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Rechtssatz RS0009737×

Rechtssatz RS0009737

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0009737

Geschäftszahl

4Ob62/90

Entscheidungsdatum

10.07.1990

Rechtssatz

Jegliche Urkunde, sei es ein Original, eine Abschrift, eine Durchschrift oder eine Fotokopie ist eine (selbstständige) körperliche Sache im Sinne der Paragraphen 285, 292 ABGB, an der auch Eigentum erworben werden kann; deritatives Eigentum an schon errichteten Urkunden wird durch die Übergabsformen der Paragraphen 426, 428, 429, ABGB erworben. Ansonsten bleibt derjenige, der auf eigenem Material (Papier) eine Urkunde verfaßt - abgesehen von dem Fall des Paragraph 844, ABGB, in welchem Miteigentum entstehen kann -, auch Alleineigentümer der so hergestellten neuen Sache "Urkunde". Verwendet er aber zu diesem Zweck fremdes Material (Papier), so wächst das Eigentum an der Urkunde im Regelfall nach Paragraph 416, ABGB dem Verfasser zu, außer das verwendete fremde Material wäre etwa so wertvoll, daß es nach der Verkehrsauffassung in der Umgestaltung durch Verarbeitung zu einer "Urkunde" nicht weitgehend in den Hintergrund tritt und daher auch seine Selbstständigkeit nicht verliert. Im Regelfall wird aber ein Blatt Papier durch die Beschriftung nach der Verkehrsauffassung zu einer neuen Sache ("Urkunde"), wobei sich seine Zweckbestimmung und seine Brauchbarkeit verändern.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 62/90
    Entscheidungstext OGH 10.07.1990 4 Ob 62/90
    JBl 1991,188 = MR 1991,156 (Walter) = SZ 63/127

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0009737

Dokumentnummer

JJR_19900710_OGH0002_0040OB00062_9000000_001