Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Beklagte führt in seiner Revision im wesentlichen aus, die in der Erklärung vom 2. Jänner 1978 umschriebene Haftung für zukünftige Sozialversicherungsbeiträge sei keine Bürgschaft gewesen, selbst wenn eine solche gewollt gewesen wäre, wäre sie wegen ihres unbestimmbaren Inhaltes eine gegen die guten Sitten verstoßende Zukunftsbürgschaft. Die Ausführungen des Berufungsgerichtes, daß sich der Beklagte der Übernahme der Haftung als Bürge und Zahler bewußt gewesen sei, sei insoweit aktenwidrig, als dieses Bewußtsein nur die damals bereits aufgelaufenen Sozialversicherungsbeiträge erfaßt habe. Nach den maßgebenden Auslegungsvorschriften sei im Zweifel anzunehmen, daß sich der Beklagte nur die geringere Last habe auferlegen wollen; es sei daher nicht anzunehmen, daß mit der im Jahr 1978 abgegebenen Erklärung auch die im Jahr 1984 aufgelaufenen Sozialversicherungsbeiträge gemeint waren. Da der Beklagte bis 1984 von der Klägerin nicht in Anspruch genommen worden sei, habe er auch keinen Anlaß gehabt, von einem Kündigungsrecht Gebrauch zu machen. Schließlich stimme die in die Erklärung aufgenommene Firma der Hauptschuldnerin nicht mit deren protokollierter Firma überein; daraus ergebe sich ebenfalls, daß der Beklagte keine so weitreichende Haftung übernommen habe. Diesen Ausführungen kann nicht beigepflichtet werden:
Die zutreffende Auffassung des Berufungsgerichtes, daß der im Konkurs des Hauptschuldners abgeschlossene und erfüllte Zwangsausgleich die Rechte des Gläubigers gegen Bürgen und Mitverpflichtete nicht berührt, mit anderen Worten, daß der Bürge für den Ausfall, den der Gläubiger durch diesen Ausgleich erlitten hat, einzustehen hat, bekämpft die Revision nicht mehr; auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes kann daher insoweit verwiesen werden.
Nach den maßgebenden Feststellungen war sich der Beklagte bei der Unterfertigung der Erklärung vom 2.Jänner 1978 durchaus bewußt, die Haftung für die darin angeführten Forderungen als Bürge und Zahler zu übernehmen; der in der Revision in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf der Aktenwidrigkeit trifft nicht zu. Diese Feststellung ist im Zusammenhang damit, daß der Beklagte die Rücknahme eines gegen die Gesellschaft bereits eingereichten Konkursantrages erreichen wollte, so aufzufassen, daß er dem entsprechenden Begehren der Klägerin Rechnung trug, in diesem Punkt also Willensübereinstimmung erzielt wurde. Einer Auslegung der festgestellten Willenserklärung im Wege der rechtlichen Beurteilung bedarf es daher nicht mehr (EvBl 1980/99). Auch im Wege einer solchen Auslegung nach §§ 914, 915, 1353 ABGB käme man aber zu keinem anderen Ergebnis, kann doch der Anführung der Haftung für die zukünftigen Sozialversicherungsbeiträge unmittelbar nach der Erklärung, daß der Beklagte für den bereits aufgelaufenen Beitragsrückstand die Haftung als Bürge und Zahler übernimmt, kein anderer Sinn beigelegt werden. Dafür, welcher anderen Art die Haftung für die zukünftigen Sozialversicherungsbeiträge sein sollte, bleibt der Beklagte jede Erklärung schuldig; auf die Wortwahl allein kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.Nach den maßgebenden Feststellungen war sich der Beklagte bei der Unterfertigung der Erklärung vom 2.Jänner 1978 durchaus bewußt, die Haftung für die darin angeführten Forderungen als Bürge und Zahler zu übernehmen; der in der Revision in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf der Aktenwidrigkeit trifft nicht zu. Diese Feststellung ist im Zusammenhang damit, daß der Beklagte die Rücknahme eines gegen die Gesellschaft bereits eingereichten Konkursantrages erreichen wollte, so aufzufassen, daß er dem entsprechenden Begehren der Klägerin Rechnung trug, in diesem Punkt also Willensübereinstimmung erzielt wurde. Einer Auslegung der festgestellten Willenserklärung im Wege der rechtlichen Beurteilung bedarf es daher nicht mehr (EvBl 1980/99). Auch im Wege einer solchen Auslegung nach Paragraphen 914, 915, 1353, ABGB käme man aber zu keinem anderen Ergebnis, kann doch der Anführung der Haftung für die zukünftigen Sozialversicherungsbeiträge unmittelbar nach der Erklärung, daß der Beklagte für den bereits aufgelaufenen Beitragsrückstand die Haftung als Bürge und Zahler übernimmt, kein anderer Sinn beigelegt werden. Dafür, welcher anderen Art die Haftung für die zukünftigen Sozialversicherungsbeiträge sein sollte, bleibt der Beklagte jede Erklärung schuldig; auf die Wortwahl allein kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.
Nach Lehre (Ohmeyer in Klang2 VI 214; Gamerith in Rummel, ABGB, Rz 3 zu § 1353 ua) und ständiger Rechtsprechung (EvBl 1973/177; RZ 1977/76 ua) ist eine Bürgschaft für erst in Zukunft entstehende Forderungen immer dann wirksam, wenn diese Forderungen der Art und der Höhe nach im Zeitpunkt der Abgabe der Bürgschaftserklärung zumindest bestimmbar sind. So ist insbesondere auch eine Bürgschaft für die in Zukunft fällig werdenden Sozialversicherungsbeiträge eines konkret bezeichneten Unternehmens zulässig (5 Ob 43/67; SZ 42/36; SZ 57/112). Den gegenteiligen Ausführungen in der Revision kann daher nicht gefolgt werden.Nach Lehre (Ohmeyer in Klang2 römisch sechs 214; Gamerith in Rummel, ABGB, Rz 3 zu Paragraph 1353, ua) und ständiger Rechtsprechung (EvBl 1973/177; RZ 1977/76 ua) ist eine Bürgschaft für erst in Zukunft entstehende Forderungen immer dann wirksam, wenn diese Forderungen der Art und der Höhe nach im Zeitpunkt der Abgabe der Bürgschaftserklärung zumindest bestimmbar sind. So ist insbesondere auch eine Bürgschaft für die in Zukunft fällig werdenden Sozialversicherungsbeiträge eines konkret bezeichneten Unternehmens zulässig (5 Ob 43/67; SZ 42/36; SZ 57/112). Den gegenteiligen Ausführungen in der Revision kann daher nicht gefolgt werden.
Auch die Übernahme einer zeitlich unbegrenzten Bürgschaft ist möglich; in einem solchen Fall nehmen aber Lehre und Rechtsprechung (Ohmeyer aaO 219; Gamerith aaO Rz 3 zu § 1353; JBl 1971, 257; EvBl 1964/180) nach der vermuteten Parteienabsicht ein Kündigungsrecht wie bei sonstigen Dauerschuldverhältnissen an. Der Beklagte hat nicht behauptet, davon Gebrauch gemacht zu haben. Daraus aber, daß ihn die Klägerin bis 1984 auf Grund seiner Bürgschaft nicht in Anspruch genommen hat, durfte er nach den Umständen nicht den Schluß ziehen, daß er aus dieser Haftung entlassen worden sei; umso weniger geht aber daraus hervor, daß ein derartiger Bürgschaftsvertrag nicht zustandegekommen wäre. Welchen Einfluß die unkorrekte Wiedergabe der Firma der Hauptschuldnerin in der Erklärung vom 2. Jänner 1978 auf den Umfang der Haftung des Bürgen haben sollte, ist nicht zu sehen. Aus den dargelegten Gründen war der Revision ein Erfolg zu versagen.Auch die Übernahme einer zeitlich unbegrenzten Bürgschaft ist möglich; in einem solchen Fall nehmen aber Lehre und Rechtsprechung (Ohmeyer aaO 219; Gamerith aaO Rz 3 zu Paragraph 1353,; JBl 1971, 257; EvBl 1964/180) nach der vermuteten Parteienabsicht ein Kündigungsrecht wie bei sonstigen Dauerschuldverhältnissen an. Der Beklagte hat nicht behauptet, davon Gebrauch gemacht zu haben. Daraus aber, daß ihn die Klägerin bis 1984 auf Grund seiner Bürgschaft nicht in Anspruch genommen hat, durfte er nach den Umständen nicht den Schluß ziehen, daß er aus dieser Haftung entlassen worden sei; umso weniger geht aber daraus hervor, daß ein derartiger Bürgschaftsvertrag nicht zustandegekommen wäre. Welchen Einfluß die unkorrekte Wiedergabe der Firma der Hauptschuldnerin in der Erklärung vom 2. Jänner 1978 auf den Umfang der Haftung des Bürgen haben sollte, ist nicht zu sehen. Aus den dargelegten Gründen war der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.