Aus den Entscheidungsgründen:
Zunächst ist klarzustellen, welche Wirkung die Kündigung eines ohne Zeitbestimmung eingegangenen Dienstverhältnisses hat (§ 20 AngG.), wenn sie mit einer kürzeren als der gesetzlichen Kündigungsfrist ausgesprochen wurde. In den Entscheidungen Arb. 6044, 6485, 6866, 7584, 7889 wird der Standpunkt eingenommen, daß das Dienstverhältnis zum ausgesprochenen Termin aufgelöst werde; in anderen Entscheidungen (Arb. 6430, Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes Arb. 8082) wird bei vorschriftswidriger Kündigung das Fortbestehen des Dienstverhältnisses bis zum nächsten zulässigen Kündigungstermin angenommen, weil die verfehlte Kündigung als Kündigung zum nächsten zulässigen Termin ungedeutet wird. Wenn der Dienstgeber nach § 29 AngG. den Angestellten ohne wichtigen Grund vorzeitig entläßt, endet das Dienstverhältnis jedenfalls in den dort angeführten Fällen (Entlassung vor Beendigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit oder Entlassung vor Ablauf der Zeit, die durch ordnungsgemäße Kündigung durch den Dienstgeber hätte verstreichen müssen) und hat der Angestellte nur Anspruch auf Entgelt und Schadenersatz. Dieser Regelung liegt der Gedanke zugrunde, daß ein Dienstverhältnis gegen den Willen eines Teiles unerwünscht ist (vgl. Spielbüchler in JBl. 1968 S. 485 f.). Derselbe Gedanke legt jedoch auch die analoge Anwendung der im § 29 AngG. vorgesehenen Regelung auf Fälle, in denen mit einer kürzeren als der gesetzlich oder vertragsmäßigen Frist gekundigt wird, nahe. Es ist also im vorliegenden Fall davon auszugehen, daß grundsätzlich mit der Kündigung der Beklagten das Dienstverhältnis zu dem dort angeführten Termin beendet werden konnte. Wenn Spielbüchler a. a. O. die Auffassung vertritt, daß der Wille, das Dienstverhältnis faktisch ohne Rücksicht auf seine normale Endigung zu beenden, grundsätzlich nur bei einer Entlassung (Austritt) anzunehmen sei, im Falle einer verfehlten Kündigung äußere er sich erst dann, wenn auf Grund dieser Kündigung tatsächlich ein Ausschluß von Beschäftigung und Entgelt erfolge, so kann dem nicht ohne weiteres gefolgt werden. Dies würde gegen den Grundsatz verstoßen, daß die dem andern Teil erklärte und diesem zugekommene Kündigung einseitig nicht mehr widerrufen werden kann (Klang[2] V S. 313). Wenn der Dienstgeber mit der Kündigung seinen Willen erklärt, das Dienstverhältnis zum Kündigungstermin beenden zu wollen, so kann der Gekundigte zunächst darauf vertrauen, daß dies auch tatsächlich der Wille des Dienstgebers ist. Wäre dies nicht der Fall, dann kann der Dienstgeber die mit Willensmängeln behaftete Kündigung wie jedes andere Rechtsgeschäft nach allgemeinen Regeln anfechten (§ 876 ABGB., Klang[2] IV/1 S. 153, Nikisch I[3] S. 704, Hueck - Nipperdey I; S. 557). Wenn sich der Mangel der Kündigung in der Rechtssphäre des Dienstgebers zugetragen hat, ist es auch gerechtfertigt, daß er das fehlerhafte Rechtsgeschäft nach den Irrtumsregeln anficht und nicht einfach nach Erkenntnis seines Irrtums erklärt, die Kündigung gelte für den nächsten zulässigen Termin und bis dahin auch das Dienstverhältnis. Dadurch würde der Dienstnehmer genötigt, seine Schadenersatzansprüche ohne Rücksicht auf die für ihn günstigeren Regeln des § 29 AngG. geltend zu machen, obwohl deren analoge Anwendung auch auf die Fälle der verfehlten Kündigung gerechtfertigt ist.Zunächst ist klarzustellen, welche Wirkung die Kündigung eines ohne Zeitbestimmung eingegangenen Dienstverhältnisses hat (Paragraph 20, AngG.), wenn sie mit einer kürzeren als der gesetzlichen Kündigungsfrist ausgesprochen wurde. In den Entscheidungen Arb. 6044, 6485, 6866, 7584, 7889 wird der Standpunkt eingenommen, daß das Dienstverhältnis zum ausgesprochenen Termin aufgelöst werde; in anderen Entscheidungen (Arb. 6430, Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes Arb. 8082) wird bei vorschriftswidriger Kündigung das Fortbestehen des Dienstverhältnisses bis zum nächsten zulässigen Kündigungstermin angenommen, weil die verfehlte Kündigung als Kündigung zum nächsten zulässigen Termin ungedeutet wird. Wenn der Dienstgeber nach Paragraph 29, AngG. den Angestellten ohne wichtigen Grund vorzeitig entläßt, endet das Dienstverhältnis jedenfalls in den dort angeführten Fällen (Entlassung vor Beendigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit oder Entlassung vor Ablauf der Zeit, die durch ordnungsgemäße Kündigung durch den Dienstgeber hätte verstreichen müssen) und hat der Angestellte nur Anspruch auf Entgelt und Schadenersatz. Dieser Regelung liegt der Gedanke zugrunde, daß ein Dienstverhältnis gegen den Willen eines Teiles unerwünscht ist vergleiche Spielbüchler in JBl. 1968 S. 485 f.). Derselbe Gedanke legt jedoch auch die analoge Anwendung der im Paragraph 29, AngG. vorgesehenen Regelung auf Fälle, in denen mit einer kürzeren als der gesetzlich oder vertragsmäßigen Frist gekundigt wird, nahe. Es ist also im vorliegenden Fall davon auszugehen, daß grundsätzlich mit der Kündigung der Beklagten das Dienstverhältnis zu dem dort angeführten Termin beendet werden konnte. Wenn Spielbüchler a. a. O. die Auffassung vertritt, daß der Wille, das Dienstverhältnis faktisch ohne Rücksicht auf seine normale Endigung zu beenden, grundsätzlich nur bei einer Entlassung (Austritt) anzunehmen sei, im Falle einer verfehlten Kündigung äußere er sich erst dann, wenn auf Grund dieser Kündigung tatsächlich ein Ausschluß von Beschäftigung und Entgelt erfolge, so kann dem nicht ohne weiteres gefolgt werden. Dies würde gegen den Grundsatz verstoßen, daß die dem andern Teil erklärte und diesem zugekommene Kündigung einseitig nicht mehr widerrufen werden kann (Klang[2] römisch fünf S. 313). Wenn der Dienstgeber mit der Kündigung seinen Willen erklärt, das Dienstverhältnis zum Kündigungstermin beenden zu wollen, so kann der Gekundigte zunächst darauf vertrauen, daß dies auch tatsächlich der Wille des Dienstgebers ist. Wäre dies nicht der Fall, dann kann der Dienstgeber die mit Willensmängeln behaftete Kündigung wie jedes andere Rechtsgeschäft nach allgemeinen Regeln anfechten (Paragraph 876, ABGB., Klang[2] IV/1 S. 153, Nikisch I[3] S. 704, Hueck - Nipperdey römisch eins; S. 557). Wenn sich der Mangel der Kündigung in der Rechtssphäre des Dienstgebers zugetragen hat, ist es auch gerechtfertigt, daß er das fehlerhafte Rechtsgeschäft nach den Irrtumsregeln anficht und nicht einfach nach Erkenntnis seines Irrtums erklärt, die Kündigung gelte für den nächsten zulässigen Termin und bis dahin auch das Dienstverhältnis. Dadurch würde der Dienstnehmer genötigt, seine Schadenersatzansprüche ohne Rücksicht auf die für ihn günstigeren Regeln des Paragraph 29, AngG. geltend zu machen, obwohl deren analoge Anwendung auch auf die Fälle der verfehlten Kündigung gerechtfertigt ist.
Im vorliegenden Fall ist das Berufungsgericht offenbar davon ausgegangen, daß die Beklagte aus einem wesentlichen Geschäftsirrtum (§ 871 ABGB.), der aber noch rechtzeitig (vor dem 31. Dezember 1968) aufgeklärt wurde, statt zum 31. März 1969 zum 31. Dezember 1968 gekundigt hatte. Diese Annahme ist freilich in den Feststellungen der Untergerichte nicht begrundet. Die Beklagte hat das zwar behauptet, doch ist ein Irrtum derselben nicht festgestellt worden. Die Meinung der Klägerin, die Irrtumsregeln kämen nicht zur Anwendung, weil die Beklagte ihren Irrtum selbst verschuldet habe, übersieht, daß zwischen entschuldbarem und unentschuldbarem Irrtum nicht zu unterscheiden ist (Klang[2] IV/1 S. 118).Im vorliegenden Fall ist das Berufungsgericht offenbar davon ausgegangen, daß die Beklagte aus einem wesentlichen Geschäftsirrtum (Paragraph 871, ABGB.), der aber noch rechtzeitig (vor dem 31. Dezember 1968) aufgeklärt wurde, statt zum 31. März 1969 zum 31. Dezember 1968 gekundigt hatte. Diese Annahme ist freilich in den Feststellungen der Untergerichte nicht begrundet. Die Beklagte hat das zwar behauptet, doch ist ein Irrtum derselben nicht festgestellt worden. Die Meinung der Klägerin, die Irrtumsregeln kämen nicht zur Anwendung, weil die Beklagte ihren Irrtum selbst verschuldet habe, übersieht, daß zwischen entschuldbarem und unentschuldbarem Irrtum nicht zu unterscheiden ist (Klang[2] IV/1 S. 118).
Daß die Klägerin einige Zeit nach der Kündigung Kenntnis davon erlangte, daß die Kündigungsfrist verfehlt war und trotzdem davon gegenüber der Beklagten nichts erwähnte, kann nicht als Handeln wider die guten Sitten (§ 1295 (2) ABGB.) beurteilt werden, weil ein Widerruf der Kündigung, obwohl sie erklärt und dem anderen Teil zugekommen ist, regelmäßig nicht mehr möglich ist (Klang[2] V S. 313 und 326). Die Anwendung der allgemeinen Regeln des Schadenersatzrechts über die Rettungspflicht des Geschädigten kommt im Hinblick auf die positiven Bestimmungen des § 29 AngG., die ja im Absatz 1 gleichfalls die Rettungspflicht des Dienstnehmers behandeln, im Absatz 2 aber eine Ausnahme für den Zeitraum von drei Monaten, den klagsgegenständlichen Anspruch machen, nicht in Betracht.Daß die Klägerin einige Zeit nach der Kündigung Kenntnis davon erlangte, daß die Kündigungsfrist verfehlt war und trotzdem davon gegenüber der Beklagten nichts erwähnte, kann nicht als Handeln wider die guten Sitten (Paragraph 1295, (2) ABGB.) beurteilt werden, weil ein Widerruf der Kündigung, obwohl sie erklärt und dem anderen Teil zugekommen ist, regelmäßig nicht mehr möglich ist (Klang[2] römisch fünf S. 313 und 326). Die Anwendung der allgemeinen Regeln des Schadenersatzrechts über die Rettungspflicht des Geschädigten kommt im Hinblick auf die positiven Bestimmungen des Paragraph 29, AngG., die ja im Absatz 1 gleichfalls die Rettungspflicht des Dienstnehmers behandeln, im Absatz 2 aber eine Ausnahme für den Zeitraum von drei Monaten, den klagsgegenständlichen Anspruch machen, nicht in Betracht.
Es muß nun geprüft werden, ob der geltendgemachte Irrtum wesentlich im Sinne der §§ 871, 876 ABGB. sein könnte. Nach Gschnitzer in Klang[2] IV/1 S. 117 (S. 154) muß sich beim Geschäftsirrtum die unrichtige Vorstellung des Irrenden auf innerhalb, beim Motivirrtum auf außerhalb des Geschäftes liegende Punkte beziehen. Während der Geschäftsirrtum den Erklärungsirrtum gleichgestellt wird, ist der Motivirrtum nach § 901 ABGB. bei entgeltlichen Geschäften unerheblich, außer er wäre durch List veranlaßt oder das Motiv ausdrücklich zur Bedingung gemacht. Die Beklagte behauptet nun, die Kündigung zum unrichtigen Termin hätte auf einem Versehen beruht, sie hätte übersehen, daß die Klägerin zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung bereits länger als zwei Jahre bei ihr beschäftigt gewesen sei und daß nicht unter Einhaltung einer sechswöchigen, sondern einer zweimonatigen Kündigungsfrist die Kündigung auszusprechen gewesen wäre. Dieser Irrtum kann zwar nicht als Rechtsfolgeirrtum angesehen werden (vgl. Gschnitzer a. a. O. S. 139 f.), denn die Beklagte beruft sich nicht darauf, über die Folgen der verfehlten Kündigung geirrt zu haben, sondern auf einen für die Wahl des Kündigungstermins maßgebenden Irrtum über die Dauer des Arbeitsverhältnisses. Es ist aber die Frage, ob dieser Irrtum einen innerhalb des Geschäfts liegenden Punkt betrifft, also Geschäftsirrtum ist, oder ob ein hier unbeachtlicher Motivirrtum vorliegt. Das letztere trifft zu, weil es sich bei der Ermittlung der für die Kündigung maßgebenden Zeitdauer des Dienstverhältnisses doch nur um Umstände handelt, die nach der Verkehrsauffassung der Kundigende auf eigene Gefahr festzustellen hat und über die er eine Aufklärung von anderen nicht erwartet (vgl. Ehrenzweig I/1[2] S. 227) und die Beklagte selbst zugibt, daß die Klägerin im Zeitpunkt der Kündigung nicht wußte, daß diese verfehlt war, geschweige denn davon Kenntnis hatte, auf welchem Motiv sie beruhte (vgl. Klang[2] IV/1 S. 329). Daraus folgt aber, daß eine Anfechtung der Kündigung wegen Irrtums im Wege der Einrede durch die Beklagte ausgeschlossen ist.Es muß nun geprüft werden, ob der geltendgemachte Irrtum wesentlich im Sinne der Paragraphen 871, 876, ABGB. sein könnte. Nach Gschnitzer in Klang[2] IV/1 S. 117 (S. 154) muß sich beim Geschäftsirrtum die unrichtige Vorstellung des Irrenden auf innerhalb, beim Motivirrtum auf außerhalb des Geschäftes liegende Punkte beziehen. Während der Geschäftsirrtum den Erklärungsirrtum gleichgestellt wird, ist der Motivirrtum nach Paragraph 901, ABGB. bei entgeltlichen Geschäften unerheblich, außer er wäre durch List veranlaßt oder das Motiv ausdrücklich zur Bedingung gemacht. Die Beklagte behauptet nun, die Kündigung zum unrichtigen Termin hätte auf einem Versehen beruht, sie hätte übersehen, daß die Klägerin zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung bereits länger als zwei Jahre bei ihr beschäftigt gewesen sei und daß nicht unter Einhaltung einer sechswöchigen, sondern einer zweimonatigen Kündigungsfrist die Kündigung auszusprechen gewesen wäre. Dieser Irrtum kann zwar nicht als Rechtsfolgeirrtum angesehen werden vergleiche Gschnitzer a. a. O. S. 139 f.), denn die Beklagte beruft sich nicht darauf, über die Folgen der verfehlten Kündigung geirrt zu haben, sondern auf einen für die Wahl des Kündigungstermins maßgebenden Irrtum über die Dauer des Arbeitsverhältnisses. Es ist aber die Frage, ob dieser Irrtum einen innerhalb des Geschäfts liegenden Punkt betrifft, also Geschäftsirrtum ist, oder ob ein hier unbeachtlicher Motivirrtum vorliegt. Das letztere trifft zu, weil es sich bei der Ermittlung der für die Kündigung maßgebenden Zeitdauer des Dienstverhältnisses doch nur um Umstände handelt, die nach der Verkehrsauffassung der Kundigende auf eigene Gefahr festzustellen hat und über die er eine Aufklärung von anderen nicht erwartet vergleiche Ehrenzweig I/1[2] S. 227) und die Beklagte selbst zugibt, daß die Klägerin im Zeitpunkt der Kündigung nicht wußte, daß diese verfehlt war, geschweige denn davon Kenntnis hatte, auf welchem Motiv sie beruhte vergleiche Klang[2] IV/1 S. 329). Daraus folgt aber, daß eine Anfechtung der Kündigung wegen Irrtums im Wege der Einrede durch die Beklagte ausgeschlossen ist.