Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Wie der Rechtsmittelwerber richtig erkennt, findet § 16 AußStrG auch hier Anwendung, weil § 249 AußStrG das Rechtsmittelverfahren in Sachwalterschaftssachen nicht abschließend regelt, sondern nur einzelne Ausnahmen von der allgemeinen Regelung der §§ 9 bis 16 AußStrG festlegt (NotZ 1986, 71; 6 Ob 660/86 uva).Wie der Rechtsmittelwerber richtig erkennt, findet Paragraph 16, AußStrG auch hier Anwendung, weil Paragraph 249, AußStrG das Rechtsmittelverfahren in Sachwalterschaftssachen nicht abschließend regelt, sondern nur einzelne Ausnahmen von der allgemeinen Regelung der Paragraphen 9 bis 16 AußStrG festlegt (NotZ 1986, 71; 6 Ob 660/86 uva).
Nach § 16 Abs 1 AußStrG können bestätigende Entscheidungen des Rekursgerichtes nur wegen offenbarer Gesetzwidrigkeit, wegen Aktenwidrigkeit und wegen Nichtigkeit angefochten werden; die Geltendmachung anderer Beschwerdegründe, insbesondere der unrichtigen Beweiswürdigung oder einfacher (nicht die Schwere einer Nichtigkeit erreichender) Verfahrensmängel, ist hingegen ausgeschlossen (EFSlg. 39.783 uva). Soweit der Rechtsmittelwerber rügt, daß die Feststellungen der Vorinstanzen über seinen psychischen Zustand auf einem Gutachten beruhen, das der Sachverständige Dr. P*** auf Grund einer Ferndiagnose und ohne persönliche Kontaktnahme und Untersuchung erstellt habe, und meint, diese Vorgangsweise sei offenbar gesetzwidrig, weil die essentiellen Verfahrensregeln nicht eingehalten worden seien, macht er damit dem Sinne nach eine Nichtigkeit geltend; diese liegt indes nicht vor. Der Erstrichter hat zunächst im Bemühen, sich vom Betroffenen einen persönlichen Eindruck zu verschaffen und ihn über Grund und Zweck des Verfahrens zu unterrichten und darüber zu hören (§ 237 Abs 1 AußStrG), den Betroffenen geladen; als dieser der Ladung nicht Folge leistete, hat der Erstrichter ihn aufzusuchen versucht (§ 237 Abs 3 AußStrG). Er hat ihn auch vergeblich zur mündlichen Verhandlung (§§ 239, 240 AußStrG) geladen. Der Betroffene ist auch der Einladung des Sachverständigen, zur Untersuchung zu erscheinen, nicht nachgekommen. Daß eine persönliche Befragung des Betroffenen durch Richter und Sachverständigen unterblieben ist, ist daher nicht auf eine Verletzung grundlegender Verfahrensvorschriften durch das Erstgericht, sondern allein auf das Verhalten des Betroffenen zurückzuführen. Darüber, daß der Erstrichter seine Vorführung (§ 237 Abs 2 AußStrG) nicht angeordnet hat, beschwert sich der Rechtsmittelwerber nicht; eine solche Rüge stünde auch im Widerspruch zu seiner Ankündigung, auch im Fall einer Vorführung die Aussage zu verweigern (vgl. ON 5).Nach Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG können bestätigende Entscheidungen des Rekursgerichtes nur wegen offenbarer Gesetzwidrigkeit, wegen Aktenwidrigkeit und wegen Nichtigkeit angefochten werden; die Geltendmachung anderer Beschwerdegründe, insbesondere der unrichtigen Beweiswürdigung oder einfacher (nicht die Schwere einer Nichtigkeit erreichender) Verfahrensmängel, ist hingegen ausgeschlossen (EFSlg. 39.783 uva). Soweit der Rechtsmittelwerber rügt, daß die Feststellungen der Vorinstanzen über seinen psychischen Zustand auf einem Gutachten beruhen, das der Sachverständige Dr. P*** auf Grund einer Ferndiagnose und ohne persönliche Kontaktnahme und Untersuchung erstellt habe, und meint, diese Vorgangsweise sei offenbar gesetzwidrig, weil die essentiellen Verfahrensregeln nicht eingehalten worden seien, macht er damit dem Sinne nach eine Nichtigkeit geltend; diese liegt indes nicht vor. Der Erstrichter hat zunächst im Bemühen, sich vom Betroffenen einen persönlichen Eindruck zu verschaffen und ihn über Grund und Zweck des Verfahrens zu unterrichten und darüber zu hören (Paragraph 237, Absatz eins, AußStrG), den Betroffenen geladen; als dieser der Ladung nicht Folge leistete, hat der Erstrichter ihn aufzusuchen versucht (Paragraph 237, Absatz 3, AußStrG). Er hat ihn auch vergeblich zur mündlichen Verhandlung (Paragraphen 239, 240, AußStrG) geladen. Der Betroffene ist auch der Einladung des Sachverständigen, zur Untersuchung zu erscheinen, nicht nachgekommen. Daß eine persönliche Befragung des Betroffenen durch Richter und Sachverständigen unterblieben ist, ist daher nicht auf eine Verletzung grundlegender Verfahrensvorschriften durch das Erstgericht, sondern allein auf das Verhalten des Betroffenen zurückzuführen. Darüber, daß der Erstrichter seine Vorführung (Paragraph 237, Absatz 2, AußStrG) nicht angeordnet hat, beschwert sich der Rechtsmittelwerber nicht; eine solche Rüge stünde auch im Widerspruch zu seiner Ankündigung, auch im Fall einer Vorführung die Aussage zu verweigern vergleiche ON 5).
Auf Grund der für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen ist der Betroffene psychisch krank. Zu prüfen bleibt somit nur noch die Frage, ob die Auffassung des Rekursgerichtes, der Erstrichter habe dem Betroffenen zu Recht wegen dieser psychischen Krankheit einen Sachwalter zur Vertretung im Scheidungsverfahren bestellt (§ 273 Abs 1, Abs 3 Z 1 ABGB), offenbar gesetzwidrig ist. Dies ist zu verneinen. Offenbare Gesetzwidrigkeit liegt nur dann vor, wenn ein Fall im Gesetz ausdrücklich und so klar gelöst ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann, und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wird; nicht jede unrichtige rechtliche Beurteilung bildet daher eine offenbare Gesetzwidrigkeit (JBl 1975, 661 uva). § 273 Abs 2 ABGB verdeutlicht zwar, daß eine psychische Erkrankung oder geistige Behinderung die Bestellung eines Sachwalters nur dann rechtfertigt, wenn der psychisch Kranke (geistig Behinderte) außerstande ist, alle oder einzelne seiner Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteiles für sich selbst zu besorgen; unter welchen Voraussetzungen im Einzelfall dann die Bestellung eines Sachwalters geboten und mit welchen der in § 273 Abs 3 Z 1 bis 3 ABGB nur ganz allgemein umschriebenen Agenden dieser zu betrauen ist, ist aber im Gesetz im einzelnen nicht geregelt (6 Ob 660/81 ua). Dies gilt insbesondere für die - im Revisionsrekurs angeschnittene - Frage, wie weit die Bestellung eines Sachwalters erforderlich ist, um einen psychisch Kranken in einem Prozeß vor Nachteilen zu bewahren. Es kann daher nicht gesagt werden, daß im vorliegenden Fall an der Absicht des Gesetzgebers nicht gezweifelt werden kann und trotzdem anders entschieden wurde; eine offenbare Gesetzwidrigkeit (§ 16 Abs 1 AußStrG) ist somit nicht zu erkennen.Auf Grund der für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen ist der Betroffene psychisch krank. Zu prüfen bleibt somit nur noch die Frage, ob die Auffassung des Rekursgerichtes, der Erstrichter habe dem Betroffenen zu Recht wegen dieser psychischen Krankheit einen Sachwalter zur Vertretung im Scheidungsverfahren bestellt (Paragraph 273, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer eins, ABGB), offenbar gesetzwidrig ist. Dies ist zu verneinen. Offenbare Gesetzwidrigkeit liegt nur dann vor, wenn ein Fall im Gesetz ausdrücklich und so klar gelöst ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann, und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wird; nicht jede unrichtige rechtliche Beurteilung bildet daher eine offenbare Gesetzwidrigkeit (JBl 1975, 661 uva). Paragraph 273, Absatz 2, ABGB verdeutlicht zwar, daß eine psychische Erkrankung oder geistige Behinderung die Bestellung eines Sachwalters nur dann rechtfertigt, wenn der psychisch Kranke (geistig Behinderte) außerstande ist, alle oder einzelne seiner Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteiles für sich selbst zu besorgen; unter welchen Voraussetzungen im Einzelfall dann die Bestellung eines Sachwalters geboten und mit welchen der in Paragraph 273, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 ABGB nur ganz allgemein umschriebenen Agenden dieser zu betrauen ist, ist aber im Gesetz im einzelnen nicht geregelt (6 Ob 660/81 ua). Dies gilt insbesondere für die - im Revisionsrekurs angeschnittene - Frage, wie weit die Bestellung eines Sachwalters erforderlich ist, um einen psychisch Kranken in einem Prozeß vor Nachteilen zu bewahren. Es kann daher nicht gesagt werden, daß im vorliegenden Fall an der Absicht des Gesetzgebers nicht gezweifelt werden kann und trotzdem anders entschieden wurde; eine offenbare Gesetzwidrigkeit (Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG) ist somit nicht zu erkennen.
Der Revisionsrekurs war deshalb zurückzuweisen.