Die Revision ist berechtigt.
Die Untergerichte gehen von der vom Beklagten bekämpften Auffassung aus, dieser habe die dem Klagsanspruch zugrunde liegende Schadenersatzforderung konstitutiv anerkannt, sodaß für eine Anwendung der Bestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes kein Raum mehr bleibe. Bevor jedoch in die Beantwortung der Frage nach der Wirksamkeit eines konstitutiven Anerkenntnisses einer nach dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz zu beurteilenden Schadenersatzforderung überhaupt eingegangen werden kann, muß erst geprüft werden, ob der Beklagte ein konstitutives oder bloß ein deklaratives Anerkenntnis abgegeben hat.
Ein konstitutives Anerkenntnis ist ein zweiseitiges Rechtsgeschäft. Ein solcher Feststellungsvertrag dient der nicht widerlegbaren Entscheidung eines Streites. Er umfaßt übereinstimmende Willenserklärungen beider Vertragsteile, welche die Absicht des Schuldners zum Ausdruck bringen (bzw. akzeptieren), die vom Gläubiger behauptete Forderung für den Fall, daß sie nicht ohnehin besteht, nunmehr zur Entstehung zu bringen. Er besitzt daher hilfsweise rechtsgestaltende Wirkung. Notwendig für das Zustandekommen eines konstitutiven Anerkenntisses ist, daß ein konkreter Streit oder ein Zweifel über die Rechtslage bestand, der durch das Anerkenntnis beseitigt werden soll. Das konstitutive Anerkenntnis setzt die Absicht des Erklärenden voraus, unabhängig vom bestehenden Schuldgrund – also auch für den Fall, daß ein solcher gar nicht bestehen sollte – eine (neue) selbständige Verpflichtung zu schaffen. Ein deklaratives Anerkenntnis ist hingegen ein Verhalten des Schuldners dem Gläubiger gegenüber, aus dem sich das Bewußtsein des Schuldners von der Existenz des Anspruches unzweideutig ergibt. Hier liegt also eine bloße Wissenserklärung des Schuldners über die (nach seiner Meinung) bestehende Rechtslage, somit ein Rechtsgeständnis vor. Sie bildet im Rechtsstreit nur ein Beweismittel zugunsten des Bestehens der Forderung, das durch andere Beweise widerlegbar ist, und bildet keinen neuen Verpflichtungsgrund (Bydlinski, Willens- und Wissenserklärungen im Arbeisrecht, ZAS 1976, 83 ff., insbesondere 86; Ehrenzweig I/1, 359 ff; Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts3, I, 211 f; Wahle VersR 1961, 624; 4 Ob 7/75; 8 Ob 220/71; JBl 1975, 206; EvBl 1974/4; ZVR 1973, 223; SZ 45/20; Arb 7700 u.a.). Im Zweifel wird man einer derartigen Erklärung die weniger weitgehende Wirkung des Geständnisses zuschreiben. Je mehr bei den Parteien das Bewußtsein von der Unsicherheit der Rechtslage hervortritt, umso eher ist ein konstitutives Anerkenntis anzunehmen (Ehrenzweig a.a.O. 363)Ein konstitutives Anerkenntnis ist ein zweiseitiges Rechtsgeschäft. Ein solcher Feststellungsvertrag dient der nicht widerlegbaren Entscheidung eines Streites. Er umfaßt übereinstimmende Willenserklärungen beider Vertragsteile, welche die Absicht des Schuldners zum Ausdruck bringen (bzw. akzeptieren), die vom Gläubiger behauptete Forderung für den Fall, daß sie nicht ohnehin besteht, nunmehr zur Entstehung zu bringen. Er besitzt daher hilfsweise rechtsgestaltende Wirkung. Notwendig für das Zustandekommen eines konstitutiven Anerkenntisses ist, daß ein konkreter Streit oder ein Zweifel über die Rechtslage bestand, der durch das Anerkenntnis beseitigt werden soll. Das konstitutive Anerkenntnis setzt die Absicht des Erklärenden voraus, unabhängig vom bestehenden Schuldgrund – also auch für den Fall, daß ein solcher gar nicht bestehen sollte – eine (neue) selbständige Verpflichtung zu schaffen. Ein deklaratives Anerkenntnis ist hingegen ein Verhalten des Schuldners dem Gläubiger gegenüber, aus dem sich das Bewußtsein des Schuldners von der Existenz des Anspruches unzweideutig ergibt. Hier liegt also eine bloße Wissenserklärung des Schuldners über die (nach seiner Meinung) bestehende Rechtslage, somit ein Rechtsgeständnis vor. Sie bildet im Rechtsstreit nur ein Beweismittel zugunsten des Bestehens der Forderung, das durch andere Beweise widerlegbar ist, und bildet keinen neuen Verpflichtungsgrund (Bydlinski, Willens- und Wissenserklärungen im Arbeisrecht, ZAS 1976, 83 ff., insbesondere 86; Ehrenzweig I/1, 359 ff; Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts3, römisch eins, 211 f; Wahle VersR 1961, 624; 4 Ob 7/75; 8 Ob 220/71; JBl 1975, 206; EvBl 1974/4; ZVR 1973, 223; SZ 45/20; Arb 7700 u.a.). Im Zweifel wird man einer derartigen Erklärung die weniger weitgehende Wirkung des Geständnisses zuschreiben. Je mehr bei den Parteien das Bewußtsein von der Unsicherheit der Rechtslage hervortritt, umso eher ist ein konstitutives Anerkenntis anzunehmen (Ehrenzweig a.a.O. 363)
Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, dann gelangt man zu dem Ergebnis, daß die von den Untergerichten getroffenen Feststellungen für eine erschöpfende Beurteilung der gestellten Frage nicht ausreichen. Die Erklärung des Beklagten, er habe den gegenständlichen Schaden verursacht, ist ein bloßes Tatsachengeständnis, dem der Charakter einer Willenserklärung fehlt. Die weiteren Erklärungen des Beklagten, er sei zur Schadensgutmachung bereit, er sei mit der von ihm verlangten Einbehaltung seines restlichen Lohnguthabens einverstanden, er anerkenne den gesamten Schaden und werde ihn zur Gänze gutmachen, erfolgten auf den Vorhalt, daß er den gesamten Schaden ersetzen müsse. Für die Annahme eines konstitutiven Anerkenntnisses wäre jedoch nach den obigen Darlegungen erforderlich, daß der Beklagte diese Erklärungen in der Absicht abgegeben hat, unabhängig von dem vom Arbeitgeber behaupteten Schuldgrund auch für den Fall eine selbständige Verpflichtung zu schaffen, daß dieser Schuldgrund gar nicht bestehen sollte. Die Untergerichte sind auf diese für die Unterscheidung eines konstitutiven Anerkenntnisses von einem deklarativen nicht eingegangen und haben auch keine Feststellungen dazu getroffen, die eine Beurteilung in der einen oder anderen Richtung ermöglichen würden. Sie haben in diesem Zusammenhang insbesondere die Parteiangaben des Beklagten, er habe erst nach Abgabe seiner Erklärungen in Erfahrung gebracht, daß er sich gegen den Lohneinbehalt und gegen die Schadenersatzforderung hätte wehren können, er habe die Erklärungen nur in Unkenntnis der Sachlage (gemeint: Rechtslage) abgegeben (AS 24), in seine Feststellungsgrundlage nicht einbezogen. Gerade diese vom Beklagten als Grund für seine Erklärungen behauptete Unkenntnis der Schutzbestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes und der ihm daraus erwachsenden, Grund und Höhe der geltend gemachten Schadenersatzforderung sehr wesentlich beeinflussenden Rechte spräche jedoch gegen die Annahme, er habe sich unabhängig vom Bestehen des Schadenersatzanspruches verpflichten wollen und spräche somit gegen ein konstitutives Anerkenntnis. Es ließe nur den Schluß zu, daß sich der Beklagte der Existenz des von der Gegenseite behaupteten Anspruches bewusst gewesen sei, ohne einen selbständigen Verpflichtungsgrund unabhängig vom Bestehen des behaupteten Anspruches begründen zu wollen. In diesem Fall läge bloß ein deklaratives Anerkenntnis vor, das im Rechtsstreit ein widerlegbares Beweismittel bildet.
Da die von den Untergerichten getroffenen Feststellungen nicht ausreichen, um das Vorliegen eines konstitutiven oder deklarativen Anerkenntnisses beurteilen zu können, erweist sich die Aufhebung der Entscheidungen erster und zweiter Instanz – mit Ausnahme der unbekämpft gebliebenen Abweisung des Zinsenmehrbegehrens – sowie die Rückverweisung der Rechtssache in diesem Umfang an das Erstgericht als notwendig. Sollte sich im fortgesetzten Verfahren das Vorliegen eines deklarativen Anerkenntnisses herausstellen, werden Feststellungen über die näheren Umstände des Schadenseintrittes zu treffen sein, um insbesondere den dem Beklagten zur Last fallenden Verschuldensgrad beurteilen zu können. Das Beweisverfahren wird in diesem Fall auch auf die im § 2 Abs 1 DHG angeführten, für eine allfällige Mäßigung des Ersatzes maßgebenden Umstände zu erstrecken sein, falls nicht der Anspruch im Sinne des § 6 DHG verfallen sein sollte. Da derzeit somit nicht einmal beurteilt werden kann, ob ein deklaratives oder ein konstitutives Anerkenntnis vorliegt, erübrigt es sich, auf die Frage der Wirksamkeit eines konstitutiven Anerkenntnisses einer nach den Bestimmungen des DHG zu beurteilenden Schadenersatzforderung einzugehen.Da die von den Untergerichten getroffenen Feststellungen nicht ausreichen, um das Vorliegen eines konstitutiven oder deklarativen Anerkenntnisses beurteilen zu können, erweist sich die Aufhebung der Entscheidungen erster und zweiter Instanz – mit Ausnahme der unbekämpft gebliebenen Abweisung des Zinsenmehrbegehrens – sowie die Rückverweisung der Rechtssache in diesem Umfang an das Erstgericht als notwendig. Sollte sich im fortgesetzten Verfahren das Vorliegen eines deklarativen Anerkenntnisses herausstellen, werden Feststellungen über die näheren Umstände des Schadenseintrittes zu treffen sein, um insbesondere den dem Beklagten zur Last fallenden Verschuldensgrad beurteilen zu können. Das Beweisverfahren wird in diesem Fall auch auf die im Paragraph 2, Absatz eins, DHG angeführten, für eine allfällige Mäßigung des Ersatzes maßgebenden Umstände zu erstrecken sein, falls nicht der Anspruch im Sinne des Paragraph 6, DHG verfallen sein sollte. Da derzeit somit nicht einmal beurteilt werden kann, ob ein deklaratives oder ein konstitutives Anerkenntnis vorliegt, erübrigt es sich, auf die Frage der Wirksamkeit eines konstitutiven Anerkenntnisses einer nach den Bestimmungen des DHG zu beurteilenden Schadenersatzforderung einzugehen.
Der Kostenvorbehalt ist im § 52 ZPO begründet.Der Kostenvorbehalt ist im Paragraph 52, ZPO begründet.