Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Die Klägerin hält den angefochtenen Aufhebungsbeschluß schon deshalb für formell verfehlt, weil der Beklagte in seiner Berufung gegen das Ersturteil nur einen Abänderungsantrag gestellt habe, welcher entgegen der Meinung der zweiten Instanz nicht ohne weiteres auch das Begehren auf Aufhebung der bekämpften Entscheidung in sich schließe. Die Rekurswerberin muss aber selbst einräumen, daß ein Abänderungsantrag die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung jedenfalls immer dann deckt, wenn nach dem Inhalt der Prozessakten dem Berufungsgericht erheblich scheinende Tatsachen in erster Instanz gar nicht erörtert wurden (§ 496 Abs 1 Z 3 ZPO), die Aufhebung also der Behebung von Feststellungsmängeln dient, die ihre Ursache in einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache durch das Erstgericht haben (2 Ob 159/70; 5 Ob 209/74 ua, zuletzt etwa 7 Ob 297/74; vgl. auch Fasching IV 63 § 467 ZPO Anm 8). Gerade dieser Fall liegt aber hier vor, hat doch das Berufungsgericht das Urteil erster Instanz allein deshalb aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen, weil es aus rechtlichen Erwägungen die Annahme eines konstitutiven Anerkenntnisses ablehnte und infolgedessen ein Eingehen auf das übrige Sach- und Beweisvorbringen der Parteien für erforderlich hielt. Gegen die dieser Entscheidung zugrunde liegende Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes hat aber auch der Oberste Gerichtshof keine Bedenken:Die Klägerin hält den angefochtenen Aufhebungsbeschluß schon deshalb für formell verfehlt, weil der Beklagte in seiner Berufung gegen das Ersturteil nur einen Abänderungsantrag gestellt habe, welcher entgegen der Meinung der zweiten Instanz nicht ohne weiteres auch das Begehren auf Aufhebung der bekämpften Entscheidung in sich schließe. Die Rekurswerberin muss aber selbst einräumen, daß ein Abänderungsantrag die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung jedenfalls immer dann deckt, wenn nach dem Inhalt der Prozessakten dem Berufungsgericht erheblich scheinende Tatsachen in erster Instanz gar nicht erörtert wurden (Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO), die Aufhebung also der Behebung von Feststellungsmängeln dient, die ihre Ursache in einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache durch das Erstgericht haben (2 Ob 159/70; 5 Ob 209/74 ua, zuletzt etwa 7 Ob 297/74; vergleiche auch Fasching römisch vier 63 Paragraph 467, ZPO Anmerkung 8, ). Gerade dieser Fall liegt aber hier vor, hat doch das Berufungsgericht das Urteil erster Instanz allein deshalb aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen, weil es aus rechtlichen Erwägungen die Annahme eines konstitutiven Anerkenntnisses ablehnte und infolgedessen ein Eingehen auf das übrige Sach- und Beweisvorbringen der Parteien für erforderlich hielt. Gegen die dieser Entscheidung zugrunde liegende Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes hat aber auch der Oberste Gerichtshof keine Bedenken:
Das konstitutive Anerkenntnis ist eine Willenserklärung, nämlich die – nicht widerlegbare, aber unter Umständen anfechtbare – Entscheidung eine Streites. Es gehört zu den Feststellungsverträgen und schafft unabhängig vom Bestehen des in der Vergangenheit liegenden Rechtsgrundes eine neue, selbständige Verpflichtung. Die feststellende, streitausschließende Wirkung des konstitutiven Anerkenntnisses beruht darauf, daß es das anerkannte Rechtsverhältnis für den Fall, daß es nicht schon bestanden haben sollte, ins Leben ruft; es hat also hilfsweise rechtsgestaltende (konstitutive) Wirkung und kann insbesondere auch Schuldverhältnisse begründen (SZ 35/103; SZ 36/24; SZ 41/122; SZ 44/84; ÖBl 1972,121 ua; Ehrenzweig2 I/1, 360 f; Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts3 I 211 f). Wesentlich ist nur, daß das anerkannte Recht ernstlich behauptet worden ist, mag diese Behauptung auch objektiv nicht begründet gewesen sein. Wenn der Anerkennende die Zweifel am Bestehen des behaupteten Rechtes dadurch beseitigt, daß er das Recht zugibt, dann sind die Voraussetzungen eines konstitutiven Anerkenntnisses erfüllt (SZ 36/24; SZ 41/122; JBl 1958,44; EvBl 1974/4 ua; Koziol-Welser aaO). Als Verpflichtungsgrund gilt dabei der Grund der behaupteten Schuld (SZ 24/162; ÖBl 1972, 121; Ehrenzweig2 I/1, 361).
Im vorliegenden Fall hat das Erstgericht als erwiesen angenommen, daß der Beklagte am 17. Jänner 1972 bei seinem Gespräch mit H* G*, an welchem sich später auch der Inhaber der Klägerin und P* G* beteiligten, gegen den von der Klägerin errechneten Saldo „keine Einwendungen erhob“, sondern sich lediglich außerstande erklärte, eine so große Summe auf einmal zurückzuzahlen. Aus dieser Feststellung allein läßt sich aber, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, noch keineswegs zwingend auf eine Absicht des Beklagten schließen, sich damit selbständig und unabhängig von der tatsächlichen Rechtslage zur Zahlung zu verpflichten (vgl. SZ 25/279, Ehrenzweig2 I/1, 363). Umstände, die unter Ausschluss jedes Zweifels (§ 863 ABGB) eine derartige Annahme rechtfertigen könnten, sind weder im Verfahren hervorgekommen noch vom Erstgericht festgestellt worden. Das Schweigen des Beklagten auf den ihm von H* G* bekanntgegebenen Kontostand konnte daher ebenso wie sein Hinweis auf die Unmöglichkeit, eine solche Summe auf einmal zurückzuzahlen (vgl dazu auch EvBl 1966/157 = HS 5446), nur als bloßes Rechtsgeständnis (auch „unechtes“ oder „deklaratives“ Anerkenntnis genannt) im Sinne einer – schlüssigen –Erklärung des Beklagten verstanden werden, daß die von der Klägerin behauptete Forderung seines Wissens zu Recht bestehe. Anders als das konstitutive Anerkenntnis ist aber ein solches Rechtsgeständnis kein neuer Verpflichtungsgrund im Sinne eines selbständigen Leistungsversprechens, sondern nur ein – durch andere Beweise widerlegbares – Beweismittel für das Bestehen des von der Gegenseite behaupteten Anspruches (EvBl 1960/365; ÖBl 1972, 121; Ehrenzweig2 I/1, 359 f; Koziol-Welser aaO). Daß sich der Beklagte nach den Feststellungen des Erstgerichtes schon während der Zeit seiner Tätigkeit für die Klägerin laufend über den Stand seines Provisionskontos informiert hatte und dabei wiederholt auf die ungünstige Entwicklung hingewiesen worden war, vermag entgegen der Meinung der Rekurswerberin an dieser Beurteilung seines Verhaltens vom 17. Jänner 1972 nichts zu ändern; das weitere Rekursvorbringen, wonach der Beklagte dabei zu wiederholten Malen die Abrechnung der Klägerin im Sinne der Bestätigung ihrer Richtigkeit „anerkannt“ habe, findet aber ebenso wie die Behauptung der Klägerin, daß die Parteien „verschiedene Rechtsgeschäfte einvernehmlich wechselseitig bestätigt und den daraus entstehenden Saldo als richtig qualifiziert“ hätten, in den Feststellungen des Ersturteils keine Deckung.Im vorliegenden Fall hat das Erstgericht als erwiesen angenommen, daß der Beklagte am 17. Jänner 1972 bei seinem Gespräch mit H* G*, an welchem sich später auch der Inhaber der Klägerin und P* G* beteiligten, gegen den von der Klägerin errechneten Saldo „keine Einwendungen erhob“, sondern sich lediglich außerstande erklärte, eine so große Summe auf einmal zurückzuzahlen. Aus dieser Feststellung allein läßt sich aber, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, noch keineswegs zwingend auf eine Absicht des Beklagten schließen, sich damit selbständig und unabhängig von der tatsächlichen Rechtslage zur Zahlung zu verpflichten vergleiche SZ 25/279, Ehrenzweig2 I/1, 363). Umstände, die unter Ausschluss jedes Zweifels (Paragraph 863, ABGB) eine derartige Annahme rechtfertigen könnten, sind weder im Verfahren hervorgekommen noch vom Erstgericht festgestellt worden. Das Schweigen des Beklagten auf den ihm von H* G* bekanntgegebenen Kontostand konnte daher ebenso wie sein Hinweis auf die Unmöglichkeit, eine solche Summe auf einmal zurückzuzahlen vergleiche dazu auch EvBl 1966/157 = HS 5446), nur als bloßes Rechtsgeständnis (auch „unechtes“ oder „deklaratives“ Anerkenntnis genannt) im Sinne einer – schlüssigen –Erklärung des Beklagten verstanden werden, daß die von der Klägerin behauptete Forderung seines Wissens zu Recht bestehe. Anders als das konstitutive Anerkenntnis ist aber ein solches Rechtsgeständnis kein neuer Verpflichtungsgrund im Sinne eines selbständigen Leistungsversprechens, sondern nur ein – durch andere Beweise widerlegbares – Beweismittel für das Bestehen des von der Gegenseite behaupteten Anspruches (EvBl 1960/365; ÖBl 1972, 121; Ehrenzweig2 I/1, 359 f; Koziol-Welser aaO). Daß sich der Beklagte nach den Feststellungen des Erstgerichtes schon während der Zeit seiner Tätigkeit für die Klägerin laufend über den Stand seines Provisionskontos informiert hatte und dabei wiederholt auf die ungünstige Entwicklung hingewiesen worden war, vermag entgegen der Meinung der Rekurswerberin an dieser Beurteilung seines Verhaltens vom 17. Jänner 1972 nichts zu ändern; das weitere Rekursvorbringen, wonach der Beklagte dabei zu wiederholten Malen die Abrechnung der Klägerin im Sinne der Bestätigung ihrer Richtigkeit „anerkannt“ habe, findet aber ebenso wie die Behauptung der Klägerin, daß die Parteien „verschiedene Rechtsgeschäfte einvernehmlich wechselseitig bestätigt und den daraus entstehenden Saldo als richtig qualifiziert“ hätten, in den Feststellungen des Ersturteils keine Deckung.
Kann aber die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung des von der Klägerin begehrten Betrages nicht auf den selbständigen Verpflichtungsgrund eines konstitutiven Anerkenntnisses gestützt werden, dann erweist es sich im Sinne der Ausführungen des angefochtenen Beschlusses als notwendig, auf das übrige Sach- und Beweisvorbringen der Parteien zum Grund und zur Höhe des Klageanspruches und – für den Fall, daß dieser wenigstens teilweise als zu Recht bestehend erkannt werden sollte – auch der vom Beklagten zur Aufrechnung eingewendeten Gegenforderungen einzugehen. Dem Rekurs der Klägerin gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes war somit ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Rekurskosten beruht auf §§ 40, 50, 52 ZPO.Die Entscheidung über die Rekurskosten beruht auf Paragraphen 40,, 50, 52 ZPO.