Am 9. August 1966 brachte die klagende Partei, vertreten durch ihren Geschäftsführer Rechtsanwalt Dr. Wilhelm L., eine Klage gegen den Beklagten ein. Das Verfahren endete nach Aufnahme verschiedener Beweise mit Abweisung der Klage. Gegen das Ersturteil erhob Dr. Wilhelm L. namens der klagenden Partei Berufung. Im Zuge des Berufungsverfahrens wurde vom Berufungsgericht von Amts wegen festgestellt, daß Rechtsanwalt Dr. Wilhelm L. seit 11. März 1967 nicht mehr Geschäftsführer der klagenden Partei ist. Die Aufforderung, eine Prozeßvollmacht vorzulegen, beantwortete Doktor Wilhelm L. dahin, daß er aus internen Gründen eine solche nicht nachbringen könne. Daraufhin forderte das Erstgericht die klagende Partei zu Handen ihres derzeitigen Geschäftsführers R., auf eine dem Rechtsanwalt Dr. L. erteilte Prozeßvollmacht oder eine einem anderen österreichischen Rechtsanwalt erteilte Prozeßvollmacht vorzulegen und zu erklären, daß sie die Prozeßführung durch Dr. L. in der Zeit seit dem Erlöschen seiner Geschäftsführereigenschaft nachträglich genehmige. Andernfalls würde die von Dr. L. eingebrachte Berufung zurückgewiesen und gemäß § 7 ZPO. das vom Mangel der gesetzlichen Vertretung der Klägerin betroffene Verfahren seit 11. März 1967 mit allfälligen Kostenfolgen für die klagende Partei gemäß § 51 ZPO. für nichtig erklärt werden.Am 9. August 1966 brachte die klagende Partei, vertreten durch ihren Geschäftsführer Rechtsanwalt Dr. Wilhelm L., eine Klage gegen den Beklagten ein. Das Verfahren endete nach Aufnahme verschiedener Beweise mit Abweisung der Klage. Gegen das Ersturteil erhob Dr. Wilhelm L. namens der klagenden Partei Berufung. Im Zuge des Berufungsverfahrens wurde vom Berufungsgericht von Amts wegen festgestellt, daß Rechtsanwalt Dr. Wilhelm L. seit 11. März 1967 nicht mehr Geschäftsführer der klagenden Partei ist. Die Aufforderung, eine Prozeßvollmacht vorzulegen, beantwortete Doktor Wilhelm L. dahin, daß er aus internen Gründen eine solche nicht nachbringen könne. Daraufhin forderte das Erstgericht die klagende Partei zu Handen ihres derzeitigen Geschäftsführers R., auf eine dem Rechtsanwalt Dr. L. erteilte Prozeßvollmacht oder eine einem anderen österreichischen Rechtsanwalt erteilte Prozeßvollmacht vorzulegen und zu erklären, daß sie die Prozeßführung durch Dr. L. in der Zeit seit dem Erlöschen seiner Geschäftsführereigenschaft nachträglich genehmige. Andernfalls würde die von Dr. L. eingebrachte Berufung zurückgewiesen und gemäß Paragraph 7, ZPO. das vom Mangel der gesetzlichen Vertretung der Klägerin betroffene Verfahren seit 11. März 1967 mit allfälligen Kostenfolgen für die klagende Partei gemäß Paragraph 51, ZPO. für nichtig erklärt werden.
Als die klagende Partei dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nachkam, wies das Berufungsgericht mit dem nunmehr angefochtenen Beschluß die von Dr. Wilhelm L. überreichte Berufung als unzulässig zurück, weil Dr. L. zur Zeit der Einbringung des Rechtsmittels weder Geschäftsführer noch Bevollmächtigter der klagenden Partei gewesen sei und sein Einschreiten für die klagende Partei von dieser auch nicht nachträglich genehmigt worden sei. Eine Nichtigerklärung der vorausgehenden vor Vertretungsmangel berührten Prozeßhandlungen könnte nicht erfolgen, weil das Berufungsgericht nur dann einschreiten dürfe, wenn ein Rechtsmittel statthaft sei und von einem hiezu Legitimierten ergriffen werde.
Gegen diesen Beschluß der zweiten Instanz erhob die klagende Partei Rekurs. Sie behauptete nicht, daß die von Dr. L. eingebrachte Berufung zulässig und daher sachlich zu erledigen sei, sie strebte vielmehr an, sowohl die angefochtene Entscheidung als auch das Urteil der ersten Instanz zu beheben, das gesamte Verfahren für nichtig zu erklären und die Klage zurückzuweisen.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurse der klagenden Partei teilweise Folge und änderte den Beschluß der II. Instanz dahin ab, daß er zu lauten habe:Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurse der klagenden Partei teilweise Folge und änderte den Beschluß der römisch zwei. Instanz dahin ab, daß er zu lauten habe:
Aus Anlaß der Berufung wird das Urteil des Erstgerichtes und das diesem vorangegangene Verfahren ab 11. März 1967 aufgehoben. Die Berufung wird auf diese Entscheidung verwiesen.