Die Revision ist nicht berechtigt.
Ob für die vom Kläger geltend gemachte Verletzung seiner Eigentums- oder Urheberrechte an Urkunden Kopien durch ein rechtswidriges hoheitliches Verhalten, begangen von Organen des Finanzamtes Salzburg-Stadt im Rahmen eines verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens, der ordentliche Rechtsweg in Ansehung des daraus abgeleiteten Hauptbegehrens auf Herausgabe von 38 Fotokopien von Urkunden eines beschlagnahmten Handaktes bzw des Eventualbegehrens auf deren Beseitigung offensteht oder nicht, ist durch den in Rechtskraft erwachsenen Beschluß des Erstgerichtes gemäß § 42 Abs 3 JN - auch für den Obersten Gerichtshof bindend - bereits im bejahenden Sinn entschieden. Danach hat aber das Berufungsgericht auch zutreffend erkannt, daß der Anspruch nur nach den beiden vom Kläger geltend gemachten privatrechtlichen Titeln geprüft werden kann, wobei die Frage eines allfälligen öffentlich-rechtlichen und daher nach § 137 B-VG geltend zu machenden Folgenbeseitigungsanspruches des Klägers auf der Grundlage des § 87 Abs 2 VfGG (vgl dazu Vrba-Zechner, Kommentar zum Amtshaftungsrecht 27; Aicher in Aicher, Die Haftung für staatliche Fehlleistungen im Wirtschaftsleben, 13 ff, je mwH auf die Rechtsprechung des VfGH) völlig außer Betracht bleiben muß. Ebenso scheidet eine Beurteilung des auf Herausgabe bzw Beseitigung gerichteten Begehrens als Amtshaftungsanspruch - abgesehen davon, daß sich der Kläger auf einen derartigen Titel in keiner Weise berufen hat - schon deshalb aus, weil ein solcher Anspruch nur auf Geldersatz gerichtet sein kann (§ 1 Abs 1 AHG).Ob für die vom Kläger geltend gemachte Verletzung seiner Eigentums- oder Urheberrechte an Urkunden Kopien durch ein rechtswidriges hoheitliches Verhalten, begangen von Organen des Finanzamtes Salzburg-Stadt im Rahmen eines verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens, der ordentliche Rechtsweg in Ansehung des daraus abgeleiteten Hauptbegehrens auf Herausgabe von 38 Fotokopien von Urkunden eines beschlagnahmten Handaktes bzw des Eventualbegehrens auf deren Beseitigung offensteht oder nicht, ist durch den in Rechtskraft erwachsenen Beschluß des Erstgerichtes gemäß Paragraph 42, Absatz 3, JN - auch für den Obersten Gerichtshof bindend - bereits im bejahenden Sinn entschieden. Danach hat aber das Berufungsgericht auch zutreffend erkannt, daß der Anspruch nur nach den beiden vom Kläger geltend gemachten privatrechtlichen Titeln geprüft werden kann, wobei die Frage eines allfälligen öffentlich-rechtlichen und daher nach Paragraph 137, B-VG geltend zu machenden Folgenbeseitigungsanspruches des Klägers auf der Grundlage des Paragraph 87, Absatz 2, VfGG vergleiche dazu Vrba-Zechner, Kommentar zum Amtshaftungsrecht 27; Aicher in Aicher, Die Haftung für staatliche Fehlleistungen im Wirtschaftsleben, 13 ff, je mwH auf die Rechtsprechung des VfGH) völlig außer Betracht bleiben muß. Ebenso scheidet eine Beurteilung des auf Herausgabe bzw Beseitigung gerichteten Begehrens als Amtshaftungsanspruch - abgesehen davon, daß sich der Kläger auf einen derartigen Titel in keiner Weise berufen hat - schon deshalb aus, weil ein solcher Anspruch nur auf Geldersatz gerichtet sein kann (Paragraph eins, Absatz eins, AHG).
Zu den beiden privatrechtlichen Titeln beharrt der Kläger auf seiner Ansicht, daß die Organe der Beklagten durch das Fotokopieren der "außer Zweifel in seinem Eigentum gestandenen Originalurkunden" des Handaktes "naturgemäß" über deren Inhalt unberechtigterweise verfügt hätten; dadurch seien die Hauptsachen "Originalurkunden" gemäß §§ 414 ff ABGB unrechtmäßig "verarbeitet" worden, weshalb der Kläger auch Eigentümer der Fotokopien geworden sei. Abgesehen davon seien die Fotokopien keine selbständigen Sachen; sie stünden vielmehr zu den "Originalurkunden" im Verhältnis des § 294 ABGB, so daß sie deren rechtliches Schicksal teilten.Zu den beiden privatrechtlichen Titeln beharrt der Kläger auf seiner Ansicht, daß die Organe der Beklagten durch das Fotokopieren der "außer Zweifel in seinem Eigentum gestandenen Originalurkunden" des Handaktes "naturgemäß" über deren Inhalt unberechtigterweise verfügt hätten; dadurch seien die Hauptsachen "Originalurkunden" gemäß Paragraphen 414, ff ABGB unrechtmäßig "verarbeitet" worden, weshalb der Kläger auch Eigentümer der Fotokopien geworden sei. Abgesehen davon seien die Fotokopien keine selbständigen Sachen; sie stünden vielmehr zu den "Originalurkunden" im Verhältnis des Paragraph 294, ABGB, so daß sie deren rechtliches Schicksal teilten.
Mit diesen Ausführungen erkennt der Kläger zunächst selbst, daß sein Anspruch in Form der Eigentumsklage nach § 366 ABGB überhaupt nur das Hauptbegehren auf Herausgabe der Fotokopien, nicht aber das Eventualbegehren auf deren Beseitigung (Vernichtung) tragen könnte; der Eigentümer, dem eine Sache widerrechtlich entzogen wurde, kann ja von dem noch besitzenden oder innehabenden Entzieher zwar die Herausgabe, nicht aber die Vernichtung der für ihn fremden Sachen verlangen. In diesem Zusammenhang ist auch der vom Kläger und den Vorinstanzen verwendete Begriff "Originalurkunde" lediglich relativ in bezug auf die in Rede stehenden Fotokopien zu verstehen, soweit die Urkunden des Handaktes eben für die Ablichtungen als Vorlage gedient haben; daß es sich bei den einzelnen Urkunden des beschlagnahmten Handaktes des Klägers um "Originale" im Sinne von Unikaten oder Urschriften von Urkunden gehandelt hätte, ist demgegenüber ebensowenig offenkundig oder unstrittig wie das Eigentum des Klägers an diesen Urkunden selbst. Darunter befanden sich beispielsweise 17 Schreiben, von denen der Kläger 14 an andere Personen gerichtet und daher deren Originale abgesendet hatte, so daß es sich bei den abgelichteten Schreiben selbst nur um Durchschriften, Abschriften oder Fotokopien gehandelt haben konnte. Im übrigen waren die "Originalurkunden" Bestandteile des Handaktes des Klägers als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater; es muß sich daher überwiegend um Urkunden seiner Mandantin - der P*** - gehandelt haben oder doch um solche, die das Mandatsverhältnis zwischen ihr und dem Kläger betroffen haben (Vollmachten, Berufungen in Steuerangelegenheiten, Aktennotizen, Steuererklärungen, Honorarnoten). Alle diese Urkunden, soweit sie dem Kläger von seiner Mandantin im Rahmen des Mandatsverhältnisses zu ihrer Vertretung überlassen oder vom Kläger in deren Namen angefertigt wurden, hätte der Kläger bei Beendigung des Bevollmächtigungsvertrages an seine Auftraggeberin (auch als Eigentümerin der Urkunden) wieder zurückstellen müssen (Strasser in Rummel2, ABGB, Rz 23 und 26 zu § 1009). Schon aus diesen Hinweisen ergibt sich, daß entgegen der Meinung des Klägers sein Eigentum an den als Vorlage für die Fotokopien dienenden "Originalurkunden" keineswegs "außer Zweifel steht".Mit diesen Ausführungen erkennt der Kläger zunächst selbst, daß sein Anspruch in Form der Eigentumsklage nach Paragraph 366, ABGB überhaupt nur das Hauptbegehren auf Herausgabe der Fotokopien, nicht aber das Eventualbegehren auf deren Beseitigung (Vernichtung) tragen könnte; der Eigentümer, dem eine Sache widerrechtlich entzogen wurde, kann ja von dem noch besitzenden oder innehabenden Entzieher zwar die Herausgabe, nicht aber die Vernichtung der für ihn fremden Sachen verlangen. In diesem Zusammenhang ist auch der vom Kläger und den Vorinstanzen verwendete Begriff "Originalurkunde" lediglich relativ in bezug auf die in Rede stehenden Fotokopien zu verstehen, soweit die Urkunden des Handaktes eben für die Ablichtungen als Vorlage gedient haben; daß es sich bei den einzelnen Urkunden des beschlagnahmten Handaktes des Klägers um "Originale" im Sinne von Unikaten oder Urschriften von Urkunden gehandelt hätte, ist demgegenüber ebensowenig offenkundig oder unstrittig wie das Eigentum des Klägers an diesen Urkunden selbst. Darunter befanden sich beispielsweise 17 Schreiben, von denen der Kläger 14 an andere Personen gerichtet und daher deren Originale abgesendet hatte, so daß es sich bei den abgelichteten Schreiben selbst nur um Durchschriften, Abschriften oder Fotokopien gehandelt haben konnte. Im übrigen waren die "Originalurkunden" Bestandteile des Handaktes des Klägers als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater; es muß sich daher überwiegend um Urkunden seiner Mandantin - der P*** - gehandelt haben oder doch um solche, die das Mandatsverhältnis zwischen ihr und dem Kläger betroffen haben (Vollmachten, Berufungen in Steuerangelegenheiten, Aktennotizen, Steuererklärungen, Honorarnoten). Alle diese Urkunden, soweit sie dem Kläger von seiner Mandantin im Rahmen des Mandatsverhältnisses zu ihrer Vertretung überlassen oder vom Kläger in deren Namen angefertigt wurden, hätte der Kläger bei Beendigung des Bevollmächtigungsvertrages an seine Auftraggeberin (auch als Eigentümerin der Urkunden) wieder zurückstellen müssen (Strasser in Rummel2, ABGB, Rz 23 und 26 zu Paragraph 1009,). Schon aus diesen Hinweisen ergibt sich, daß entgegen der Meinung des Klägers sein Eigentum an den als Vorlage für die Fotokopien dienenden "Originalurkunden" keineswegs "außer Zweifel steht".
Diese Frage muß hier aber nicht mehr weiter verfolgt werden, weil das Berufungsgericht bereits zutreffend erkannt hat, daß jegliche Urkunde, sei es ein Original, eine Abschrift, eine Durchschrift oder eine Fotokopie, eine (selbständige) körperliche Sache im Sinne der §§ 285, 292 ABGB ist, an der auch Eigentum erworben werden kann; eine Fotokopie wird ja gerade zu dem Zweck hergestellt, um sie als solche - unabhängig von der abgelichteten Urkunde - verwenden zu können. Derivatives Eigentum an schon errichteten Urkunden wird durch die Übergabsformen der §§ 426, 428, 429 ABGB erworben (Spielbüchler in Rummel2, ABGB, Rz 4 zu § 427). Ansonsten bleibt derjenige, der auf eigenem Material (Papier) eine Urkunde verfaßt - abgesehen von dem hier nicht in Betracht kommenden Fall des § 844 ABGB, in welchem Miteigentum entstehen kann -, auch Alleineigentümer der so hergestellten neuen Sache "Urkunde". Verwendet er aber zu diesem Zweck fremdes Material (Papier), so wächst das Eigentum an der Urkunde im Regelfall nach § 416 ABGB dem Verfasser zu, außer das verwendete fremde Material wäre etwa so wertvoll, daß es nach der Verkehrsauffassung in der Umgestaltung durch Verarbeitung zu einer "Urkunde" nicht weitgehend in den Hintergrund tritt und daher auch seine Selbständigkeit nicht verliert. Im Regelfall wird aber ein Blatt Papier durch die Beschriftung nach der Verkehrsauffassung zu einer neuen Sache ("Urkunde"), wobei sich seine Zweckbestimmung und seine Brauchbarkeit verändern (Gitschthaler in ÖRZ 1984, 7 f). In der Ablichtung einer bereits vorhandenen Urkunde liegt entgegen der Meinung des Klägers nur deren Verwendung zu eigenen Zwecken, nicht aber eine Verarbeitung oder Vereinigung im Sinne der §§ 414 ff ABGB (Spielbüchler aaO Rz 3 zu § 414; Schwimann-Pimmer in ABGB II Rz 2 und 3 zu § 414). Das hat der Oberste Gerichtshof für den Fall des Abschreibens einer Kundenliste an Hand einer fremden Kundenkartei bereits ausdrücklich ausgesprochen (SZ 38/5) und muß auch für den inhaltsgleichen Vorgang des Ablichtens von Urkunden zu eigenen Zwecken gelten. An der Fotokopie als einer neuen und selbständigen körperlichen Sache, die auch zur abgelichteten Urkunde schon auf Grund der vom Ablichter damit verfolgten eigenen Zwecke in keinem aus der Verkehrsauffassung erschließbaren oder gar aus einer Widmung des Eigentümers der abgelichteten Urkunde ableitbaren Zweckzusammenhang mehr steht und daher nicht deren Zubehör im Sinne des § 294 ABGB sein kann, bleibt der Ablichter demnach - so wie der Verfasser einer Urkunde - als Eigentümer des Kopierpapiers Eigentümer der Fotokopie, oder er erwirbt gemäß § 416 ABGB durch den Kopiervorgang das Eigentum an der "neu geschaffenen" Fotokopie bei Verwendung fremden Kopierpapiers. Auf die Rechtswidrigkeit des Kopiervorganges als "Verarbeitung" im Sinne der §§ 414 ff ABGB kommt es dabei für die Frage des Eigentumserwerbs entgegen der Meinung des Klägers nicht an. Das Berufungsgericht hat somit unter den gegebenen Voraussetzungen zutreffend erkannt, daß weder das Haupt- noch das Eventualbegehren des Klägers in dem von ihm behaupteten Eigentumsrecht an den in Rede stehenden Fotokopien eine Grundlage finden können, hat doch an diesen Kopien in jedem Fall nicht er oder die Beklagte, sondern eine ausländische Verwaltungsbehörde, nämlich das Finanzamt Rosenheim, auf Grund der ihr von den Organen der Beklagten geleisteten Rechtshilfe im Rahmen eines bestehenden Rechtshilfevertrages Eigentum erworben.Diese Frage muß hier aber nicht mehr weiter verfolgt werden, weil das Berufungsgericht bereits zutreffend erkannt hat, daß jegliche Urkunde, sei es ein Original, eine Abschrift, eine Durchschrift oder eine Fotokopie, eine (selbständige) körperliche Sache im Sinne der Paragraphen 285, 292, ABGB ist, an der auch Eigentum erworben werden kann; eine Fotokopie wird ja gerade zu dem Zweck hergestellt, um sie als solche - unabhängig von der abgelichteten Urkunde - verwenden zu können. Derivatives Eigentum an schon errichteten Urkunden wird durch die Übergabsformen der Paragraphen 426, 428, 429, ABGB erworben (Spielbüchler in Rummel2, ABGB, Rz 4 zu Paragraph 427,). Ansonsten bleibt derjenige, der auf eigenem Material (Papier) eine Urkunde verfaßt - abgesehen von dem hier nicht in Betracht kommenden Fall des Paragraph 844, ABGB, in welchem Miteigentum entstehen kann -, auch Alleineigentümer der so hergestellten neuen Sache "Urkunde". Verwendet er aber zu diesem Zweck fremdes Material (Papier), so wächst das Eigentum an der Urkunde im Regelfall nach Paragraph 416, ABGB dem Verfasser zu, außer das verwendete fremde Material wäre etwa so wertvoll, daß es nach der Verkehrsauffassung in der Umgestaltung durch Verarbeitung zu einer "Urkunde" nicht weitgehend in den Hintergrund tritt und daher auch seine Selbständigkeit nicht verliert. Im Regelfall wird aber ein Blatt Papier durch die Beschriftung nach der Verkehrsauffassung zu einer neuen Sache ("Urkunde"), wobei sich seine Zweckbestimmung und seine Brauchbarkeit verändern (Gitschthaler in ÖRZ 1984, 7 f). In der Ablichtung einer bereits vorhandenen Urkunde liegt entgegen der Meinung des Klägers nur deren Verwendung zu eigenen Zwecken, nicht aber eine Verarbeitung oder Vereinigung im Sinne der Paragraphen 414, ff ABGB (Spielbüchler aaO Rz 3 zu Paragraph 414,; Schwimann-Pimmer in ABGB römisch zwei Rz 2 und 3 zu Paragraph 414,). Das hat der Oberste Gerichtshof für den Fall des Abschreibens einer Kundenliste an Hand einer fremden Kundenkartei bereits ausdrücklich ausgesprochen (SZ 38/5) und muß auch für den inhaltsgleichen Vorgang des Ablichtens von Urkunden zu eigenen Zwecken gelten. An der Fotokopie als einer neuen und selbständigen körperlichen Sache, die auch zur abgelichteten Urkunde schon auf Grund der vom Ablichter damit verfolgten eigenen Zwecke in keinem aus der Verkehrsauffassung erschließbaren oder gar aus einer Widmung des Eigentümers der abgelichteten Urkunde ableitbaren Zweckzusammenhang mehr steht und daher nicht deren Zubehör im Sinne des Paragraph 294, ABGB sein kann, bleibt der Ablichter demnach - so wie der Verfasser einer Urkunde - als Eigentümer des Kopierpapiers Eigentümer der Fotokopie, oder er erwirbt gemäß Paragraph 416, ABGB durch den Kopiervorgang das Eigentum an der "neu geschaffenen" Fotokopie bei Verwendung fremden Kopierpapiers. Auf die Rechtswidrigkeit des Kopiervorganges als "Verarbeitung" im Sinne der Paragraphen 414, ff ABGB kommt es dabei für die Frage des Eigentumserwerbs entgegen der Meinung des Klägers nicht an. Das Berufungsgericht hat somit unter den gegebenen Voraussetzungen zutreffend erkannt, daß weder das Haupt- noch das Eventualbegehren des Klägers in dem von ihm behaupteten Eigentumsrecht an den in Rede stehenden Fotokopien eine Grundlage finden können, hat doch an diesen Kopien in jedem Fall nicht er oder die Beklagte, sondern eine ausländische Verwaltungsbehörde, nämlich das Finanzamt Rosenheim, auf Grund der ihr von den Organen der Beklagten geleisteten Rechtshilfe im Rahmen eines bestehenden Rechtshilfevertrages Eigentum erworben.
Zum Titel der Urheberrechtsverletzung vertritt der Kläger die Auffassung, daß die abgelichteten Urkunden seines Handaktes vertrauliche Aufzeichnungen im Sinne des § 77 UrhG gewesen seien, die durch den Kopiervorgang und die Weitergabe der Fotokopien an eine deutsche Steuerbehörde ohne seine Zustimmung sehr wohl öffentlich zugänglich gemacht worden seien; hiedurch seien nämlich die Fotokopien der Einflußnahme der Beklagten entzogen worden. Bei dieser Argumentation übersieht der Rechtsmittelwerber, daß schon das Berufungsgericht zutreffend eine nähere Prüfung der urheberrechtlichen Anspruchsgrundlagen - sei es die Verletzung eines absoluten Ausschließungsrechtes des Klägers als Urheber eigentümlicher geistiger Schöpfungen oder die Verletzung des Persönlichkeitsrechtes des Klägers als Verfasser von Briefen oder ähnlicher vertraulicher Aufzeichnungen gemäß § 77 Abs 1 UrhG - für entbehrlich gehalten hat. Zwar setzen sowohl der Überlassungsanspruch nach § 82 Abs 5 UrhG als auch der Beseitigungsanspruch nach § 82 Abs 1 UrhG die Verletzung auf das UrhG gegründeter Ausschließungsrechte voraus (SZ 60/187); der Beseitigungsanspruch gemäß § 82 Abs 6 UrhG richtet sich aber gegen den Eigentümer der Gegenstände, die den der Beseitigung des gesetzwidrigen Zustandes dienenden Maßnahmen unterliegen; Anspruchsgegner kann daher nur der Eigentümer, nicht aber der Inhaber, Entlehner oder Verwahrer solcher Gegenstände oder der die Ausschließungsrechte verletzende Nichteigentümer sein. Dieser Bestimmung liegt der Gedanke zugrunde, daß zur Erfüllung des Beseitigungsanspruches im allgemeinen nur der Eigentümer in der Lage ist (Peter, Das österreichische Urheberrecht 235, 628; ÖBl 1977, 53; ÖBl 1978, 23). Gleiches gilt kraft positiver gesetzlicher Anordnung, wenn der Verletzte anstelle der Vernichtung von Eingriffsgegenständen oder der Unbrauchbarmachung von Eingriffsmitteln verlangt, daß ihm diese von ihrem Eigentümer gegen eine angemessen Entschädigung, höchstens jedoch zu den Herstellungskosten, überlassen werden (§ 82 Abs 5 UrhG; Schönherr, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Rz 545.2). Für die geltend gemachten urheberrechtlichen Ansprüche des Klägers mangelt es daher bereits an der erforderlichen Passivlegitimation der Beklagten, weil diese nach den obigen Ausführungen nicht Eigentümerin der Eingriffsgegenstände (Fotokopien) ist. Der Revision mußte somit ein Erfolg versagt bleiben. Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Zum Titel der Urheberrechtsverletzung vertritt der Kläger die Auffassung, daß die abgelichteten Urkunden seines Handaktes vertrauliche Aufzeichnungen im Sinne des Paragraph 77, UrhG gewesen seien, die durch den Kopiervorgang und die Weitergabe der Fotokopien an eine deutsche Steuerbehörde ohne seine Zustimmung sehr wohl öffentlich zugänglich gemacht worden seien; hiedurch seien nämlich die Fotokopien der Einflußnahme der Beklagten entzogen worden. Bei dieser Argumentation übersieht der Rechtsmittelwerber, daß schon das Berufungsgericht zutreffend eine nähere Prüfung der urheberrechtlichen Anspruchsgrundlagen - sei es die Verletzung eines absoluten Ausschließungsrechtes des Klägers als Urheber eigentümlicher geistiger Schöpfungen oder die Verletzung des Persönlichkeitsrechtes des Klägers als Verfasser von Briefen oder ähnlicher vertraulicher Aufzeichnungen gemäß Paragraph 77, Absatz eins, UrhG - für entbehrlich gehalten hat. Zwar setzen sowohl der Überlassungsanspruch nach Paragraph 82, Absatz 5, UrhG als auch der Beseitigungsanspruch nach Paragraph 82, Absatz eins, UrhG die Verletzung auf das UrhG gegründeter Ausschließungsrechte voraus (SZ 60/187); der Beseitigungsanspruch gemäß Paragraph 82, Absatz 6, UrhG richtet sich aber gegen den Eigentümer der Gegenstände, die den der Beseitigung des gesetzwidrigen Zustandes dienenden Maßnahmen unterliegen; Anspruchsgegner kann daher nur der Eigentümer, nicht aber der Inhaber, Entlehner oder Verwahrer solcher Gegenstände oder der die Ausschließungsrechte verletzende Nichteigentümer sein. Dieser Bestimmung liegt der Gedanke zugrunde, daß zur Erfüllung des Beseitigungsanspruches im allgemeinen nur der Eigentümer in der Lage ist (Peter, Das österreichische Urheberrecht 235, 628; ÖBl 1977, 53; ÖBl 1978, 23). Gleiches gilt kraft positiver gesetzlicher Anordnung, wenn der Verletzte anstelle der Vernichtung von Eingriffsgegenständen oder der Unbrauchbarmachung von Eingriffsmitteln verlangt, daß ihm diese von ihrem Eigentümer gegen eine angemessen Entschädigung, höchstens jedoch zu den Herstellungskosten, überlassen werden (Paragraph 82, Absatz 5, UrhG; Schönherr, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Rz 545.2). Für die geltend gemachten urheberrechtlichen Ansprüche des Klägers mangelt es daher bereits an der erforderlichen Passivlegitimation der Beklagten, weil diese nach den obigen Ausführungen nicht Eigentümerin der Eingriffsgegenstände (Fotokopien) ist. Der Revision mußte somit ein Erfolg versagt bleiben. Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.