Rechtssatz RS0049085
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0049085
Entscheidungsdatum
14.10.2015
Rechtssatz
Durch § 273 Abs 2 ABGB sollte klargestellt werden, daß die psychische Erkrankung und die geistige Behinderung für sich allein als Gründe der Sachwalterbestellung nicht ausreichen; es muß noch die Unfähigkeit des psychischen Kranken oder geistig Behinderten hinzutreten, alle oder einzelne seiner Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteiles für sich selbst zu besorgen.Durch Paragraph 273, Absatz 2, ABGB sollte klargestellt werden, daß die psychische Erkrankung und die geistige Behinderung für sich allein als Gründe der Sachwalterbestellung nicht ausreichen; es muß noch die Unfähigkeit des psychischen Kranken oder geistig Behinderten hinzutreten, alle oder einzelne seiner Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteiles für sich selbst zu besorgen.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 543/85
Entscheidungstext OGH 18.04.1985 8 Ob 543/85
Veröff: SZ 58/61 = EvBl 1986/25 S 107 = NZ 1987,12 = ÖA 1987,17
- 6 Ob 660/86
Entscheidungstext OGH 06.11.1986 6 Ob 660/86
Beisatz: Keine offenbare Gesetzwidrigkeit bei einer Entscheidung unter welchen Voraussetzungen im Einzelfall dann die Bestellung eines Sachwalters geboten und mit welchen der im § 273 Abs 3 Z 1 bis 3 ABGB nur ganz allgemein umschriebenen Agenden dieser zu betrauen ist. (T1)
- 4 Ob 611/87
Entscheidungstext OGH 12.01.1988 4 Ob 611/87
Vgl auch; Beis wie T1
- 7 Ob 530/88
Entscheidungstext OGH 25.02.1988 7 Ob 530/88
Vgl auch; Beis wie T1
- 8 Ob 618/88
Entscheidungstext OGH 10.11.1988 8 Ob 618/88
Auch
- 3 Ob 43/06d
Entscheidungstext OGH 30.05.2006 3 Ob 43/06d
- 1 Ob 119/15d
Entscheidungstext OGH 08.07.2015 1 Ob 119/15d
Vgl; Beisatz: Die Bestellung eines Sachwalters setzt nicht nur eine psychische Krankheit oder geistige Behinderung, sondern auch die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen voraus. (T2)
- 3 Ob 198/15m
Entscheidungstext OGH 14.10.2015 3 Ob 198/15m
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0049085
Zuletzt aktualisiert am
01.12.2015
Dokumentnummer
JJR_19850418_OGH0002_0080OB00543_8500000_003