Begründung:
Unternehmensgegenstand der Klägerin mit Sitz in Ceske Budejovice (Tschechische Republik) ist unter anderem die Bier- und Malzproduktion. Sie bietet durch Vertriebspartner in allen österreichischen Bundesländern Bier an, darunter seit 1997 das Spezialprodukt „Bud Super Strong". Die Klägerin ist Inhaberin der auch für Österreich in der Klasse 32 (Biere) geschützten Marken IR-238203 Budweiser (Priorität 5. 12. 1960), IR-614536 Budweiser Budvar (Priorität 3. 11. 1993), IR-614537 Budweiser Budbräu (Priorität 15. 11. 1993), IR-361566 Bud (Priorität 3. 10. 1969), IR-159859 Budvar (Priorität 18. 2. 1952), IR-297675 Budvar (Priorität 17. 5. 1965), IR-342157 Budweiser Budvar (Priorität 26. 1. 1968), IR-342158 Budweiser Budvar (Priorität 26. 1. 1968), AT-024735 Budbräu (Priorität 10. 4. 1934), IR-150933 Budweiser Budbräu (Priorität 27. 12. 1950).
Die Erstbeklagte, deren persönlich haftender Gesellschafter der Zweitbeklagte ist, betreibt einen Getränkegroßhandel sowie einen Getränkeimport und bietet auf Grund einer Vertriebsvereinbarung mit der Markeninhaberin im Inland auch das Bier „American Bud" an. Inhaberin der in der Klasse 32 in Österreich registrierten Marke 168618 „American Bud" (Priorität 21. 10. 1996) ist die Anheuser-Busch Inc. (USA). Anheuser-Busch vertreibt Bier unter der Bezeichnung „Bud" bzw „Budweiser" in insgesamt 20 Staaten, wobei sich die größten europäischen Märkte in England, Irland, Spanien, Italien und Frankreich befinden.
Die Brauerei der Klägerin wurde 1895 gegründet. 1939 schlossen die Rechtsvorgängerin der Klägerin und die Anheuser-Busch Inc. eine Vereinbarung, in der Anheuser-Busch das Recht eingeräumt wurde, beim Vertrieb ihrer Bierprodukte die Marke „Budweiser" im Gebiet der Vereinigten Staaten von Nordamerika und in den übrigen außereuropäischen Ländern zu verwenden, jedoch ohne den Zusatz „Original". Im Inland hat die Klägerin kein Bier der Marke „Bud" vertrieben. Im Zuge des Beitritts der Tschechischen Republik zur Europäischen Union am 1. 5. 2004 wurden „Budejoviceike Piwo", „Ceske Budejovice Piwo" sowie „Budejovicky Mestanfky Var" auf Antrag der Regierung der Tschechischen Republik als geographische Bezeichnungen geschützt, nicht jedoch die Wortfolge „Bud". „Budweiser Bier", „Budweiser Budvar", „Budweiser Bier-Budvar", „Bud" sind im Register der Ursprungsbezeichnungen, welches durch das tschechische Patentamt in Prag geführt wird, eingetragen.
Die Klägerin begehrt, die Beklagten zu verpflichten, es ab sofort im Gebiet der Republik Österreich zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung „Bud" oder verwechselbar ähnliche Bezeichnungen in Bezug auf oder im Zusammenhang mit Bier oder gleichartigen Waren, insbesondere im Zusammenhang mit der Bestellung, der Entgegennahme von Bestellungen, dem Anbieten, Bewerben, Inverkehrbringen, dem Verkauf oder Vertrieb von Bier oder gleichartigen Waren, kennzeichenmäßig zu verwenden, sofern es sich nicht um Erzeugnisse der Klägerin handle, sowie jede diesem Verbot widerstreitende Bezeichnung zu beseitigen, soweit den Beklagten die Verfügung darüber oder ein diese ermöglichender Einfluss auf den unmittelbar Verfügungsberechtigten zustehe. Darüber hinaus stellt die Klägerin ein Urteilsveröffentlichungs- und Rechnungslegungsbegehren. Die Erstbeklagte greife durch den Vertrieb des Produkts „American Bud" in die prioritätsälteren Markenrechte der Klägerin ein. Die betroffenen Marken seien einander verwechslungsfähig ähnlich. Die Bezeichnung „American Bud" lasse darauf schließen, dass das unter dieser Marke vertriebene Bier dem Unternehmen der Klägerin zuzuordnen sei. „Bud" sei als Herkunftsbezeichnung allgemein anerkannt und durch bilaterale Abkommen zwischen Österreich und Tschechien geschützt. Nach dem Durchführungsübereinkommen BGBl 1981/76 sei das Wort „Bud" ausschließlich tschechischen Erzeugnissen vorbehalten. Gemäß Art 7 Abs 2 des Übereinkommens gelte dieser Schutz sogar für die Verwendung der Bezeichnung „Bud" in abgeänderter Form oder für andere als die angeführten Erzeugnisse, dies selbst unter Hinweis auf die tatsächliche Herkunft. Durch den Beitritt der Tschechischen Republik zur Europäischen Union am 1. 5. 2004 habe sich am aufrechten Bestand des im Gesetzesrang stehenden österreichisch-tschechischen Herkunftsabkommens nichts geändert. Nach der Rechtsprechung des EuGH stünden die Art 28 und 30 EG der Anwendung eines zweiseitigen Abkommens zwischen Mitgliedstaaten über den von jeglicher Irreführungsgefahr unabhängigen Schutz von Herkunftsangaben und Ursprungsbezeichnungen nicht entgegen, soweit die geschützten Bezeichnungen im Ursprungsland nicht beim Inkrafttreten des Abkommens oder später zu Gattungsbezeichnungen geworden seien, was vorliegend nicht der Fall sei. Durch das österreichisch-tschechische Abkommen würden nicht nur unmittelbare, sondern auch mittelbare Herkunftsangaben geschützt. Durch die kennzeichenmäßige Verwendung der Marke mache die Erstbeklagte eine zur Irreführung geeignete Herkunftsangabe im Sinne des § 2 UWG. Der Eingriff der Beklagten in das gesetzliche Ausschließungsrecht der Klägerin sei auch sittenwidrig iSd § 1 UWG, die Erstbeklagte versuche sich die Sogkraft des Rufes des Unternehmens der Klägerin zu Nutze zu machen. Es liege auch ein Missbrauch des Handelsnamens der Klägerin vor, wodurch gegen § 9 UWG verstoßen werde.Die Klägerin begehrt, die Beklagten zu verpflichten, es ab sofort im Gebiet der Republik Österreich zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung „Bud" oder verwechselbar ähnliche Bezeichnungen in Bezug auf oder im Zusammenhang mit Bier oder gleichartigen Waren, insbesondere im Zusammenhang mit der Bestellung, der Entgegennahme von Bestellungen, dem Anbieten, Bewerben, Inverkehrbringen, dem Verkauf oder Vertrieb von Bier oder gleichartigen Waren, kennzeichenmäßig zu verwenden, sofern es sich nicht um Erzeugnisse der Klägerin handle, sowie jede diesem Verbot widerstreitende Bezeichnung zu beseitigen, soweit den Beklagten die Verfügung darüber oder ein diese ermöglichender Einfluss auf den unmittelbar Verfügungsberechtigten zustehe. Darüber hinaus stellt die Klägerin ein Urteilsveröffentlichungs- und Rechnungslegungsbegehren. Die Erstbeklagte greife durch den Vertrieb des Produkts „American Bud" in die prioritätsälteren Markenrechte der Klägerin ein. Die betroffenen Marken seien einander verwechslungsfähig ähnlich. Die Bezeichnung „American Bud" lasse darauf schließen, dass das unter dieser Marke vertriebene Bier dem Unternehmen der Klägerin zuzuordnen sei. „Bud" sei als Herkunftsbezeichnung allgemein anerkannt und durch bilaterale Abkommen zwischen Österreich und Tschechien geschützt. Nach dem Durchführungsübereinkommen BGBl 1981/76 sei das Wort „Bud" ausschließlich tschechischen Erzeugnissen vorbehalten. Gemäß Artikel 7, Absatz 2, des Übereinkommens gelte dieser Schutz sogar für die Verwendung der Bezeichnung „Bud" in abgeänderter Form oder für andere als die angeführten Erzeugnisse, dies selbst unter Hinweis auf die tatsächliche Herkunft. Durch den Beitritt der Tschechischen Republik zur Europäischen Union am 1. 5. 2004 habe sich am aufrechten Bestand des im Gesetzesrang stehenden österreichisch-tschechischen Herkunftsabkommens nichts geändert. Nach der Rechtsprechung des EuGH stünden die Artikel 28 und 30 EG der Anwendung eines zweiseitigen Abkommens zwischen Mitgliedstaaten über den von jeglicher Irreführungsgefahr unabhängigen Schutz von Herkunftsangaben und Ursprungsbezeichnungen nicht entgegen, soweit die geschützten Bezeichnungen im Ursprungsland nicht beim Inkrafttreten des Abkommens oder später zu Gattungsbezeichnungen geworden seien, was vorliegend nicht der Fall sei. Durch das österreichisch-tschechische Abkommen würden nicht nur unmittelbare, sondern auch mittelbare Herkunftsangaben geschützt. Durch die kennzeichenmäßige Verwendung der Marke mache die Erstbeklagte eine zur Irreführung geeignete Herkunftsangabe im Sinne des Paragraph 2, UWG. Der Eingriff der Beklagten in das gesetzliche Ausschließungsrecht der Klägerin sei auch sittenwidrig iSd Paragraph eins, UWG, die Erstbeklagte versuche sich die Sogkraft des Rufes des Unternehmens der Klägerin zu Nutze zu machen. Es liege auch ein Missbrauch des Handelsnamens der Klägerin vor, wodurch gegen Paragraph 9, UWG verstoßen werde.
Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens. Die Marke „American Bud" sei gewählt worden um klarzustellen, dass sich dieses Bier grundlegend von einem europäischen Bier unterscheide. Zwischen den Bezeichnungen „American Bud" und „Budweiser Budvar" bestehe keine Verwechslungsgefahr. „Bud" sei nie als Abkürzung für oder als alternativer Hinweis auf Ceske Budejovice oder Budweis verwendet worden. Kein inländischer Verbraucher werde annehmen, dass mit „Bud" auf das Erzeugnis „Budweiser" und seinen Herkunftsort hingewiesen werde. Der Gebrauch der Marke „American Bud" verstoße nicht gegen das österreichisch-tschechische Abkommen. Es bestehe keine Verwechslungsgefahr im Sinne des Art 7 Abs 2 des Vertrags, weil „Bud" kein Herkunftshinweis sei. „Bud" sei zu Unrecht in den Vertrag aufgenommen worden. Der Schutz geografischer Angaben sei ausschließlich nach der VO Nr 2081/92/EG zu beurteilen. „Bud" sei nach dieser Verordnung nicht geschützt. Durch den Beitritt der Tschechischen Republik zur Europäischen Union mit 1. 5. 2004 sei eine Änderung dahin eingetreten, dass der bilaterale Vertrag nicht mehr als Altvertrag gemäß Art 307 EG angesehen werden könne. Das bilaterale Abkommen könne nur angewendet werden, wenn kein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht vorliege. Um Schutz zu genießen, müsse die Bezeichnung „Bud" eine Herkunftsangabe im Sinne der Rechtsprechung zu Art 28 und 30 EG sein; dies sei nicht der Fall. Das Wort „Bud" sei in der Tschechischen Republik weitgehend unbekannt. Es gebe keine Region oder keinen Ort, der „Bud" heiße. Die Klägerin selbst habe die Bezeichnung „Bud" niemals als Herkunftsangabe oder eigenständige Marke verwendet.Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens. Die Marke „American Bud" sei gewählt worden um klarzustellen, dass sich dieses Bier grundlegend von einem europäischen Bier unterscheide. Zwischen den Bezeichnungen „American Bud" und „Budweiser Budvar" bestehe keine Verwechslungsgefahr. „Bud" sei nie als Abkürzung für oder als alternativer Hinweis auf Ceske Budejovice oder Budweis verwendet worden. Kein inländischer Verbraucher werde annehmen, dass mit „Bud" auf das Erzeugnis „Budweiser" und seinen Herkunftsort hingewiesen werde. Der Gebrauch der Marke „American Bud" verstoße nicht gegen das österreichisch-tschechische Abkommen. Es bestehe keine Verwechslungsgefahr im Sinne des Artikel 7, Absatz 2, des Vertrags, weil „Bud" kein Herkunftshinweis sei. „Bud" sei zu Unrecht in den Vertrag aufgenommen worden. Der Schutz geografischer Angaben sei ausschließlich nach der VO Nr 2081/92/EG zu beurteilen. „Bud" sei nach dieser Verordnung nicht geschützt. Durch den Beitritt der Tschechischen Republik zur Europäischen Union mit 1. 5. 2004 sei eine Änderung dahin eingetreten, dass der bilaterale Vertrag nicht mehr als Altvertrag gemäß Artikel 307, EG angesehen werden könne. Das bilaterale Abkommen könne nur angewendet werden, wenn kein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht vorliege. Um Schutz zu genießen, müsse die Bezeichnung „Bud" eine Herkunftsangabe im Sinne der Rechtsprechung zu Artikel 28 und 30 EG sein; dies sei nicht der Fall. Das Wort „Bud" sei in der Tschechischen Republik weitgehend unbekannt. Es gebe keine Region oder keinen Ort, der „Bud" heiße. Die Klägerin selbst habe die Bezeichnung „Bud" niemals als Herkunftsangabe oder eigenständige Marke verwendet.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte fest, das Zeichen „Bud" werde in der Tschechischen Republik nicht als Verkürzung des Stadtnamens Ceske Budejovice gebraucht oder wahrgenommen. In der Grundlandkarte der Tschechischen Republik, anderen staatlichen - vom tschechischen Vermessungswesen oder Katasteramt veröffentlichten - Landkartenwerken und Publikationen des tschechischen Amtes für Statistik oder in sekundären Informationsquellen (Atlanten, Enzyklopädien, Sprachwörterbüchern uä) oder in geografischer sprachwissenschaftlicher Literatur scheine das Zeichen „Bud" als geografischer Name oder als eine Verkürzung des Namens der Stadt Ceske Budejovice nicht auf. Die Bevölkerung der Tschechischen Republik, insbesondere die Einwohner von Ceske Budejovice, nähmen den Namen Bud nicht als eine Abkürzung des Namens dieser Stadt wahr. Die Bezeichnung „Bud" werde von 3,5 % der Befragten in der Tschechischen Republik - somit im statistisch unbeachtlichen Umfang - mit dem Ort Ceske Budejovice in Verbindung gebracht. Die Bezeichnung „Bud" weise nach den tatsächlichen Gegebenheiten in der Tschechischen Republik nicht auf ein Gebiet oder einen Ort hin. Eine überwältigende Mehrheit der tschechischen Wohnbevölkerung ab 15 Jahren (92,3 %) kenne das Wort „Bud" nicht. Die Bezeichnung werde weder von den Kennern des Wortes noch von den Nichtkennern in statistisch relevantem Umfang mit einer bestimmten Region oder einem bestimmten Ort in Verbindung gebracht. Ceske Budejovice sei als Bierbraustätte gut bekannt, überwiegend nur unter diesem Namen oder unter „Budijice, Ceske Budijice und Budijce". Die Bezeichnung „Bud" als weitere Ortsbezeichnung für Ceske Budejovice als Bierbraustätte sei vollständig unbekannt und werde auch nicht als Abkürzung für Ceske Budejovice genannt.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, Art 307 Abs 1 EG - nach dem Rechte und Pflichten aus Übereinkommen, die vor dem 1. 1. 1958 oder im Falle später beigetretener Staaten vor dem Zeitpunkt ihres Beitritts zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten einerseits und einem oder mehreren dritten Ländern andererseits geschlossen worden sind, durch den EG-Vertrag nicht berührt werden - sei im Hinblick auf den Beitritt der Tschechischen Republik zur Europäischen Union am 1. 5. 2004 nicht mehr anzuwenden. Es liege nun eine vertragliche Vereinbarung zwischen zwei Mitgliedstaaten der Europäischen Union vor. Infolge des Vorrangs des Gemeinschaftsrechtes sei somit die Frage zu prüfen, ob der bilaterale Vertrag EG-vertragskonform sei oder gegen das Verbot des freien Warenverkehrs gemäß Art 28 und 30 EG verstoße, weil der EG-Vertrag auf den von ihm geregelten Gebieten den vor seinem Inkrafttreten zwischen den Mitgliedstaaten geschlossenen Übereinkommen vorgehe. Das im bilateralen Vertrag zwischen der Tschechischen Republik und Österreich enthaltene Verbot, Bier unter der Bezeichnung „Bud" aus anderen Ländern als Tschechien einzuführen, sei nach Auffassung des EuGH geeignet, den innergemeinschaftlichen Handel zu behindern, weil dieses Verbot die gleiche Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung nach Art 28 EG habe. Es sei daher zu prüfen, ob diese Beschränkung des freien Warenverkehrs nach Gemeinschaftsrecht gerechtfertigt sei. Dies sei zu bejahen, wenn „Bud" nach den tatsächlichen Gegebenheiten und dem begrifflichen Verständnis in Tschechien ein Gebiet oder einen Ort bezeichne und der Schutz dieser Bezeichnung nach Art 30 EG gerechtfertigt sei. Nach den Feststellungen sei schon die erste der genannten Voraussetzungen zu verneinen: Die Bezeichnung „Bud" bezeichne nach den tatsächlichen Gegebenheiten und dem begrifflichen Verständnis in der Tschechischen Republik kein Gebiet oder keinen Ort in diesem Staat. Die Bezeichnung „Bud" sei daher keine Herkunftsangabe im Sinne der Art 28 und 30 EG, weshalb die Schutzbestimmungen im bilateralen Abkommen gegen den freien Warenverkehr verstießen und daher seit dem Beitritt der Tschechischen Republik aufgrund des Vorrangs des Gemeinschaftsrechtes nicht mehr anzuwenden seien. Es bestehe darüber hinaus keine Ähnlichkeit und damit auch keine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken „Budweiser", „Budweiser Budbräu" und „Budweiser Budvar" einerseits und „Bud" andererseits. Mangels Irreführungseignung der Marke „American Bud" scheide § 2 UWG als Anspruchsgrundlage aus; für den Tatbestand des § 1 UWG fehle es an der Sittenwidrigkeit.In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, Artikel 307, Absatz eins, EG - nach dem Rechte und Pflichten aus Übereinkommen, die vor dem 1. 1. 1958 oder im Falle später beigetretener Staaten vor dem Zeitpunkt ihres Beitritts zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten einerseits und einem oder mehreren dritten Ländern andererseits geschlossen worden sind, durch den EG-Vertrag nicht berührt werden - sei im Hinblick auf den Beitritt der Tschechischen Republik zur Europäischen Union am 1. 5. 2004 nicht mehr anzuwenden. Es liege nun eine vertragliche Vereinbarung zwischen zwei Mitgliedstaaten der Europäischen Union vor. Infolge des Vorrangs des Gemeinschaftsrechtes sei somit die Frage zu prüfen, ob der bilaterale Vertrag EG-vertragskonform sei oder gegen das Verbot des freien Warenverkehrs gemäß Artikel 28 und 30 EG verstoße, weil der EG-Vertrag auf den von ihm geregelten Gebieten den vor seinem Inkrafttreten zwischen den Mitgliedstaaten geschlossenen Übereinkommen vorgehe. Das im bilateralen Vertrag zwischen der Tschechischen Republik und Österreich enthaltene Verbot, Bier unter der Bezeichnung „Bud" aus anderen Ländern als Tschechien einzuführen, sei nach Auffassung des EuGH geeignet, den innergemeinschaftlichen Handel zu behindern, weil dieses Verbot die gleiche Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung nach Artikel 28, EG habe. Es sei daher zu prüfen, ob diese Beschränkung des freien Warenverkehrs nach Gemeinschaftsrecht gerechtfertigt sei. Dies sei zu bejahen, wenn „Bud" nach den tatsächlichen Gegebenheiten und dem begrifflichen Verständnis in Tschechien ein Gebiet oder einen Ort bezeichne und der Schutz dieser Bezeichnung nach Artikel 30, EG gerechtfertigt sei. Nach den Feststellungen sei schon die erste der genannten Voraussetzungen zu verneinen: Die Bezeichnung „Bud" bezeichne nach den tatsächlichen Gegebenheiten und dem begrifflichen Verständnis in der Tschechischen Republik kein Gebiet oder keinen Ort in diesem Staat. Die Bezeichnung „Bud" sei daher keine Herkunftsangabe im Sinne der Artikel 28 und 30 EG, weshalb die Schutzbestimmungen im bilateralen Abkommen gegen den freien Warenverkehr verstießen und daher seit dem Beitritt der Tschechischen Republik aufgrund des Vorrangs des Gemeinschaftsrechtes nicht mehr anzuwenden seien. Es bestehe darüber hinaus keine Ähnlichkeit und damit auch keine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken „Budweiser", „Budweiser Budbräu" und „Budweiser Budvar" einerseits und „Bud" andererseits. Mangels Irreführungseignung der Marke „American Bud" scheide Paragraph 2, UWG als Anspruchsgrundlage aus; für den Tatbestand des Paragraph eins, UWG fehle es an der Sittenwidrigkeit.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 20.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Die beim Vertrieb von Bier von der Erstbeklagten verwendete Marke „American Bud" sei den Marken der Klägerin nicht so ähnlich, dass Verwechslungsgefahr bestehe. Auf Grund der deutlichen Unterschiede zwischen den Marken könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagten Marken der Klägerin nachahme oder ein irreführendes Kennzeichen verwende. Verstöße der Beklagten gegen das MSchG und das UWG seien daher zu verneinen. Die nach der Rechtsprechung des EuGH entscheidungswesentliche Frage, ob die tschechischen Verbraucher „Bud" in Verbindung mit Bier als Herkunftsbezeichnung verstehen, sie also einen bestimmten Ort oder ein bestimmtes Gebiet mit der Bezeichnung „Bud" als Bierprodukt in Verbindung bringen, sei nach den erstgerichtlichen Feststellungen zu verneinen. Nach den Feststellungen sei zwar wohl der Ort Ceske Budejovice als Bierbraustätte gut bekannt (überwiegend nur unter diesem Namen oder unter „Budijice, Ceske Budijice und Budijce"); die Bezeichnung „Bud" als Ortsbezeichnung für Ceske Budejovice als Bierbraustätte sei jedoch völlig unbekannt. Das „bedeute", dass die Bezeichnung „Bud" im Zusammenhang mit Bier in der tschechischen Republik nicht als geografische Angabe verstanden werde, die tschechischen Verbraucher das Zeichen „Bud" in Verbindung mit Bier also nicht als Hinweis darauf verstünden, dass das Bier aus der Stadt Ceske Budejovice stamme. Damit sei bereits auf Basis der erstgerichtlichen Feststellungen klargestellt, dass es sich bei der Bezeichnung „Bud" um keine einfache und mittelbare geografische Herkunftsbezeichnung handle, deren Schutz im bilateralen Vertrag vom 11. 6. 1976 mit Gemeinschaftsrecht vereinbar wäre. Werde demnach die Bezeichnung „Bud" (auch) in Verbindung mit Bier in der tschechischen Republik nicht als Hinweis auf einen bestimmten Ort verstanden, verstoße ihr Schutz im bilateralen Vertrag gegen das Gemeinschaftsrecht (Art 28 und 30 EG) und erstrecke sich nicht auf Österreich. Auch der bilaterale Vertrag begründe daher den Klagsanspruch nicht.Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 20.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Die beim Vertrieb von Bier von der Erstbeklagten verwendete Marke „American Bud" sei den Marken der Klägerin nicht so ähnlich, dass Verwechslungsgefahr bestehe. Auf Grund der deutlichen Unterschiede zwischen den Marken könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagten Marken der Klägerin nachahme oder ein irreführendes Kennzeichen verwende. Verstöße der Beklagten gegen das MSchG und das UWG seien daher zu verneinen. Die nach der Rechtsprechung des EuGH entscheidungswesentliche Frage, ob die tschechischen Verbraucher „Bud" in Verbindung mit Bier als Herkunftsbezeichnung verstehen, sie also einen bestimmten Ort oder ein bestimmtes Gebiet mit der Bezeichnung „Bud" als Bierprodukt in Verbindung bringen, sei nach den erstgerichtlichen Feststellungen zu verneinen. Nach den Feststellungen sei zwar wohl der Ort Ceske Budejovice als Bierbraustätte gut bekannt (überwiegend nur unter diesem Namen oder unter „Budijice, Ceske Budijice und Budijce"); die Bezeichnung „Bud" als Ortsbezeichnung für Ceske Budejovice als Bierbraustätte sei jedoch völlig unbekannt. Das „bedeute", dass die Bezeichnung „Bud" im Zusammenhang mit Bier in der tschechischen Republik nicht als geografische Angabe verstanden werde, die tschechischen Verbraucher das Zeichen „Bud" in Verbindung mit Bier also nicht als Hinweis darauf verstünden, dass das Bier aus der Stadt Ceske Budejovice stamme. Damit sei bereits auf Basis der erstgerichtlichen Feststellungen klargestellt, dass es sich bei der Bezeichnung „Bud" um keine einfache und mittelbare geografische Herkunftsbezeichnung handle, deren Schutz im bilateralen Vertrag vom 11. 6. 1976 mit Gemeinschaftsrecht vereinbar wäre. Werde demnach die Bezeichnung „Bud" (auch) in Verbindung mit Bier in der tschechischen Republik nicht als Hinweis auf einen bestimmten Ort verstanden, verstoße ihr Schutz im bilateralen Vertrag gegen das Gemeinschaftsrecht (Artikel 28 und 30 EG) und erstrecke sich nicht auf Österreich. Auch der bilaterale Vertrag begründe daher den Klagsanspruch nicht.