Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Die Beklagte wendet sich nicht gegen die zutreffende Ansicht des Rekursgerichtes, wonach das Vorliegen einer Schiedsvereinbarung vor den ordentlichen Gerichten als Verfahrenshindernis wirkt, das nicht von Amts wegen, sondern nur auf Einrede der sachlichen Unzuständigkeit wahrzunehmen ist (Fasching, ZPR Rz 2184; derselbe, Kommentar III 167 f; SZ 50/152; MietSlg 33.693/11; SZ 55/89; SZ 57/136 ua). Sie meint aber, daß sie vor Entscheidung über ihren Antrag auf Prozeßkostensicherheit nicht zur Streiteinlassung verpflichtet gewesen wäre und eine solche auch nicht vorgenommen habe; ihr Antrag habe zur Folge gehabt, daß sie zur Erstattung einer Klagebeantwortung nicht verpflichtet war. Sie habe diese auch nur für den Fall erstattet, daß sie auf Grund einer Entscheidung über ihren Antrag auf Sicherheitsleistung zur Fortsetzung des Verfahrens in der Hauptsache verpflichtet werde. Damit sei ihr die spätere Erhebung der Unzuständigkeitseinrede noch offengestanden. Diese Argumentation erweist sich aus folgenden Gründen als nicht stichhältig:Die Beklagte wendet sich nicht gegen die zutreffende Ansicht des Rekursgerichtes, wonach das Vorliegen einer Schiedsvereinbarung vor den ordentlichen Gerichten als Verfahrenshindernis wirkt, das nicht von Amts wegen, sondern nur auf Einrede der sachlichen Unzuständigkeit wahrzunehmen ist (Fasching, ZPR Rz 2184; derselbe, Kommentar römisch drei 167 f; SZ 50/152; MietSlg 33.693/11; SZ 55/89; SZ 57/136 ua). Sie meint aber, daß sie vor Entscheidung über ihren Antrag auf Prozeßkostensicherheit nicht zur Streiteinlassung verpflichtet gewesen wäre und eine solche auch nicht vorgenommen habe; ihr Antrag habe zur Folge gehabt, daß sie zur Erstattung einer Klagebeantwortung nicht verpflichtet war. Sie habe diese auch nur für den Fall erstattet, daß sie auf Grund einer Entscheidung über ihren Antrag auf Sicherheitsleistung zur Fortsetzung des Verfahrens in der Hauptsache verpflichtet werde. Damit sei ihr die spätere Erhebung der Unzuständigkeitseinrede noch offengestanden. Diese Argumentation erweist sich aus folgenden Gründen als nicht stichhältig:
Ein Beklagter, der gemäß § 239 Abs 2 ZPO bei sonstigem Ausschluß (§ 59 Abs 1 ZPO) den Antrag auf Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten stellen muß und auch stellt, wird durch § 61 ZPO nur von der Verpflichtung zur Fortsetzung des Verfahrens in der Hauptsache befreit; nur insoweit kommt einem solchen Antrag daher die Wirkung einer echten "prozeßhindernden" Einrede zu (Fasching, ZPR Rz 477). Die sonstigen in § 239 Abs 2 ZPO genannten Einreden und Prozeßhandlungen - soweit es sich nicht um solche handelt, die nicht präkludiert, sondern auch im Fall der Verspätung noch als Anregung zur amtswegigen Wahrnehmung zu behandeln sind - muß aber der Beklagte trotz rechtzeitiger Stellung des Antrages auf Prozeßkostensicherheitsleistung gleichzeitig mit diesem, also schon bei der ersten Tagsatzung, erheben bzw vornehmen; nach der Erledigung des Kautionsantrages ist kein Platz mehr für die Geltendmachung dieser weiteren, nur der ersten Tagsatzung vorbehaltenen Einreden oder Prozeßhandlungen (Fasching, Kommentar II 404 f). Dazu gehört gemäß § 240 Abs 1 ZPO auch die Einrede der Unzuständigkeit des Gerichtes, die nur in den - hier nicht in Betracht kommenden - Fällen des Abs 2 dieser Gesetzesbestimmung auch später noch von Amts wegen berücksichtigt werden könnte. Das Rekursgericht hat daher im Gegensatz zur Meinung der Beklagten zutreffend erkannt, daß durch § 243 Abs 4 Satz 2 ZPO idF der Zivilverfahrens-Novelle 1983 all jene Einreden und Anträge, die bei sonstigem Ausschluß in der ersten Tagsatzung vorzubringen sind, im Fall eines ohne Anberaumung einer ersten Tagsatzung erfolgten beschlußmäßigen Auftrages zur Erstattung einer Klagebeantwortung bei sonstigem Ausschluß in dieser vorzubringen sind. Der Kautionsantrag der Beklagten war demnach bereits die Beantwortung der Klage, mit welcher aber die Beklagte die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit des Erstgerichtes wegen Vorliegens einer Schiedsvereinbarung noch nicht geltend gemacht hat. Die erste mündliche Streitverhandlung vom 22. April 1988 diente im vorliegenden Fall gemäß § 243 Abs 4 Satz 3 ZPO iVm § 239 Abs 3 ZPO lediglich zur Entscheidung über den Kautionsantrag der Beklagten.Ein Beklagter, der gemäß Paragraph 239, Absatz 2, ZPO bei sonstigem Ausschluß (Paragraph 59, Absatz eins, ZPO) den Antrag auf Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten stellen muß und auch stellt, wird durch Paragraph 61, ZPO nur von der Verpflichtung zur Fortsetzung des Verfahrens in der Hauptsache befreit; nur insoweit kommt einem solchen Antrag daher die Wirkung einer echten "prozeßhindernden" Einrede zu (Fasching, ZPR Rz 477). Die sonstigen in Paragraph 239, Absatz 2, ZPO genannten Einreden und Prozeßhandlungen - soweit es sich nicht um solche handelt, die nicht präkludiert, sondern auch im Fall der Verspätung noch als Anregung zur amtswegigen Wahrnehmung zu behandeln sind - muß aber der Beklagte trotz rechtzeitiger Stellung des Antrages auf Prozeßkostensicherheitsleistung gleichzeitig mit diesem, also schon bei der ersten Tagsatzung, erheben bzw vornehmen; nach der Erledigung des Kautionsantrages ist kein Platz mehr für die Geltendmachung dieser weiteren, nur der ersten Tagsatzung vorbehaltenen Einreden oder Prozeßhandlungen (Fasching, Kommentar römisch zwei 404 f). Dazu gehört gemäß Paragraph 240, Absatz eins, ZPO auch die Einrede der Unzuständigkeit des Gerichtes, die nur in den - hier nicht in Betracht kommenden - Fällen des Absatz 2, dieser Gesetzesbestimmung auch später noch von Amts wegen berücksichtigt werden könnte. Das Rekursgericht hat daher im Gegensatz zur Meinung der Beklagten zutreffend erkannt, daß durch Paragraph 243, Absatz 4, Satz 2 ZPO in der Fassung der Zivilverfahrens-Novelle 1983 all jene Einreden und Anträge, die bei sonstigem Ausschluß in der ersten Tagsatzung vorzubringen sind, im Fall eines ohne Anberaumung einer ersten Tagsatzung erfolgten beschlußmäßigen Auftrages zur Erstattung einer Klagebeantwortung bei sonstigem Ausschluß in dieser vorzubringen sind. Der Kautionsantrag der Beklagten war demnach bereits die Beantwortung der Klage, mit welcher aber die Beklagte die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit des Erstgerichtes wegen Vorliegens einer Schiedsvereinbarung noch nicht geltend gemacht hat. Die erste mündliche Streitverhandlung vom 22. April 1988 diente im vorliegenden Fall gemäß Paragraph 243, Absatz 4, Satz 3 ZPO in Verbindung mit Paragraph 239, Absatz 3, ZPO lediglich zur Entscheidung über den Kautionsantrag der Beklagten.
Die von der Beklagten erst danach erhobene Einrede der sachlichen Unzuständigkeit ist aus allen diesen Gründen verspätet; sie war schon deshalb unbeachtlich und nicht mehr zu berücksichtigen. Der Kostenausspruch beruht auf den §§ 41, 50 und 52 Abs 1 ZPO.Die von der Beklagten erst danach erhobene Einrede der sachlichen Unzuständigkeit ist aus allen diesen Gründen verspätet; sie war schon deshalb unbeachtlich und nicht mehr zu berücksichtigen. Der Kostenausspruch beruht auf den Paragraphen 41, 50 und 52 Absatz eins, ZPO.