Der Revisionsrekurs der Antragsgegnerin ist nicht berechtigt.
Die Antragsgegnerin verweist zutreffend darauf, daß dem Auftraggeber nach herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung zufolge der Abstraktheit einer Bankgarantie ein Anspruch gegen den Begünstigten auf Unterlassung oder Widerruf der Inanspruchnahme der Garantie und gegen den Garanten (die Bank) auf Unterlassung der Auszahlung nur dann zusteht, wenn das Nichtbestehen des Anspruches des Begünstigten im Valutaverhältis als evident erwiesen wird oder der Begünstigte in Schädigungsabsicht, also betrügerisch handelt (Koziol, Garantievertrag 56 ff; Koziol, in Avancini/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht II Rz 3/51 ff, 3/143 und 148; SZ 54/189; JBl 1985, 425; RdW 1986, 340; SZ 61/39 = ÖBA 1988, 609 [P.Doralt]; ÖBA 1992, 167 und 1035; EvBl 1992/131 = ÖBA 1992, 573 uva; zuletzt etwa ecolex 1994, 225 und bezüglich eines Akkreditivs RdW 1995, 54 = ecolex 1994, 673). Das Interesse an der Funktionsfähigkeit einer Bankgarantie im internationalen Handelsverkehr und die Sicherheit des geschäftlichen Verkehrs verlangen nämlich, daß nur im äußerst seltenen Ausnahmefall bei rechtsmißbräuchlicher oder arglistiger Inanspruchnahme der Bankgarantie und eindeutig und evident (liquid) erbrachtem Nachweis dieses Mißbrauches durch die gefährdete Partei die Inanspruchnahme der Bankgarantie und deren Auszahlung untersagt werden kann. Dies gilt nicht nur gegen den Begünstigten; auch in Ansehung der garantierenden Bank sind zumindest gleich strenge Anforderungen zu stellen (ecolex 1994, 225; RdW 1995, 57). Die Bejahung oder Verneinung der Eindeutigkeit und Evidenz des vom Antragsteller zu erbringenden Nachweises über den Rechtsmißbrauch ist jedenfalls ein Akt der richterlichen Beweiswürdigung (SZ 61/39 = ÖBA 1988, 609Die Antragsgegnerin verweist zutreffend darauf, daß dem Auftraggeber nach herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung zufolge der Abstraktheit einer Bankgarantie ein Anspruch gegen den Begünstigten auf Unterlassung oder Widerruf der Inanspruchnahme der Garantie und gegen den Garanten (die Bank) auf Unterlassung der Auszahlung nur dann zusteht, wenn das Nichtbestehen des Anspruches des Begünstigten im Valutaverhältis als evident erwiesen wird oder der Begünstigte in Schädigungsabsicht, also betrügerisch handelt (Koziol, Garantievertrag 56 ff; Koziol, in Avancini/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht römisch zwei Rz 3/51 ff, 3/143 und 148; SZ 54/189; JBl 1985, 425; RdW 1986, 340; SZ 61/39 = ÖBA 1988, 609 [P.Doralt]; ÖBA 1992, 167 und 1035; EvBl 1992/131 = ÖBA 1992, 573 uva; zuletzt etwa ecolex 1994, 225 und bezüglich eines Akkreditivs RdW 1995, 54 = ecolex 1994, 673). Das Interesse an der Funktionsfähigkeit einer Bankgarantie im internationalen Handelsverkehr und die Sicherheit des geschäftlichen Verkehrs verlangen nämlich, daß nur im äußerst seltenen Ausnahmefall bei rechtsmißbräuchlicher oder arglistiger Inanspruchnahme der Bankgarantie und eindeutig und evident (liquid) erbrachtem Nachweis dieses Mißbrauches durch die gefährdete Partei die Inanspruchnahme der Bankgarantie und deren Auszahlung untersagt werden kann. Dies gilt nicht nur gegen den Begünstigten; auch in Ansehung der garantierenden Bank sind zumindest gleich strenge Anforderungen zu stellen (ecolex 1994, 225; RdW 1995, 57). Die Bejahung oder Verneinung der Eindeutigkeit und Evidenz des vom Antragsteller zu erbringenden Nachweises über den Rechtsmißbrauch ist jedenfalls ein Akt der richterlichen Beweiswürdigung (SZ 61/39 = ÖBA 1988, 609
[P.Doralt] = RdW 1988, 320; ÖBA 1992, 167; ÖBA 1990, 304; JBl 1990,
328), wenngleich die Eindeutigkeit des Garantiemißbrauchs auch nicht
gänzlich ohne rechtliche Erwägungen beurteilt werden kann (Konecny, Aktuelle Verfahrensfragen bei einstweiligen Verfügungen, ÖBA 1989, 848 ff [854 f]).
Die Ansicht des Rekursgerichtes, wonach eine rechtsmißbräuchliche Inanspruchnahme der Bankgarantie insoweit vorliegt, als diese für Zeiträume ab September 1995 abgerufen wurde, für die der Antragsgegnerin keine Ansprüche auf Mietausfall zustanden, ist zu billigen. Die geforderte Eindeutigkeit des behaupteten Garantiemißbrauchs läßt sich aus dem vom Rekursgericht aufgrund der vorliegenden Urkunden als bescheinigt angenommenen Sachverhalt unschwer ableiten, wird doch aus diesen Urkunden deutlich, daß die Antragsgegnerin die Garantie für einen Zeitraum in Anspruch nimmt, für den sie nicht übernommen wurde (Avancini/Iro/Koziol aaO Rz 3/61; SZ 54/189; RdW 1986, 340). Für eine von der Antragsgegnerin offenbar gewünschte über den Wortlaut der Urkunden hinausgehende Erforschung der Absicht der Parteien ist im Rahmen des Sicherungsverfahrens kein Platz. Überdies liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß die Vertragspartner etwas anderes als schriftlich niedergelegt gewollt hätten.
Das Rekursgericht hat daher im Sinn der ständigen Rechtsprechung einen Anspruch der Antragsteller auf Widerruf des (mißbräuchlichen) Abrufes der Bankgarantie zu Recht bejaht (Konecny aaO 776; Schumacher Sperre der Bankgarantie durch einstweilige Verfügung RdW 1986, 329 ff). Zur Sicherung dieses Anspruchs sind einstweilige Verfügungen möglich (Avancini/Iro/Koziol aaO Rz 3/148; Konecny aaO 779, 848 ff; RdW 1986, 340; ÖBA 1992, 167), wobei als Sicherungsmittel auch gegen den Garanten gerichtete Zahlungsverbote in Frage kommen (Konecny aaO 781; Avancini/Iro/Koziol aaO Rz 3/145).
Das beantragte Zahlungsverbot dient der Sicherung des Anspruches auf Widerruf des bereits erfolgten (mißbräuchlichen) Abrufes der Bankgarantie (somit nicht der Sicherung von Geldforderungen). Die einstweilige Verfügung kann daher unter den Voraussetzungen des § 381 EO erlassen werden.Das beantragte Zahlungsverbot dient der Sicherung des Anspruches auf Widerruf des bereits erfolgten (mißbräuchlichen) Abrufes der Bankgarantie (somit nicht der Sicherung von Geldforderungen). Die einstweilige Verfügung kann daher unter den Voraussetzungen des Paragraph 381, EO erlassen werden.
Eine konkrete Anspruchsgefährdung im Sinn des § 381 Z 1 EO ist offenkundig, weil ohne das beantragte, gegen den Garanten gerichtete Zahlungsverbot die gerichtliche Verfolgung oder Verwirklichung des Anspruches auf Widerruf des erfolgten Abrufes der Bankgarantie wegen der unmittelbar zu gewärtigenden Auszahlung der Garantiesumme vereitelt würde (RdW 1988, 320; Konecny aaO 780; Schumacher aaO 330; Avancini/Iro/Koziol Rz 3/143 f).Eine konkrete Anspruchsgefährdung im Sinn des Paragraph 381, Ziffer eins, EO ist offenkundig, weil ohne das beantragte, gegen den Garanten gerichtete Zahlungsverbot die gerichtliche Verfolgung oder Verwirklichung des Anspruches auf Widerruf des erfolgten Abrufes der Bankgarantie wegen der unmittelbar zu gewärtigenden Auszahlung der Garantiesumme vereitelt würde (RdW 1988, 320; Konecny aaO 780; Schumacher aaO 330; Avancini/Iro/Koziol Rz 3/143 f).
Mit den gegen die Bejahung der Anspruchsgefährdung vorgebrachten Argumenten vermengt die Rechtsmittelwerberin die Voraussetzungen für die Bescheinigung des Anspruchs und der Gefährdung. Ein Anspruch auf Widerruf des mißbräuchlichen Abrufes der Bankgarantie (bzw auf Unterlassung des Abrufes) besteht - wie bereits ausgeführt wurde - nur dann, wenn die rechtsmißbräuchliche Inanspruchnahme eindeutig und evident nachgewiesen werden kann und wird durch die Gefährdungsbescheinigung nicht ersetzt.
Im gegenständlichen Fall haben die Antragsteller sowohl den zu sichernden Anspruch als auch das Vorliegen einer Gefahr im Sinn des § 381 Z 1 EO ausreichend bescheinigt. Die Voraussetzungen für die Erlassung des Sicherungsauftrages liegen daher vor. Dem unberechtigten Revisionsrekurs war ein Erfolg zu versagen.Im gegenständlichen Fall haben die Antragsteller sowohl den zu sichernden Anspruch als auch das Vorliegen einer Gefahr im Sinn des Paragraph 381, Ziffer eins, EO ausreichend bescheinigt. Die Voraussetzungen für die Erlassung des Sicherungsauftrages liegen daher vor. Dem unberechtigten Revisionsrekurs war ein Erfolg zu versagen.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 40, 50 Abs 1, 52 Abs 1 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 40, 50, Absatz eins, 52, Absatz eins, ZPO.