Entscheidungsgründe:
Die Streitteile sind Verwertungsgesellschaften. Die Klägerin nimmt die Rechte ausübender Künstler an ihren Vorträgen und Aufführungen wahr; die Beklagte die Rechte an Werken der Filmkunst und Laufbildern, soweit nicht ein Filmhersteller oder Rundfunkunternehmer Berechtigter ist.
Mit Bescheid vom 12. 12. 1996 wurde der Beklagten eine gegenüber dem früheren Teilbescheid erweiterte Betriebsgenehmigung erteilt. Gemäß Punkt 13 ihrer Betriebsgenehmigung gilt "die erteilte Genehmigung ... entsprechend für die Rechte der ausübenden Künstler, die in Werken der Filmkunst und/oder Laufbildern (kinematographischen Erzeugnissen) mitwirken und Sprachwerke oder Werke der in § 2 Z 2 UrhG bezeichneten Art (choreographische und pantomimische Werke) in Verbindung mit Werken der Tonkunst oder ohne solche vortragen oder aufführen, und so weit es sich nicht um (festgehaltene und/oder übertragene) Theater- oder Konzertaufführungen oder um Musikvideos im Sinn des Punktes II des Bescheides handelt (Filmdarsteller)".Mit Bescheid vom 12. 12. 1996 wurde der Beklagten eine gegenüber dem früheren Teilbescheid erweiterte Betriebsgenehmigung erteilt. Gemäß Punkt 13 ihrer Betriebsgenehmigung gilt "die erteilte Genehmigung ... entsprechend für die Rechte der ausübenden Künstler, die in Werken der Filmkunst und/oder Laufbildern (kinematographischen Erzeugnissen) mitwirken und Sprachwerke oder Werke der in Paragraph 2, Ziffer 2, UrhG bezeichneten Art (choreographische und pantomimische Werke) in Verbindung mit Werken der Tonkunst oder ohne solche vortragen oder aufführen, und so weit es sich nicht um (festgehaltene und/oder übertragene) Theater- oder Konzertaufführungen oder um Musikvideos im Sinn des Punktes römisch zwei des Bescheides handelt (Filmdarsteller)".
Die Betriebsgenehmigung der Klägerin ist im selben Umfang eingeschränkt: "... soweit ausübende Künstler Berechtigte sind, die in Werken der Filmkunst und/oder Laufbildern (kinematographischen Erzeugnissen) mitwirken und Sprachwerke oder Werke der in § 2 Z 2 UrhG bezeichneten Art (choreographische und pantomimische Werke) in Verbindung mit Werken der Tonkunst oder ohne solche vortragen oder aufführen, und soweit es sich nicht um (festgehaltene und/oder übertragene) Theater- oder Konzertaufführungen oder um 'Musikvideos' im Sinn des Punktes II dieses Bescheides handelt (Filmdarsteller)."Die Betriebsgenehmigung der Klägerin ist im selben Umfang eingeschränkt: "... soweit ausübende Künstler Berechtigte sind, die in Werken der Filmkunst und/oder Laufbildern (kinematographischen Erzeugnissen) mitwirken und Sprachwerke oder Werke der in Paragraph 2, Ziffer 2, UrhG bezeichneten Art (choreographische und pantomimische Werke) in Verbindung mit Werken der Tonkunst oder ohne solche vortragen oder aufführen, und soweit es sich nicht um (festgehaltene und/oder übertragene) Theater- oder Konzertaufführungen oder um 'Musikvideos' im Sinn des Punktes römisch zwei dieses Bescheides handelt (Filmdarsteller)."
Die Klägerin begehrt festzustellen, dass die Beklagte auf Grund der ihr erteilten Betriebsgenehmigung des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr vom 12. 12. 1996 nicht befugt ist, die Rechte der ausübenden Künstler wahrzunehmen, die in Fernsehlivesendungen auftreten. Eventualiter begehrt sie die Feststellung, dass die Beklagte nicht befugt ist, Vergütungsansprüche im Fall der Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch geltend zu machen, soweit es sich um den Audioanteil an der Leerkassettenvergütung gemäß § 42b UrhG handelt. Ausschließlich die Klägerin sei berechtigt, die Leistungsschutzrechte ausübender Künstler in Livedarbietungen im Fernsehen wahrzunehmen. Das Gleiche gelte für die Geltendmachung der Leerkassetten-, Kabel- und Satellitenvergütung für ausübende Künstler. Der Beklagten stehe nur die Wahrnehmung der Leistungsschutzrechte von Filmdarstellern zu, soweit sie in Werken der Filmkunst oder in kinematographischen Erzeugnissen mitwirkten. Livedarbietungen im Fernsehen seien weder Werke der Filmkunst noch kinematographische Erzeugnisse. Im Verfahren 39 Cg 15/98v des Handelsgerichts Wien mache die Beklagte gegenüber der T***** GmbH Leistungsschutzrechte ausübender Künstler in Fernsehlivesendungen geltend. Sie behaupte damit Rechte, zu deren Wahrnehmung sie nicht befugt sei. In den Rechtsstreitigkeiten der Beklagten mit Nutzern habe die Klägerin keine Parteistellung. Hebe die Beklagte der Klägerin zustehende Vergütungen ein, so hafte sie der Klägerin aus dem Titel der Bereicherung. Die Klägerin habe daher ein rechtliches Interesse an der Feststellung, dass diese Rechte der Beklagten nicht zustehen. Die Beklagte behaupte seit mehr als einem Jahr, dass die Klägerin ihr zustehende Vergütungsansprüche zur Abgeltung von Rechten ausübender Künstler kassiert habe. Die Beklagte mache als Vertreterin von Filmschauspielern auch Ansprüche am Audioanteil der Leerkassettenvergütung geltend, obwohl die auf der Tonspur eines Films enthaltene Darbietung eines Filmschauspielers wegen der Nebengeräusche nie auf einen Audiotonträger überspielt werde. Soweit solche Darbietungen selbstständig verwertbar seien, würden sie gesondert aufgenommen und seien insoweit keine Darbietung in einem Filmwerk. Zur Wahrnehmung der Rechte an Darbietungen außerhalb von Filmwerken sei ausschließlich die Klägerin berechtigt. Die von der Schiedskommission Kabeltarif im Verfahren der Wirtschaftskammer Österreich, Allgemeiner Fachverband des Verkehrs, Berufsgruppe "Kabel-TV", gegen die Beklagte aufgestellte und auch die Ansprüche der Beklagten bei Auftritten ausübender Künstler in Fernsehlivesendungen regelnde Satzung sei gesetz- und verfassungswidrig. Zwei der fünf Mitglieder der Schiedskommission seien im Sinne des § 15 VerwGesG befangen gewesen.Die Klägerin begehrt festzustellen, dass die Beklagte auf Grund der ihr erteilten Betriebsgenehmigung des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr vom 12. 12. 1996 nicht befugt ist, die Rechte der ausübenden Künstler wahrzunehmen, die in Fernsehlivesendungen auftreten. Eventualiter begehrt sie die Feststellung, dass die Beklagte nicht befugt ist, Vergütungsansprüche im Fall der Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch geltend zu machen, soweit es sich um den Audioanteil an der Leerkassettenvergütung gemäß Paragraph 42 b, UrhG handelt. Ausschließlich die Klägerin sei berechtigt, die Leistungsschutzrechte ausübender Künstler in Livedarbietungen im Fernsehen wahrzunehmen. Das Gleiche gelte für die Geltendmachung der Leerkassetten-, Kabel- und Satellitenvergütung für ausübende Künstler. Der Beklagten stehe nur die Wahrnehmung der Leistungsschutzrechte von Filmdarstellern zu, soweit sie in Werken der Filmkunst oder in kinematographischen Erzeugnissen mitwirkten. Livedarbietungen im Fernsehen seien weder Werke der Filmkunst noch kinematographische Erzeugnisse. Im Verfahren 39 Cg 15/98v des Handelsgerichts Wien mache die Beklagte gegenüber der T***** GmbH Leistungsschutzrechte ausübender Künstler in Fernsehlivesendungen geltend. Sie behaupte damit Rechte, zu deren Wahrnehmung sie nicht befugt sei. In den Rechtsstreitigkeiten der Beklagten mit Nutzern habe die Klägerin keine Parteistellung. Hebe die Beklagte der Klägerin zustehende Vergütungen ein, so hafte sie der Klägerin aus dem Titel der Bereicherung. Die Klägerin habe daher ein rechtliches Interesse an der Feststellung, dass diese Rechte der Beklagten nicht zustehen. Die Beklagte behaupte seit mehr als einem Jahr, dass die Klägerin ihr zustehende Vergütungsansprüche zur Abgeltung von Rechten ausübender Künstler kassiert habe. Die Beklagte mache als Vertreterin von Filmschauspielern auch Ansprüche am Audioanteil der Leerkassettenvergütung geltend, obwohl die auf der Tonspur eines Films enthaltene Darbietung eines Filmschauspielers wegen der Nebengeräusche nie auf einen Audiotonträger überspielt werde. Soweit solche Darbietungen selbstständig verwertbar seien, würden sie gesondert aufgenommen und seien insoweit keine Darbietung in einem Filmwerk. Zur Wahrnehmung der Rechte an Darbietungen außerhalb von Filmwerken sei ausschließlich die Klägerin berechtigt. Die von der Schiedskommission Kabeltarif im Verfahren der Wirtschaftskammer Österreich, Allgemeiner Fachverband des Verkehrs, Berufsgruppe "Kabel-TV", gegen die Beklagte aufgestellte und auch die Ansprüche der Beklagten bei Auftritten ausübender Künstler in Fernsehlivesendungen regelnde Satzung sei gesetz- und verfassungswidrig. Zwei der fünf Mitglieder der Schiedskommission seien im Sinne des Paragraph 15, VerwGesG befangen gewesen.
Die Beklagte beantragt, das Klagebegehren abzuweisen. Der Rechtsweg sei unzulässig, weil die Frage des Umfangs der mit Bescheid eingeräumten Wahrnehmungsrechte vom Bundeskanzler zu entscheiden sei. Der Klägerin fehle das Rechtsschutzinteresse. Mache eine Verwertungsgesellschaft ihr nicht zustehende Rechte geltend, so habe die Bezirksverwaltungsbehörde deren Betrieb insoweit einzustellen. Die Klägerin habe kein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung. Die Beklagte nehme die Rechte nur gegenüber den Werknutzern wahr. Es sei die Regel, dass mehrere Verwertungsgesellschaften an ein und denselben Nutzer Ansprüche richteten. In dem von der Klägerin erwähnten Schiedskommissionsverfahren hätten die Nutzer selbst eingeräumt, dass der Beklagten die klagegegenständlichen Rechte zustehen. Die von der Schiedskommission aufgestellte Satzung habe Verordnungscharakter und sei auch für das Zivilverfahren bindend. Die Klägerin sei nicht in der Lage darzutun, in welchem Umfang die Rechtewahrnehmung der Beklagten für ausübende Künstler in Fernsehlivesendungen ihre eigene Rechtewahrnehmung beeinträchtige. Die von den Streitteilen wahrgenommenen Vergütungsansprüche bestünden nebeneinander.
Das Erstgericht wies die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs sowie auch Haupt- und Eventualbegehren ab. Der Rechtsweg sei zwar zulässig; die Klägerin habe aber kein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung. Ein rechtliches Interesse werde nicht schon dadurch begründet, dass die Beklagte die Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Klägerin "in den Raum" gestellt habe. Es sei der Klägerin zuzumuten, eine allfällige Zahlungsklage der Beklagten abzuwarten. Die Klägerin habe eingeräumt, dass es im Zuge der Vorbereitung und Verhandlung des Betriebsbewilligungsbescheids der Beklagten übereinstimmender Wille aller Beteiligten gewesen sei, "dass die O***** einen kleinen Teil ihrer Rechte an die V***** abzugeben hat". Die Frage, wie groß dieser Teil sei und welche Bereiche er tatsächlich umfasse, könne nur durch ein aufgeschlüsseltes Zahlungsbegehren der Beklagten geklärt werden. Die Feststellungsklage eigne sich dafür nicht.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 260.000 S übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. Das rechtliche Interesse an der Feststellungsklage werde durch die Möglichkeit einer Leistungsklage nicht berührt, wenn - wie hier - mit der Leistungsklage nur einzelne Ansprüche geltend gemacht werden könnten. Gegenstand der Feststellungsklage sei aber kein zwischen den Parteien strittiges Recht oder Rechtsverhältnis. Rechtsbeziehungen einer der Parteien zu einem Dritten könnten nur dann Gegenstand einer Feststellungsklage sein, wenn die Rechtsverhältnisse des Klägers durch ein Verhalten des Beklagten unmittelbar berührt werden. Diese Voraussetzung sei hier nicht gegeben. Das Feststellungsurteil könnte die Beklagte nicht davon abhalten, (weiterhin) Ansprüche gegen Nutzer geltend zu machen. Die Nutzer könnten sich nicht auf das Urteil berufen. Sie seien im übrigen an die Satzung gebunden, aus deren Rechtsnatur folge, dass sich nur die Verfahrensparteien dagegen wehren könnten. Ein von der Klägerin allenfalls erwirktes positives Feststellungsurteil könnte die Rechtslage daher nicht bereinigen, sondern führte dazu, dass die Rechtsunsicherheit andauerte. Es bliebe ungeklärt, ob und welche Ansprüche der Klägerin gegen die Nutzer zustehen. Die Klägerin werde durch die Satzung nicht gehindert, Ansprüche gegen die Nutzer geltend zu machen. Zu wechselseitigen Bereicherungsansprüchen der Streitteile könne es nicht kommen, weil sich die Nutzer durch die Zahlung an eine nicht berechtigte Verwertungsgesellschaft nicht von ihrer Verpflichtung befreiten und daher trotz Zahlung vom tatsächlich Berechtigten in Anspruch genommen werden könnten. Gegenseitige Ansprüche der Parteien könnten nur aus einer "Beeinträchtigung fremder Forderungsrechte" folgen. Dass solche Ansprüche drohten, sei nicht einmal behauptet worden. Da das rechtliche Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung zu verneinen sei, brauche weder die Frage der Bestimmtheit des Klagebegehrens noch die des Umfangs der Betriebsgenehmigung der Beklagten geklärt zu werden.