Der gegen diesen Beschluß erhobene außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter ist unzulässig.
Die Mutter beantragt in ihrem Rechtsmittel, das Besuchsrecht dahin zu regeln, daß der Vater jeden 3. Samstag im Monat berechtigt sei, den Minderjährigen von 9 Uhr bis 18 Uhr von der nunmehrigen Wohnung der Mutter in Maria-Enzersdorf, Südstadt, Wienerbruckstraße 124/56, abzuholen, nicht aber berechtigt sei, das Kind nach Linz mitzunehmen; die Besuche an den Feiertagen und in den Ferien sollten nur auf Grund einer Aussprache der Eltern ausgeübt werden dürfen. Die Revisionswerberin verweist dabei auf ihre - nach der Vorlage ihres Rekurses beim Erstgericht eingelangte - Eingabe vom 14. September 1988, wonach sie nunmehr nach Maria-Enzersdorf, Südstadt, Wienerbruckstraße 124/56, übersiedelt sei. Das Rekursgericht hätte diesem neuen Umstand Rechnung tragen müssen: Dem Minderjährigen könne nicht zugemutet werden, an den Besuchstagen mit dem Vater jeweils nach Linz zu fahren; dadurch werde sein bisheriger guter Schulerfolg gefährdet. Der Minderjährige wolle nicht immer nach Linz fahren. Im übrigen sei eine sinnvolle Ausübung des Besuchsrechtes bisher nicht möglich gewesen. Der Vater sei jähzornig und betrachte das Kind als "Dressurobjekt". Auch die Besuche bei der Mutter des Vaters, die der Vater mit dem Kind vornehme, seien für das Kind nicht vorteilhaft.
Vorauszuschicken ist zunächst, daß die bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes gemäß § 16 AußStrG nur wegen einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit oder wegen einer "Nullität" (Nichtigkeit) bekämpft werden kann. Die Geltendmachung einer Aktenwidrigkeit läßt sich dem Revisionsrekurs der Mutter überhaupt nicht entnehmen. Der Vorwurf, daß das Rekursgericht nicht alle Umstände des Falles berücksichtigt habe, kann bei der nach den Umständen des Einzelfalles zu treffenden Regelung des Besuchsrechtes die in § 16 AußStrG angeführte Rechtsmittelvoraussetzung der offenbaren Gesetzwidrigkeit nicht herstellen (7 Ob 21/70; 4 Ob 538/88). Mit ihren Ausführungen, das Rekursgericht habe die Wohnortänderung nicht berücksichtigt, vermag die Mutter aber auch keine Nichtigkeit darzustellen:Vorauszuschicken ist zunächst, daß die bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes gemäß Paragraph 16, AußStrG nur wegen einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit oder wegen einer "Nullität" (Nichtigkeit) bekämpft werden kann. Die Geltendmachung einer Aktenwidrigkeit läßt sich dem Revisionsrekurs der Mutter überhaupt nicht entnehmen. Der Vorwurf, daß das Rekursgericht nicht alle Umstände des Falles berücksichtigt habe, kann bei der nach den Umständen des Einzelfalles zu treffenden Regelung des Besuchsrechtes die in Paragraph 16, AußStrG angeführte Rechtsmittelvoraussetzung der offenbaren Gesetzwidrigkeit nicht herstellen (7 Ob 21/70; 4 Ob 538/88). Mit ihren Ausführungen, das Rekursgericht habe die Wohnortänderung nicht berücksichtigt, vermag die Mutter aber auch keine Nichtigkeit darzustellen:
Grundsätzlich sind zwar auch im Außerstreitverfahren Neuerungen nur insofern zulässig, als sie sich auf vor der Beschlußfassung in erster Instanz eingetretene Tatsachen beziehen (EFSlg. 52.617; EFSlg. 42.221; EFSlg. 39.662 ua); eine Ausnahme davon besteht aber nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes dann, wenn die Berücksichtigung der nach dem erstgerichtlichen Beschluß eingetretenen Sachverhaltsänderungen im Interesse des Kindeswohles erforderlich ist (EFSlg. 47.079; EFSlg. 39.662; EFSlg. 25.831; EFSlg. 21.301; EFSlg. 12.667 ua). Daher ist - allerdings immer nur im Rahmen eines ordentlichen Revisionsrekurses - selbst solchen Änderungen Rechnung getragen worden, die sich erst nach der Beschlußfassung des Rekursgerichtes ergeben haben (EFSlg. 39.662). Für den außerordentlichen Revisionsrekurs gilt aber auch im Außerstreitverfahren des Neuerungsverbot (EFSlg. 39.777 ua). Die Nichtberücksichtigung zusätzlicher neuer Tatsachenbehauptungen und Beweise begründet an sich nur einen einfachen Verfahrensverstoß. Das Gewicht einer Nichtigkeit im Sinne des § 16 AußStrG kann einem solchen Verstoß nur dann zukommen, wenn die Neuerung geeignet ist, die gesamten Entscheidungsgrundlagen umzustoßen (EFSlg. 19.053). Ein derartiger Verfahrensmangel vom Range einer Nichtigkeit fällt aber dem Rekursgericht im vorliegenden Fall nicht zur Last, hat doch die Mutter den Wohnungswechsel nicht schon in ihrem Rekurs, sondern erst in einer weiteren, nach Ablauf der Rekursfrist beim Erstgericht eingelangten Eingabe bekanntgegeben. Von einem dem Rekursgericht unterlaufenen Verfahrensverstoß kann somit keine Rede sein. Da somit ein gesetzmäßiger Anfechtungsgrund im Sinne des § 16 AußStrG nicht geltend gemacht wurde, war der außerordentliche Revisionsrekurs zurückzuweisen. Im Außerstreitverfahren bezieht sich die Rechtskraft einer Entscheidung allerdings nur auf den Tatbestand, der zur Zeit der früheren Entscheidung gegeben war; die Entscheidung kann geändert werden, wenn sich dieser Tatbestand später geändert hat (JBl. 1974, 268). Dem Erstgericht bleibt es daher vorbehalten, die behauptete Sachverhaltsänderung zu prüfen und über das Besuchsrecht des Vaters eine neue Entscheidung zu treffen.Grundsätzlich sind zwar auch im Außerstreitverfahren Neuerungen nur insofern zulässig, als sie sich auf vor der Beschlußfassung in erster Instanz eingetretene Tatsachen beziehen (EFSlg. 52.617; EFSlg. 42.221; EFSlg. 39.662 ua); eine Ausnahme davon besteht aber nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes dann, wenn die Berücksichtigung der nach dem erstgerichtlichen Beschluß eingetretenen Sachverhaltsänderungen im Interesse des Kindeswohles erforderlich ist (EFSlg. 47.079; EFSlg. 39.662; EFSlg. 25.831; EFSlg. 21.301; EFSlg. 12.667 ua). Daher ist - allerdings immer nur im Rahmen eines ordentlichen Revisionsrekurses - selbst solchen Änderungen Rechnung getragen worden, die sich erst nach der Beschlußfassung des Rekursgerichtes ergeben haben (EFSlg. 39.662). Für den außerordentlichen Revisionsrekurs gilt aber auch im Außerstreitverfahren des Neuerungsverbot (EFSlg. 39.777 ua). Die Nichtberücksichtigung zusätzlicher neuer Tatsachenbehauptungen und Beweise begründet an sich nur einen einfachen Verfahrensverstoß. Das Gewicht einer Nichtigkeit im Sinne des Paragraph 16, AußStrG kann einem solchen Verstoß nur dann zukommen, wenn die Neuerung geeignet ist, die gesamten Entscheidungsgrundlagen umzustoßen (EFSlg. 19.053). Ein derartiger Verfahrensmangel vom Range einer Nichtigkeit fällt aber dem Rekursgericht im vorliegenden Fall nicht zur Last, hat doch die Mutter den Wohnungswechsel nicht schon in ihrem Rekurs, sondern erst in einer weiteren, nach Ablauf der Rekursfrist beim Erstgericht eingelangten Eingabe bekanntgegeben. Von einem dem Rekursgericht unterlaufenen Verfahrensverstoß kann somit keine Rede sein. Da somit ein gesetzmäßiger Anfechtungsgrund im Sinne des Paragraph 16, AußStrG nicht geltend gemacht wurde, war der außerordentliche Revisionsrekurs zurückzuweisen. Im Außerstreitverfahren bezieht sich die Rechtskraft einer Entscheidung allerdings nur auf den Tatbestand, der zur Zeit der früheren Entscheidung gegeben war; die Entscheidung kann geändert werden, wenn sich dieser Tatbestand später geändert hat (JBl. 1974, 268). Dem Erstgericht bleibt es daher vorbehalten, die behauptete Sachverhaltsänderung zu prüfen und über das Besuchsrecht des Vaters eine neue Entscheidung zu treffen.