Die Revision ist nicht begründet.
Der Rechtsmeinung der beklagten Partei, dass der zuständige Betriebsratsobmann H***** über den Zentralbetriebsratsobmann Hu***** "also durch einen Boten" der beklagten Partei, verständigt worden sei, kann nicht gefolgt werden. Ihr ist zunächst entgegenzuhalten, dass der Zentralbetriebsrat und dessen Obmann keineswegs Organe des Unternehmers, sondern berufen sind, die Interessen der Dienstnehmer wahrzunehmen. Schon dies spricht gegen die Qualität des Obmanns des Zentralbetriebsrates als Bote des Unternehmers. Im vorliegenden Fall ist auch nicht festgestellt worden, dass der Obmann des Zentralbetriebsrats das Botenamt gegenüber dem Unternehmer übernommen und vor allem nicht, dass er die Mitteilung über die beabsichtigte Kündigung an den zuständigen Betriebsratsobmann in erkennbarer Weise als Botschaft des Unternehmers ausgerichtet hätte. Die obigen Tatsachenfeststellungen ergeben vielmehr, dass der Zentralbetriebsratsobmann Hu***** dem zuständigen Betriebsratsobmann H***** das an ihn (Hu*****) gerichtete Schreiben vorgelesen und ihn unterrichtet hat. Darin kann nicht mehr erblickt werden, als eine Information des Betriebsratsobmanns durch den Zentralbetriebsratsobmann, wie dies eben auch sonst zwischen zwei Personen, die dieselben Interessen - hier Dienstnehmerinteressen - zu vertreten haben, üblich ist. Dass dabei Hu***** für die beklagte Partei als deren Bote oder in deren Auftrag tätig geworden wäre, steht nicht fest. Auch der Umstand, dass bei der Personalabteilung der beklagten Partei bis zum März 1959 sämtliche Verständigungen von einer beabsichtigten Kündigung an den Zentralbetriebsrat gerichtet wurden, ist für den Standpunkt der beklagten Partei nicht ausschlaggebend. Dass der Zentralbetriebsrat nicht der richtige Adressat für diese Verständigungen war, wird von der beklagten Partei selbst nicht mehr bezweifelt; gemäß § 14 Abs 4 BRGO stehen dem Zentralbetriebsrat nur die in § 14 Abs 2 BRG aufgezählten Befugnisse zu, wozu die Entgegennahme von Verständigungen gemäß § 25 Abs 1 BRG nicht gehört [VGH 25. 9. 1951, Zl 1949/50, Arb. 5306 = Slg Nr 2240 (A.)]. Mit dem von ihr eingehaltenen Vorgang hat sich die beklagte Partei über das gesetzlich richtige Verfahren hinweggesetzt und sich mit einem Abusus begnügt, der nicht der gesetzlichen Regelung entsprach; sie hat die Folgen dieses gesetzwidrigen Verhaltens zu tragen (E 27. 10. 1951, 4 Ob 117/51, Arb 5321).Der Rechtsmeinung der beklagten Partei, dass der zuständige Betriebsratsobmann H***** über den Zentralbetriebsratsobmann Hu***** "also durch einen Boten" der beklagten Partei, verständigt worden sei, kann nicht gefolgt werden. Ihr ist zunächst entgegenzuhalten, dass der Zentralbetriebsrat und dessen Obmann keineswegs Organe des Unternehmers, sondern berufen sind, die Interessen der Dienstnehmer wahrzunehmen. Schon dies spricht gegen die Qualität des Obmanns des Zentralbetriebsrates als Bote des Unternehmers. Im vorliegenden Fall ist auch nicht festgestellt worden, dass der Obmann des Zentralbetriebsrats das Botenamt gegenüber dem Unternehmer übernommen und vor allem nicht, dass er die Mitteilung über die beabsichtigte Kündigung an den zuständigen Betriebsratsobmann in erkennbarer Weise als Botschaft des Unternehmers ausgerichtet hätte. Die obigen Tatsachenfeststellungen ergeben vielmehr, dass der Zentralbetriebsratsobmann Hu***** dem zuständigen Betriebsratsobmann H***** das an ihn (Hu*****) gerichtete Schreiben vorgelesen und ihn unterrichtet hat. Darin kann nicht mehr erblickt werden, als eine Information des Betriebsratsobmanns durch den Zentralbetriebsratsobmann, wie dies eben auch sonst zwischen zwei Personen, die dieselben Interessen - hier Dienstnehmerinteressen - zu vertreten haben, üblich ist. Dass dabei Hu***** für die beklagte Partei als deren Bote oder in deren Auftrag tätig geworden wäre, steht nicht fest. Auch der Umstand, dass bei der Personalabteilung der beklagten Partei bis zum März 1959 sämtliche Verständigungen von einer beabsichtigten Kündigung an den Zentralbetriebsrat gerichtet wurden, ist für den Standpunkt der beklagten Partei nicht ausschlaggebend. Dass der Zentralbetriebsrat nicht der richtige Adressat für diese Verständigungen war, wird von der beklagten Partei selbst nicht mehr bezweifelt; gemäß Paragraph 14, Absatz 4, BRGO stehen dem Zentralbetriebsrat nur die in Paragraph 14, Absatz 2, BRG aufgezählten Befugnisse zu, wozu die Entgegennahme von Verständigungen gemäß Paragraph 25, Absatz eins, BRG nicht gehört [VGH 25. 9. 1951, Zl 1949/50, Arb. 5306 = Slg Nr 2240 (A.)]. Mit dem von ihr eingehaltenen Vorgang hat sich die beklagte Partei über das gesetzlich richtige Verfahren hinweggesetzt und sich mit einem Abusus begnügt, der nicht der gesetzlichen Regelung entsprach; sie hat die Folgen dieses gesetzwidrigen Verhaltens zu tragen (E 27. 10. 1951, 4 Ob 117/51, Arb 5321).
Dadurch, dass der Zentralbetriebsratobmann Hu***** dem zuständigen Betriebsratobmann H***** geraten hat, sofort Einspruch zu erheben, und zwar im Namen des Zentralbetriebsrates und des Dornbirner Betriebsrates, dass H***** zustimmte und dass der Zentralbetriebsrat in seinem Einspruchschreiben erwähnte, dass der Einspruch im Einverständnis mit dem Dornbirner Betriebsrat erfolge, ist das Fehlen der Verständigung gemäß § 25 Abs 1 BRG nicht geheilt worden. Mangels einer Verständigung kann die Erklärung, der Einspruch erfolge im Einverständnis mit dem Dornbirner Betriebsrat, nur dahin verstanden werden, dass der Dornbirner Betriebsrat, der zufällig von der Kündigungsabsicht erfahren hat, wie es ja auch sonst dem Betriebsrat zusteht, zur Wahrung der von ihm zu vertretenden Interessen ungefragt seine Meinung äußerte. Eine Erklärung des zuständigen Betriebsrates gemäß § 25 BRG kann in dem Hinweis des Zentralbetriebsrates, dass er im Einverständnis mit dem Dornbirner Betriebsrat Einspruch erhebe, im vorliegenden Fall nicht erblickt werden.Dadurch, dass der Zentralbetriebsratobmann Hu***** dem zuständigen Betriebsratobmann H***** geraten hat, sofort Einspruch zu erheben, und zwar im Namen des Zentralbetriebsrates und des Dornbirner Betriebsrates, dass H***** zustimmte und dass der Zentralbetriebsrat in seinem Einspruchschreiben erwähnte, dass der Einspruch im Einverständnis mit dem Dornbirner Betriebsrat erfolge, ist das Fehlen der Verständigung gemäß Paragraph 25, Absatz eins, BRG nicht geheilt worden. Mangels einer Verständigung kann die Erklärung, der Einspruch erfolge im Einverständnis mit dem Dornbirner Betriebsrat, nur dahin verstanden werden, dass der Dornbirner Betriebsrat, der zufällig von der Kündigungsabsicht erfahren hat, wie es ja auch sonst dem Betriebsrat zusteht, zur Wahrung der von ihm zu vertretenden Interessen ungefragt seine Meinung äußerte. Eine Erklärung des zuständigen Betriebsrates gemäß Paragraph 25, BRG kann in dem Hinweis des Zentralbetriebsrates, dass er im Einverständnis mit dem Dornbirner Betriebsrat Einspruch erhebe, im vorliegenden Fall nicht erblickt werden.
Der Fall der Entscheidung vom 26. 3. 1957, 4 Ob 30/57, Arb 6623, lag dem hier zu entscheidenden Rechtsfall nicht analog. Dort wurde einem Betriebsratsmitglied eine schriftliche Verständigung über die beabsichtigte Kündigung übergeben; das Betriebsratsmitglied verständigte den Betriebsratsobmann. In diesem Fall ist dem Betriebsratsobmann die Verständigung als Verständigung des Unternehmers von der beabsichtigten Kündigung zugegangen. Überdies ist die Verständigung vom Unternehmer zwar nicht der zuständigen Person, wohl aber einem Angehörigen des zuständigen Organs ausgehändigt worden. Im vorliegenden Fall trifft das zweite nicht zu und steht auch nicht mehr fest, als dass der Betriebsratsobmann durch den Zentralbetriebsratsobmann von der Kündigung erfahren hat, wobei er aber diese Mitteilung ohneweiteres als betriebsratsinterne Information auffassen konnte und nicht dahin verstehen musste, dass sie ihm der Zentralbetriebsratsobmann als Bote oder im Namen des Unternehmers mache. Die Entscheidung vom 27. 10. 1951, 4 Ob 117/51, Arb 5321, kann noch weniger für den Standpunkt der beklagten Partei herangezogen werden, weil in diesem Fall die Verständigung eines Betriebsratsmitgliedes an Stelle des Obmanns für ungenügend erachtet wurde.
Auch ein wesentlicher Verfahrensmangel ist dem Berufungsgericht nicht unterlaufen. Die Vernehmung der Zeugen Alexander D***** und Leopold Hö*****, die bekunden hätten sollen, dass der Betriebsratsobmann H***** nach dem Gespräch mit Hu***** dem versammelten Orchester bekanntgegeben habe, "dass die Firma beabsichtigte, das V***** Rundfunkorchester zum 30. September 1959 aufzukündigen", war überflüssig. Dass dem H***** diese Mitteilung gemacht wurde, steht ohnedies fest. Darüber, ob sie als bloß betriebsratsinterne Information aufzufassen oder im Auftrag des Unternehmers geschehen war, hätte die Beweisaufnahme nach dem beantragten Beweisthema keinen Aufschluss bringen können. Den Beweisantrag auf Vernehmung des Zeugen Dr. Ha***** (S 42), auf den die Berufung in diesem Zusammenhang gar nicht zurückkommt (S 84), fehlte jede Präzisierung in der jetzt in der Revision von der beklagten Partei bezeichneten Richtung, so dass auch insoweit dem Berufungsgericht nicht der Vorwurf eines mangelhaften Verfahrens gemacht werden kann. Wenn sich schließlich die klagende Partei in der Berufung unter dem Gesichtspunkt der wesentlichen Mangelhaftigkeit des Verfahrens darüber beschwert, dass Dr. M***** und H***** nicht neuerlich vernommen worden seien, so übersieht sie, dass sie sich in der Berufungsverhandlung ausdrücklich mit der Verlesung der Beweisaufnahmeprotokolle hinsichtlich der Zeugen Dr. M***** und H***** einverstanden erklärt hat. Was schließlich in der Revision als Aktenwidrigkeit gerügt wird, ist in Wahrheit eine Bekämpfung der Beweiswürdigung, auf die nicht einzugehen ist.
Der unbegründeten Revision war daher nicht Folge zu geben. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Der unbegründeten Revision war daher nicht Folge zu geben. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.