Rechtssatz RS0028544
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028544
Entscheidungsdatum
29.04.2020
Norm
ABGB §1158 IV
AngG §20 I3b
Rechtssatz
Eine Willensübereinstimmung der Vertragspartner über eine Verkürzung der Kündigungsfrist bewirkt im Zweifel noch keine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Die Parteien sind sich in diesem Fall zwar über den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses einig; es spricht aber nichts dafür, daß derjenige, der sich mit einer Reduzierung der Zeitspanne zwischen dem Zugehen der Kündigung und dem durch sie herbeizuführenden Ende des Arbeitsverhältnisses einverstanden erklärt, damit zugleich auch einer Änderung des Rechtsgrundes für die Beendigung der vertraglichen Beziehungen zustimmen will.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 63/85
Entscheidungstext OGH 04.06.1985 4 Ob 63/85
Veröff: RdW 1985,348
- 9 ObA 133/01a
Entscheidungstext OGH 11.06.2001 9 ObA 133/01a
- 8 ObA 62/04g
Entscheidungstext OGH 24.06.2004 8 ObA 62/04g
nur: Eine Willensübereinstimmung der Vertragspartner über eine Verkürzung der Kündigungsfrist bewirkt im Zweifel noch keine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses. (T1)
- 8 ObA 42/06v
Entscheidungstext OGH 19.06.2006 8 ObA 42/06v
- 9 ObA 97/11x
Entscheidungstext OGH 29.08.2011 9 ObA 97/11x
- 9 ObA 98/12w
Entscheidungstext OGH 24.09.2012 9 ObA 98/12w
Vgl auch; Beisatz: Ob eine zunächst einseitig erklärte Kündigung durch eine gemeinsame Abänderung des Kündigungstermins in eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses umgewandelt wurde, ist durch eine Auslegung der Willenserklärungen und der sonstigen Umstände des Einzelfalls zu ermitteln. (T2)
- 3 Ob 33/13v
Entscheidungstext OGH 19.06.2013 3 Ob 33/13v
Vgl auch; Beisatz: Kündigungszeiten können von den Vertragsparteien einvernehmlich geändert werden, ohne dass dies eine Auswirkung auf die Kündigung selbst hätte. (T3)
Beisatz: Hier: Händler‑ und Werkstattvertrag. (T4)
- 9 ObA 85/18t
Entscheidungstext OGH 27.09.2018 9 ObA 85/18t
Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Ob es sich bei der nach dem Ausspruch der Arbeitnehmerkündigung getroffenen Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien, das Arbeitsverhältnis so lange fortzusetzen, bis der Kläger einen neuen Arbeitsplatz gefunden hat, um eine bloße Verschiebung des Kündigungstermins oder um eine Umwandlung der Kündigung in eine einvernehmliche Auflösung handelte, ist durch eine Auslegung der Willenserklärungen der Parteien und der sonstigen Umstände des Einzelfalls zu ermitteln. (T5)
- 7 Ob 92/18g
Entscheidungstext OGH 27.02.2019 7 Ob 92/18g
Vgl
- 9 ObA 18/20t
Entscheidungstext OGH 29.04.2020 9 ObA 18/20t
Beis wie T2
Schlagworte
Angestellte, Dienstverhältnis, einverständlich, Ende, Beendigung, Auslegung, Interpretation, Vereinbarung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0028544
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2020
Dokumentnummer
JJR_19850604_OGH0002_0040OB00063_8500000_001