Rechtssatz RS0048719
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0048719
Entscheidungsdatum
07.11.1989
Rechtssatz
§ 176 a ABGB idF des KindRÄG ermöglicht - wenngleich es nunmehr keine gerichtliche Erziehungshilfe und Fürsorgeerziehung mehr gibt - Obsorgeentscheidungen und Maßnahmen über die Unterbringung gegen den Willen der Erziehungsberechtigten. Eine vom Pflegschaftsgericht nach § 176 a ABGB zu bewilligende Maßnahme liegt nämlich auch dann vor, wenn der Antrag eines Erziehungsberechtigten, ihm das Kind unter Aufhebung einer entgegenstehenden Maßnahme wieder in die Obsorge zu übergeben, mangels der Voraussetzungen hiefür abgewiesen wird.Paragraph 176, a ABGB in der Fassung des KindRÄG ermöglicht - wenngleich es nunmehr keine gerichtliche Erziehungshilfe und Fürsorgeerziehung mehr gibt - Obsorgeentscheidungen und Maßnahmen über die Unterbringung gegen den Willen der Erziehungsberechtigten. Eine vom Pflegschaftsgericht nach Paragraph 176, a ABGB zu bewilligende Maßnahme liegt nämlich auch dann vor, wenn der Antrag eines Erziehungsberechtigten, ihm das Kind unter Aufhebung einer entgegenstehenden Maßnahme wieder in die Obsorge zu übergeben, mangels der Voraussetzungen hiefür abgewiesen wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0048719
Dokumentnummer
JJR_19891107_OGH0002_0040OB00599_8900000_001