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Rechtssatz RS0032435×

Rechtssatz RS0032435

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0032435

Geschäftszahl

4Ob7/75

Entscheidungsdatum

08.04.1975

Rechtssatz

1. Aus dem Umstand, daß der Schuldner gegen den vom Gläubiger errechneten Saldo keine Einwendungen erhob, läßt sich noch keineswegs zwingend schließen, der Schuldner habe sich damit selbständig und unabhängig von der tatsächlichen Rechtslage zur Zahlung verpflichtet. Gleiches gilt für den Hinweis auf die Unmöglichkeit, eine solche Summe auf einmal zurückzuzahlen.

2. Das unechte Anerkenntnis als Rechtsgeständnis ist kein neuer Verpflichtungsgrund, sondern nur ein - durch andere Beweise widerlegbares - Beweismittel für das Bestehen des von der Gegenseite behaupteten Anspruches.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 7/75
    Entscheidungstext OGH 08.04.1975 4 Ob 7/75

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0032435

Dokumentnummer

JJR_19750408_OGH0002_0040OB00007_7500000_001