Entscheidungsgründe:
Die Klägerin war seit 1.3.1980 bei der erstbeklagten OHG - deren Gesellschafter die Beklagten zu 2. bis 5. sind - als Pharmareferentin im Angestelltenverhältnis beschäftigt. Zwischen den Parteien wurde keine Vereinbarung im Sinne des § 20 Abs3, zweiter Halbsatz, AngG getroffen.Die Klägerin war seit 1.3.1980 bei der erstbeklagten OHG - deren Gesellschafter die Beklagten zu 2. bis 5. sind - als Pharmareferentin im Angestelltenverhältnis beschäftigt. Zwischen den Parteien wurde keine Vereinbarung im Sinne des Paragraph 20, Abs3, zweiter Halbsatz, AngG getroffen.
Mit der Behauptung, daß dieses Arbeitsverhältnis einvernehmlich mit 29.2.1984 beendet worden sei, begehrt die Klägerin von den beklagten Parteien die Zahlung einer - der Höhe nach unbestrittenen - Abfertigung von S 44.074,33 brutto sA.
Die beklagten Parteien beantragen die Abweisung des Klagebegehrens. Das Arbeitsverhältnis sei nicht einvernehmlich beendet, sondern von der Klägerin zum 29.2.1984 aufgekündigt worden.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Da nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens von einer Selbstkündigung der Klägerin auszugehen sei, bestehe der eingeklagte Abfertigungsanspruch nicht zu Recht.
Die Berufung der Klägerin blieb erfolglos. Das Berufungsgericht führte die Verhandlung gemäß § 25 Abs 1 Z 3 ArbGG von neuem durch und nahm folgenden Sachverhalt als erwiesen an:Die Berufung der Klägerin blieb erfolglos. Das Berufungsgericht führte die Verhandlung gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, ArbGG von neuem durch und nahm folgenden Sachverhalt als erwiesen an:
Die Klägerin war bei der erstbeklagten Partei im Rahmen des medizinischen Außendienstes im Informationsdienst beschäftigt und in dieser Eigenschaft dem Leiter der Wiener Niederlassung, Mag.Friedrich D, unterstellt.
Mit Schreiben vom 30.1.1984 kündigte die Klägerin ihr Arbeitsverhältnis zur erstbeklagten Partei zum 15.3.1984 auf. Sie hatte diesen Kündigungstermin gewählt, weil sie einerseits die erstbeklagte Partei bald verlassen wollte, um ein Arbeitsverhältnis mit einem anderen Unternehmen begründen zu können, andererseits aber mit Rücksicht auf ihre bisherige Arbeitgeberin zu keinem früheren Zeitpunkt kündigen wollte. Der Klägerin war nicht bekannt, daß sie nur zum Monatsletzten hätte kündigen können.
Mag.D erhielt das Kündigungsschreiben der Klägerin am 1.2.1984. Er setzte sich daraufhin mit der Personalabteilung der erstbeklagten Partei in Linz in Verbindung, wobei er dieser auch den Text des Kündigungsschreibens durchgab. Seitens der Personalabteilung wurde die Meinung vertreten, daß eine Kündigung zum 15. eines Monats nur dann möglich wäre, wenn dies im Arbeitsvertrag ausdrücklich vereinbart wurde; da dies bei der Klägerin nicht zutreffe, könne sie nur zum Letzten eines Monats kündigen. Der frühestmögliche Termin sei der 29.2.1984; allenfalls sei auch eine Kündigung zum 31.3.1984 möglich.
Mag.D setzte sich hierauf telefonisch mit der Klägerin in Verbindung und teilte ihr mit, daß eine Kündigung nur zum Monatsletzten in Frage käme, im vorliegenden Fall also zum 29.2.
oder zum 31.3.1984; er fügte hinzu, daß sich die Klägerin für einen dieser Termine entscheiden müsse. Die Klägerin erwiderte, daß sie dann das Arbeitsverhältnis lieber am 29.2.1984 beenden wolle. Auf die Frage Mag.DS, weshalb sie so schnell von der erstbeklagten Partei weg wolle, antwortete die Klägerin, daß sie von E ein für sie sehr attraktives Angebot erhalten habe und dort so bald wie möglich beginnen wolle.
Nach diesem Telefongespräch richtet Mag.D am 3.2.1984 ein Schreiben an die Klägerin, in welchem er ua folgendes ausführte:
'Wir bestätigen den Erhalt Ihres Kündigungsschreibens vom 30.1. Bezüglich des Termins, wonach Sie zum 15.3. unser Haus verlassen möchten, müssen wir Ihnen mitteilen, daß ein derartiger Termin nur dann möglich ist, wenn eine Kündigung zur Monatsmitte bereits anläßlich des Beginnes eines Dienstverhältnisses vereinbart wurde. Wir hatten diesbezüglich mit der Personalabteilung gesprochen und nach unserem heutigen Telefonat mit Ihnen wird das Dienstverhältnis demnach am 29.2.1984 enden.
Sie nehmen Ihren Urlaub, wie bereits angemeldet, ansonsten sind Sie bis zur Beendigung Ihres Dienstverhältnisses vom Dienst freigestellt.' In ihrem Antwortschreiben vom 8.2.1984 hielt die Klägerin fest, daß sie 'mit dem Endtermin (meines) Dienstverhältnisses am 29.2.84
einverstanden' sei. Mag.D übermittelt ihr daraufhin am 10.2.1984 einen weiteren Brief, in welchem er einleitend den Inhalt des Schreibens vom 8.2.1984 'betreffend Ihr Einverständnis zur Lösung des Dienstverhältnisses per Ende Feber' bestätigte. über eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses war zwischen den Parteien vorher nie gesprochen worden. Hätte die Klägerin den Wunsch nach einer solchen einvernehmlichen Auflösung an Mag.D herangetragen, dann hätte sich dieser mit seinem Chef in Verbindung setzen müssen, weil er ohne dessen Zustimmung zu einer derartigen Vereinbarung nicht berechtigt gewesen wäre. Nach der in der pharmazeutischen Industrie üblichen Vorgangsweise wäre die Klägerin von der erstbeklagten Partei auch dann dienstfrei gestellt worden, wenn sie den Kündigungstermin 31.3.1984 gewählt hätte.
Auf der Grundlage dieser Sachverhaltsfeststellungen war auch das Berufungsgericht der Meinung, daß im vorliegenden Fall von einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht gesprochen werden könne, die Klägerin vielmehr ihr Arbeitsverhältnis - wenngleich zu einem verfehlten Termin - selbst aufgekündigt habe. Die bei dem nachfolgenden Telefongespräch erzielte Willensübereinstimmung der Parteien habe sich nur auf die Verschiebung des Kündigungstermins bezogen, an der einseitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die Klägerin aber nichts geändert.
Das Urteil des Berufungsgerichtes wird von der Klägerin mit Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung bekämpft. Die Klägerin beantragt, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß ihrem Zahlungsbegehren vollinhaltlich stattgegeben werde. Die beklagten Parteien beantragen, der Revision nicht Folge zu geben.