Der von Alois S*** gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Die Vorschrift des § 249 AußStrG regelt nicht das Rechtsmittelverfahren in Sachwaltersachen im Sinne des 5. Hauptstückes des Außerstreitgesetzes abschließend, sondern normiert nur einzelne in Sachwaltersachen geltende Ausnahmen von der allgemeinen Regelung des Rechtsmittelverfahrens in den §§ 9 bis 16 AußStrG, welche Vorschriften sie aber im übrigen unberührt läßt (EvBl. 1986/25, 7 Ob 651/85 u.a.). Demnach ist auch in Sachwalterschaftssachen auf bestätigende Entscheidungen des Rekursgerichtes § 16 AußStrG anwendbar, ein weiterer Rechtszug also nur wegen Nichtigkeit, Aktenwidrigkeit oder offenbarer Gesetzwidrigkeit zulässig.Die Vorschrift des Paragraph 249, AußStrG regelt nicht das Rechtsmittelverfahren in Sachwaltersachen im Sinne des 5. Hauptstückes des Außerstreitgesetzes abschließend, sondern normiert nur einzelne in Sachwaltersachen geltende Ausnahmen von der allgemeinen Regelung des Rechtsmittelverfahrens in den Paragraphen 9 bis 16 AußStrG, welche Vorschriften sie aber im übrigen unberührt läßt (EvBl. 1986/25, 7 Ob 651/85 u.a.). Demnach ist auch in Sachwalterschaftssachen auf bestätigende Entscheidungen des Rekursgerichtes Paragraph 16, AußStrG anwendbar, ein weiterer Rechtszug also nur wegen Nichtigkeit, Aktenwidrigkeit oder offenbarer Gesetzwidrigkeit zulässig.
Auch im außerstreitigen Verfahren gelten nunmehr die Grundsätze der Zivilverfahrens-Novelle 1983, denenzufolge der bestätigende Teil einer zweitinstanzlichen Entscheidung bezüglich der Beurteilung der Zulässigkeit eines weiteren Rechtszuges gesondert zu beurteilen ist (EvBl. 1987/60, 7 Ob 582/85, SZ 57/40 u.a.).
Da sich im vorliegenden Fall der Revisionsrekurs begrifflich nur gegen den bestätigenden Teil der Entscheidung des Rekursgerichtes richten kann, ist seine Zulässigkeit sohin nach § 16 AußStrG zu beurteilen.Da sich im vorliegenden Fall der Revisionsrekurs begrifflich nur gegen den bestätigenden Teil der Entscheidung des Rekursgerichtes richten kann, ist seine Zulässigkeit sohin nach Paragraph 16, AußStrG zu beurteilen.
Eine Nichtigkeit oder eine Aktenwidrigkeit macht der Rekurswerber nicht geltend. Eine offenbare Gesetzwidrigkeit liegt aber nur vor, wenn ein Fall im Gesetz ausdrücklich und so klar gelöst ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und trotzdem eine damit in Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wird (JBl. 1975, 547 u.a.). Handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, so kann demnach offenbare Gesetzwidrigkeit schon begrifflich nicht vorliegen (NZ 1982, 142 u.a.). Im vorliegenden Fall wurden die Grundsätze des § 273 ABGB über die Sachwalterbestellung berücksichtigt. Ob unter Berücksichtigung dieser Grundsätze im konkreten Fall ein Sachwalter zu bestellen ist, ist eine Ermessensentscheidung, die offenbare Gesetzwidrigkeit nicht begründen kann.Eine Nichtigkeit oder eine Aktenwidrigkeit macht der Rekurswerber nicht geltend. Eine offenbare Gesetzwidrigkeit liegt aber nur vor, wenn ein Fall im Gesetz ausdrücklich und so klar gelöst ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und trotzdem eine damit in Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wird (JBl. 1975, 547 u.a.). Handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, so kann demnach offenbare Gesetzwidrigkeit schon begrifflich nicht vorliegen (NZ 1982, 142 u.a.). Im vorliegenden Fall wurden die Grundsätze des Paragraph 273, ABGB über die Sachwalterbestellung berücksichtigt. Ob unter Berücksichtigung dieser Grundsätze im konkreten Fall ein Sachwalter zu bestellen ist, ist eine Ermessensentscheidung, die offenbare Gesetzwidrigkeit nicht begründen kann.
Mangels Vorliegens eines Rekursgrundes im Sinne des § 16 AußStrG erweist sich der Revisionsrekurs sohin als unzulässig.Mangels Vorliegens eines Rekursgrundes im Sinne des Paragraph 16, AußStrG erweist sich der Revisionsrekurs sohin als unzulässig.