Gegen den rekursgerichtlichen Beschluß erhebt die durch den bestellten einstweiligen Sachwalter vertretene Betroffene eine auf den Anfechtungsgrund der offenbaren Gesetzwidrigkeit im Sinne des § 16 AußStrG gestützten rechtzeitigen Revisionsrekurs mit dem Antrag auf Aufhebung der Beschlüsse der Vorinstanzen und auf Einstellung dieses Sachwalterverfahrens durch das Erstgericht. Die Rekurswerberin rügt, das Rekursgericht habe nicht konkretisiert dargelegt, welche Angelegenheiten Gegenstand der Tätigkeit des Sachwalters sein sollten und aus welchen Gründen die Betroffene nicht selbst in der Lage sei, ihre Angelegenheiten im erforderlichen Ausmaß zu besorgen. Die den Gegenstand der Eingaben der Betroffenen an das Bezirksgericht Zwettl bildende Verlassenschaftsangelegenheit hätte sich nach der eindeutigen Erklärung der Betroffenen "erledigt", aus welchem Grund auch keine solchen Eingaben mehr erfolgt seien. Da andere Angelegenheiten, die die Betroffene nicht selbst besorgen könne, fehlten, sei kein Sachwalter zu bestellen, selbst wenn bei ihr eine psychische Krankheit oder geistige Behinderung vorliege. Auch die Gefahr einer persönlichen Verwahrlosung rechtfertige nicht die Bestellung eines Sachwalters, weil dieser mit rechtlichen Mitteln nicht entgegengewirkt werden könne.Gegen den rekursgerichtlichen Beschluß erhebt die durch den bestellten einstweiligen Sachwalter vertretene Betroffene eine auf den Anfechtungsgrund der offenbaren Gesetzwidrigkeit im Sinne des Paragraph 16, AußStrG gestützten rechtzeitigen Revisionsrekurs mit dem Antrag auf Aufhebung der Beschlüsse der Vorinstanzen und auf Einstellung dieses Sachwalterverfahrens durch das Erstgericht. Die Rekurswerberin rügt, das Rekursgericht habe nicht konkretisiert dargelegt, welche Angelegenheiten Gegenstand der Tätigkeit des Sachwalters sein sollten und aus welchen Gründen die Betroffene nicht selbst in der Lage sei, ihre Angelegenheiten im erforderlichen Ausmaß zu besorgen. Die den Gegenstand der Eingaben der Betroffenen an das Bezirksgericht Zwettl bildende Verlassenschaftsangelegenheit hätte sich nach der eindeutigen Erklärung der Betroffenen "erledigt", aus welchem Grund auch keine solchen Eingaben mehr erfolgt seien. Da andere Angelegenheiten, die die Betroffene nicht selbst besorgen könne, fehlten, sei kein Sachwalter zu bestellen, selbst wenn bei ihr eine psychische Krankheit oder geistige Behinderung vorliege. Auch die Gefahr einer persönlichen Verwahrlosung rechtfertige nicht die Bestellung eines Sachwalters, weil dieser mit rechtlichen Mitteln nicht entgegengewirkt werden könne.
Diesen Ausführungen kommt teilweise Berechtigung zu. Gemäß § 273 Abs 1 ABGB ist in dem Falle, als eine Person, die an einer psychischen Krankheit leidet oder geistig behindert ist, alle oder einzelne ihre Angelegenheiten nicht ohne Gefahr eines Nachteiles für sich selbst zu besorgen vermag, auf ihren Antrag oder von Amts wegen ein Sachwalter zu bestellen. Die in dieser Gesetzesstelle genannten Angelegenheiten sind in einem sehr umfassenden Sinn zu verstehen; darunter fallen nicht nur Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen sondern auch - vergleiche § 282, zweiter Satz ABGB - die Fürsorge für die eigene Person (SZ 58/61).Diesen Ausführungen kommt teilweise Berechtigung zu. Gemäß Paragraph 273, Absatz eins, ABGB ist in dem Falle, als eine Person, die an einer psychischen Krankheit leidet oder geistig behindert ist, alle oder einzelne ihre Angelegenheiten nicht ohne Gefahr eines Nachteiles für sich selbst zu besorgen vermag, auf ihren Antrag oder von Amts wegen ein Sachwalter zu bestellen. Die in dieser Gesetzesstelle genannten Angelegenheiten sind in einem sehr umfassenden Sinn zu verstehen; darunter fallen nicht nur Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen sondern auch - vergleiche Paragraph 282,, zweiter Satz ABGB - die Fürsorge für die eigene Person (SZ 58/61).
Vorliegendenfalls haben die Vorinstanzen bei der Betroffenen eine Desorientierung und eine Vernachlässigung ihrer Person und ihrer Wohnung festgestellt, hierin begründete Anhaltspunkte für die allfällige Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters für sie erblickt und die Fortsetzung des Sachwalterschaftsverfahrens im Sinne des § 238 Abs 1 AußStrG für erforderlich gehalten. Zur Beurteilung der Frage, ob begründete Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer Sachwalterbestellung und somit für die Fortsetzung des Verfahrens gegeben sind, enthält das Gesetz keine Regelung (6 Ob 581, 582/85, 7 Ob 651/85, 1 Ob 532/86 ua). Mangels einer Regelung kann aber darin, daß das Erstgericht das Verfahren fortsetzte und mit Billigung des Rekursgerichtes der Betroffenen, die keinen gesetzlichen oder selbst gewählten Vertreter hat, nach § 238 Abs 1 AußStrG für das weitere Verfahren einen einstweiligen Sachwalter bestellte, keine offenbare Gesetzwidrigkeit erblickt werden. Eine solche setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, daß die angefochtene Entscheidung gegen eine klare und ausdrückliche gesetzliche Regelung verstößt. Somit liegt dieser Anfechtungsgrund hinsichtlich der Bestellung des Rechtsanwaltes Dr.Peter Bock zum einstweiligen Sachwalter für das Verfahren (§ 238 Abs 1 AußStrG) nicht vor.Vorliegendenfalls haben die Vorinstanzen bei der Betroffenen eine Desorientierung und eine Vernachlässigung ihrer Person und ihrer Wohnung festgestellt, hierin begründete Anhaltspunkte für die allfällige Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters für sie erblickt und die Fortsetzung des Sachwalterschaftsverfahrens im Sinne des Paragraph 238, Absatz eins, AußStrG für erforderlich gehalten. Zur Beurteilung der Frage, ob begründete Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer Sachwalterbestellung und somit für die Fortsetzung des Verfahrens gegeben sind, enthält das Gesetz keine Regelung (6 Ob 581, 582/85, 7 Ob 651/85, 1 Ob 532/86 ua). Mangels einer Regelung kann aber darin, daß das Erstgericht das Verfahren fortsetzte und mit Billigung des Rekursgerichtes der Betroffenen, die keinen gesetzlichen oder selbst gewählten Vertreter hat, nach Paragraph 238, Absatz eins, AußStrG für das weitere Verfahren einen einstweiligen Sachwalter bestellte, keine offenbare Gesetzwidrigkeit erblickt werden. Eine solche setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, daß die angefochtene Entscheidung gegen eine klare und ausdrückliche gesetzliche Regelung verstößt. Somit liegt dieser Anfechtungsgrund hinsichtlich der Bestellung des Rechtsanwaltes Dr.Peter Bock zum einstweiligen Sachwalter für das Verfahren (Paragraph 238, Absatz eins, AußStrG) nicht vor.
Der Revisionsrekurs war daher insoweit zurückzuweisen. Nach der Bestimmung des § 238 Abs 2 AußStrG hat das Gericht dem Betroffenen auch zur Besorgung "sonstiger dringender Angelegenheiten" einen einstweiligen Sachwalter zu bestellen, wenn dies sein Wohl erfordert. Eine solche Bestellung setzt also voraus, daß "sonstige dringende Angelegenheiten" des Betroffenen von diesem selbst nicht in hinlänglicher Weise wahrgenommen werden können; nur dann ist deren Erledigung durch den einstweiligen Sachwalter im Interesse des Betroffenen geboten.Der Revisionsrekurs war daher insoweit zurückzuweisen. Nach der Bestimmung des Paragraph 238, Absatz 2, AußStrG hat das Gericht dem Betroffenen auch zur Besorgung "sonstiger dringender Angelegenheiten" einen einstweiligen Sachwalter zu bestellen, wenn dies sein Wohl erfordert. Eine solche Bestellung setzt also voraus, daß "sonstige dringende Angelegenheiten" des Betroffenen von diesem selbst nicht in hinlänglicher Weise wahrgenommen werden können; nur dann ist deren Erledigung durch den einstweiligen Sachwalter im Interesse des Betroffenen geboten.
Der von den Tatsacheninstanzen diesbezüglich zugrundegelegte Sachverhalt enthält keine konkreten Anhaltspunkte dafür, daß die Betroffene durch die Art der Verwaltung ihres Vermögens und ihres Einkommens aus Sozialhilfebezug sowie im Hinblick auf ihre derzeitige Unterbringung ihre Interessen in erheblicher Weise gefährde. Die Frage, ob sie im Hinblick auf die Vernachlässigung ihrer Person zur entsprechenden Fürsorge für sich selbst nicht (mehr) geeignet erscheint und der Hilfe im Sinne des § 273 Abs 1 ABGB bedarf, steht mit jener der Vermögensverwaltung in keinem Zusammenhang. Auch die Tatsache einer zur Winterszeit überheizten, schlecht gelüfteten und insgesamt vernachlässigt wirkenden Wohnung erfordert grundsätzlich noch nicht eine anderwärtige Unterbringung eines Menschen. Die Vorinstanzen haben diese Umstände auch nicht zur Begründung ihrer Entscheidungen herangezogen, sondern für die Bestellung des einstweiligen Sachwalters für dringende Angelegenheiten der Betroffenen überhaupt keine konkrete Begründung gegeben. Das Rekursgericht verwies lediglich auf eine Gefährdung des "Sozialhilfedauerbezuges" der Betroffenen, ohne hiefür irgendeine Grundlage im Sachverhalt anzugeben. Insbesondere hat es das Gericht zweiter Instanz aber unterlassen, Erwägungen zur Frage des von der Bestimmung des § 238 Abs 2 AußStrG ausdrücklich vorausgesetzten Wohles der Bestellung des einstweiligen Sachwalters für die Betroffene anzustellen und in diesem Sinne zu entscheiden. Somit mangelt es vorliegendenfalls aber an der von der vorgenannten Bestimmung geforderten Voraussetzung, daß überhaupt Umstände erwiesen sind, aus welchen sich ableiten ließe, daß das Wohl der Betroffenen die Bestellung des einstweiligen Sachwalters zu diesem Zwecke erfordere und daß vom Rekursgericht Erwägungen zu diesem Wohl angestellt wurden. Die angefochtene Entscheidung widerspricht daher offenbar der vom Gesetz für die Sachwalterbestellung getroffenen Regelung. Demgemäß waren in teilweiser Stattgebung des Revisionsrekurses die vorinstanzlichen Entscheidungen insoweit zu beheben.Der von den Tatsacheninstanzen diesbezüglich zugrundegelegte Sachverhalt enthält keine konkreten Anhaltspunkte dafür, daß die Betroffene durch die Art der Verwaltung ihres Vermögens und ihres Einkommens aus Sozialhilfebezug sowie im Hinblick auf ihre derzeitige Unterbringung ihre Interessen in erheblicher Weise gefährde. Die Frage, ob sie im Hinblick auf die Vernachlässigung ihrer Person zur entsprechenden Fürsorge für sich selbst nicht (mehr) geeignet erscheint und der Hilfe im Sinne des Paragraph 273, Absatz eins, ABGB bedarf, steht mit jener der Vermögensverwaltung in keinem Zusammenhang. Auch die Tatsache einer zur Winterszeit überheizten, schlecht gelüfteten und insgesamt vernachlässigt wirkenden Wohnung erfordert grundsätzlich noch nicht eine anderwärtige Unterbringung eines Menschen. Die Vorinstanzen haben diese Umstände auch nicht zur Begründung ihrer Entscheidungen herangezogen, sondern für die Bestellung des einstweiligen Sachwalters für dringende Angelegenheiten der Betroffenen überhaupt keine konkrete Begründung gegeben. Das Rekursgericht verwies lediglich auf eine Gefährdung des "Sozialhilfedauerbezuges" der Betroffenen, ohne hiefür irgendeine Grundlage im Sachverhalt anzugeben. Insbesondere hat es das Gericht zweiter Instanz aber unterlassen, Erwägungen zur Frage des von der Bestimmung des Paragraph 238, Absatz 2, AußStrG ausdrücklich vorausgesetzten Wohles der Bestellung des einstweiligen Sachwalters für die Betroffene anzustellen und in diesem Sinne zu entscheiden. Somit mangelt es vorliegendenfalls aber an der von der vorgenannten Bestimmung geforderten Voraussetzung, daß überhaupt Umstände erwiesen sind, aus welchen sich ableiten ließe, daß das Wohl der Betroffenen die Bestellung des einstweiligen Sachwalters zu diesem Zwecke erfordere und daß vom Rekursgericht Erwägungen zu diesem Wohl angestellt wurden. Die angefochtene Entscheidung widerspricht daher offenbar der vom Gesetz für die Sachwalterbestellung getroffenen Regelung. Demgemäß waren in teilweiser Stattgebung des Revisionsrekurses die vorinstanzlichen Entscheidungen insoweit zu beheben.