Rechtssatz RS0107385
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107385
Entscheidungsdatum
24.03.2026
Rechtssatz
Dient das beantragte Zahlungsverbot der Sicherung des Anspruches auf Widerruf des bereits erfolgten (mißbräuchlichen) Abrufes einer Bankgarantie und somit nicht der Sicherung von Geldforderungen, so kann die einstweilige Verfügung unter den Voraussetzungen des § 381 EO erlassen werden. Eine konkrete Anspruchsgefährdung im Sinn des § 381 Z 1 EO ist in einem solchen Fall offenkundig, weil ohne das beantragte, gegen den Garanten gerichtete Zahlungsverbot die gerichtliche Verfolgung oder Verwirklichung des Anspruches auf Widerruf des erfolgten Abrufes der Bankgarantie wegen der unmittelbar zu gewärtigenden Auszahlung der Garantiesumme vereitelt würde.Dient das beantragte Zahlungsverbot der Sicherung des Anspruches auf Widerruf des bereits erfolgten (mißbräuchlichen) Abrufes einer Bankgarantie und somit nicht der Sicherung von Geldforderungen, so kann die einstweilige Verfügung unter den Voraussetzungen des Paragraph 381, EO erlassen werden. Eine konkrete Anspruchsgefährdung im Sinn des Paragraph 381, Ziffer eins, EO ist in einem solchen Fall offenkundig, weil ohne das beantragte, gegen den Garanten gerichtete Zahlungsverbot die gerichtliche Verfolgung oder Verwirklichung des Anspruches auf Widerruf des erfolgten Abrufes der Bankgarantie wegen der unmittelbar zu gewärtigenden Auszahlung der Garantiesumme vereitelt würde.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 602/95
Entscheidungstext OGH 12.08.1996 4 Ob 602/95
- 9 Ob 352/97y
Entscheidungstext OGH 05.11.1997 9 Ob 352/97y
Vgl auch; Beisatz: Hier: Anspruch auf Abgabe einer Willenserklärung der Beklagten, nämlich Anweisung an die Bank, der Klägerin Geld auszubezahlen. (T1)
- 6 Ob 149/02h
Entscheidungstext OGH 11.07.2002 6 Ob 149/02h
Vgl auch
- 9 Ob 11/03p
Entscheidungstext OGH 25.06.2003 9 Ob 11/03p
Vgl auch
- 5 Ob 45/07i
Entscheidungstext OGH 03.04.2007 5 Ob 45/07i
- 3 Ob 172/25b
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 17.12.2025 3 Ob 172/25b
- 8 Ob 147/25p
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.03.2026 8 Ob 147/25p
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0107385
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2026
Dokumentnummer
JJR_19960812_OGH0002_0040OB00602_9500000_001