenn ein Fall im Gesetz ausdrücklich und so klar gelöst ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann, trotzdem aber eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wird (SZ 39/103 uva), wenn die Entscheidung mit den Grundprinzipien des Rechtes im Widerspruch steht (SZ 23/289 uva) oder keinerlei gesetzliche Deckung hat (SZ 41/109 uva) oder die Entscheidungsgrundlagen unzureichend sind (RZ 1937, 378). Nach den maßgebenden Feststellungen, an die der Oberste Gerichtshof gebunden ist, besteht der zum Zeitpunkt der Anordnung gerichtlicher Erziehungshilfe gegebene Erziehungsnotstand weiter fort. Die Mutter ist mangels entsprechender Ausbildung nicht in der Lage, die erforderlichen therapeutischen Maßnahmen selbst zu treffen; der Erfolg solcher Maßnahmen wäre durch eine Rückführung des Kindes in den Haushalt der Mutter gefährdet. Die vom Erstgericht bewilligten Maßnahmen der gerichtlichen Erziehungshilfe waren durch die zur Zeit seiner Beschlußfassung noch geltenden Bestimmungen (§§ 9, 26 JWG BGBl. 1954/99) gedeckt. Die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, daß die gerichtliche Anordnung einer Erziehungsmaßnahme nach dem bisherigen Jugendwohlfahrtsrecht als Verfügung nach § 176 ABGB, ist aber das Kind dadurch gänzlich aus seiner bisherigen Umgebung entfernt worden, als Verfügung nach § 176 a ABGB idF des KindRÄG gilt, entspricht der ausdrücklichen Übergangsbestimmung in Art. VI § 9 KindRÄG. Gemäß § 176 a ABGB idF des KindRÄG hat das Pflegschaftsgericht die Obsorge für das Kind dem Jugendwohlfahrtsträger ganz oder teilweise zu übertragen und darf der Jugendwohlfahrtsträger deren Ausübung Dritten übertragen, wenn das Wohl des Kindes gefährdet und deshalb die gänzliche Entfernung aus seiner bisherigen Umgebung gegen den Willen der Erziehungsberechtigten notwendig, seine Unterbringung bei Verwandten oder anderen geeigneten nahestehenden Personen aber nicht möglich ist. Auch diese zum Zeitpunkt der Entscheidung des Rekursgerichtes bereits in Kraft stehende Bestimmung ermöglicht - wenngleich es nunmehr keine gerichtliche Erziehungshilfe und Fürsorgeerziehung mehr gibt - Obsorgeentscheidungen und Maßnahmen der vorliegenden Art gegen den Willen der Erziehungsberechtigten. Eine vom Pflegschaftsgericht nach § 176 a ABGB zu bewilligende Maßnahme liegt nämlich auch dann vor, wenn der Antrag eines Erziehungsberechtigten, ihm das Kind unter Aufhebung einer entgegenstehenden Maßnahme wieder in die Obsorge zu übergeben, mangels der Voraussetzungen hiefür abgewiesen wird. Eine offenbare Gesetzwidrigkeit ist daher nicht gegeben.Der gegen diesen Beschluß von der Mutter erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig. Gegen bestätigende Beschlüsse ist in Außerstreitsachen der Revisionsrekurs nur im Fall einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit der Entscheidung oder einer begangenen Nullität zulässig. Eine offenbare Gesetzwidrigkeit liegt nur dann vor, wenn ein Fall im Gesetz ausdrücklich und so klar gelöst ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann, trotzdem aber eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wird (SZ 39/103 uva), wenn die Entscheidung mit den Grundprinzipien des Rechtes im Widerspruch steht (SZ 23/289 uva) oder keinerlei gesetzliche Deckung hat (SZ 41/109 uva) oder die Entscheidungsgrundlagen unzureichend sind (RZ 1937, 378). Nach den maßgebenden Feststellungen, an die der Oberste Gerichtshof gebunden ist, besteht der zum Zeitpunkt der Anordnung gerichtlicher Erziehungshilfe gegebene Erziehungsnotstand weiter fort. Die Mutter ist mangels entsprechender Ausbildung nicht in der Lage, die erforderlichen therapeutischen Maßnahmen selbst zu treffen; der Erfolg solcher Maßnahmen wäre durch eine Rückführung des Kindes in den Haushalt der Mutter gefährdet. Die vom Erstgericht bewilligten Maßnahmen der gerichtlichen Erziehungshilfe waren durch die zur Zeit seiner Beschlußfassung noch geltenden Bestimmungen (Paragraphen 9, 26, JWG BGBl. 1954/99) gedeckt. Die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, daß die gerichtliche Anordnung einer Erziehungsmaßnahme nach dem bisherigen Jugendwohlfahrtsrecht als Verfügung nach Paragraph 176, ABGB, ist aber das Kind dadurch gänzlich aus seiner bisherigen Umgebung entfernt worden, als Verfügung nach Paragraph 176, a ABGB in der Fassung des KindRÄG gilt, entspricht der ausdrücklichen Übergangsbestimmung in Artikel römisch sechs, Paragraph 9, KindRÄG. Gemäß Paragraph 176, a ABGB in der Fassung des KindRÄG hat das Pflegschaftsgericht die Obsorge für das Kind dem Jugendwohlfahrtsträger ganz oder teilweise zu übertragen und darf der Jugendwohlfahrtsträger deren Ausübung Dritten übertragen, wenn das Wohl des Kindes gefährdet und deshalb die gänzliche Entfernung aus seiner bisherigen Umgebung gegen den Willen der Erziehungsberechtigten notwendig, seine Unterbringung bei Verwandten oder anderen geeigneten nahestehenden Personen aber nicht möglich ist. Auch diese zum Zeitpunkt der Entscheidung des Rekursgerichtes bereits in Kraft stehende Bestimmung ermöglicht - wenngleich es nunmehr keine gerichtliche Erziehungshilfe und Fürsorgeerziehung mehr gibt - Obsorgeentscheidungen und Maßnahmen der vorliegenden Art gegen den Willen der Erziehungsberechtigten. Eine vom Pflegschaftsgericht nach Paragraph 176, a ABGB zu bewilligende Maßnahme liegt nämlich auch dann vor, wenn der Antrag eines Erziehungsberechtigten, ihm das Kind unter Aufhebung einer entgegenstehenden Maßnahme wieder in die Obsorge zu übergeben, mangels der Voraussetzungen hiefür abgewiesen wird. Eine offenbare Gesetzwidrigkeit ist daher nicht gegeben.
Auch eine begangene Nichtigkeit ist nicht zu sehen. Die Erziehungsberechtigten sind vom Pflegschaftsgericht gehört worden; auch sonst vermag die Rechtsmittelwerberin keinen erheblichen Verfahrensverstoß im Sinne des § 16 AußStrG aufzuzeigen. Aus den dargelegten Gründen war der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter zurückzuweisen.Auch eine begangene Nichtigkeit ist nicht zu sehen. Die Erziehungsberechtigten sind vom Pflegschaftsgericht gehört worden; auch sonst vermag die Rechtsmittelwerberin keinen erheblichen Verfahrensverstoß im Sinne des Paragraph 16, AußStrG aufzuzeigen. Aus den dargelegten Gründen war der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter zurückzuweisen.