Rechtssatz RS0032435
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0032435
Entscheidungsdatum
08.04.1975
Rechtssatz
1. Aus dem Umstand, daß der Schuldner gegen den vom Gläubiger errechneten Saldo keine Einwendungen erhob, läßt sich noch keineswegs zwingend schließen, der Schuldner habe sich damit selbständig und unabhängig von der tatsächlichen Rechtslage zur Zahlung verpflichtet. Gleiches gilt für den Hinweis auf die Unmöglichkeit, eine solche Summe auf einmal zurückzuzahlen.
2. Das unechte Anerkenntnis als Rechtsgeständnis ist kein neuer Verpflichtungsgrund, sondern nur ein - durch andere Beweise widerlegbares - Beweismittel für das Bestehen des von der Gegenseite behaupteten Anspruches.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0032435
Dokumentnummer
JJR_19750408_OGH0002_0040OB00007_7500000_001