Entscheidungsgründe:
Die Streitteile schlossen am 5. 1. 1999 einen Agentenvertrag, der auszugsweise wie folgt lautet:
„1. 1. Der Unternehmensgegenstand von A***** umfasst folgende Geschäfte:
a) Die Vermittlung von Versicherungsverträgen einschließlich fondsgebundener Lebensversicherungen und die Beratung in Versicherungsangelegenheiten;
b) die Vermittlung von Finanzierungen einschließlich der Vermittlung von Personal- und Hypothekarkrediten, Leasingverträgen und Bausparverträgen;
c) die Vermittlung von Wertpapieren, Anteilen an in- und ausländischen Kapitalanlagefonds und Veranlagungen gemäß § 1 Abs 1 Z 3 Kapitalmarktgesetz;c) die Vermittlung von Wertpapieren, Anteilen an in- und ausländischen Kapitalanlagefonds und Veranlagungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, Kapitalmarktgesetz;
die Vermittlung der Vermögensverwaltung;
die Beratung über die Veranlagung von Kundenvermögen gemäß § 1 Abs 1 Z 19a Bankwesengesetz.die Beratung über die Veranlagung von Kundenvermögen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 19 a, Bankwesengesetz.
1.2. Im Zuge der zu Punkt 1.1. genannten Tätigkeiten werden die in diesem Punkt genannten Produkte der Partnergesellschaften von A***** (nachstehend „Produkte" genannt) vertrieben. ...
1.3. Im Rahmen der zu Punkt 1.1. genannten Tätigkeiten bedient sich A***** des Agenten. A***** ist sohin Vermittler jener Verträge, die über Tätigwerden des Agenten zwischen dem Mandanten und der Partnergesellschaft zustande kommen.
...
2. Rechtsstellung des Agenten
2.1. Der selbständige Agent erbringt für A***** im Rahmen dieses Agentenvertrages die zu Punkt 1.1. genannten Leistungen insoweit, als er gemäß Gewerbeberechtigungen und/oder Konzessionen sowie gemäß den A*****-Ausbildungsrichtlinien (Beilage ./D) hierzu berechtigt ist. Im Zuge seiner Tätigkeit vermittelt der Agent im Vertragsgebiet der Republik Österreich ohne Gebietsbeschränkung bestandsfähige Verträge, akquiriert zu diesem Zweck Mandanten und wird entsprechend den Bestimmungen dieses Agentenvertrages tätig.
.....
3. Vertragsdauer/Kündigung/Beendigung des Vertragsverhältnisses
3.1. Dieser Agentenvertrag tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er kann von beiden Vertragsteilen jeweils unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines jeden Kalenderquartals gekündigt werden."
Das Schreiben des Klägers an die Beklagte vom 26. September 2001 hat folgenden, zwischen den Parteien nicht strittigen Wortlaut:
„...hiemit kündige ich meinen Agentenvertrag.....und ersuche Sie gleichzeitig um eine einvernehmliche Auflösung zum 30. September 2001 unter gegenseitigem Verzicht auf die Kündigungsfrist sowie unter Mitnahme eines Teiles meines bestehenden Kundenstockes. Sollte eine einvernehmliche Auflösung meines Agentenverhältnisses von Ihrer Seite nicht möglich sein, so würde ich während der Kündigungszeit alle Pflichten und auch Rechte im Rahmen diese Agentenvertrages wahrnehmen, jedenfalls mindestens solange, bis ein positiver schriftlicher Bescheid von Ihrer Seite bei mir einlangt......"
Mit Schreiben vom 15. Oktober 2001 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass das Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen nunmehr einvernehmlich zum 19. Oktober beendet sei. Die Beklagte verwies in diesem Schreiben auf die Bestimmungen des Agentenvertrages, die auch nach Beendigung des Vertrages Geltung hätten sowie auf die Verpflichtung zur Vertraulichkeit und Geheimhaltung. Der Kläger machte gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 10. 10. 2002 seinen Ausgleichsanspruch nach § 24 HVertrG geltend. Der Kläger begehrt ausdrücklich als „Teilbetrag" bezeichnete 36.000 EUR sA als Ausgleichsanspruch nach § 24 HVertrG. Seine Tätigkeit für die Beklagte sei als Handelsvertretertätigkeit unter § 1 Abs 1 HVertrG zu subsumieren. Das Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen habe durch einvernehmliche Beendigung geendet. Dem Kläger stehe demgemäß ein - von ihm näher aufgeschlüsselter - Ausgleichsanspruch zu. Für die Berechtigung des Ausgleichsanspruches komme es nicht darauf an, von wem die Initiative zur Beendigung des Vertragsverhältnisses ausgegangen sei.Mit Schreiben vom 15. Oktober 2001 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass das Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen nunmehr einvernehmlich zum 19. Oktober beendet sei. Die Beklagte verwies in diesem Schreiben auf die Bestimmungen des Agentenvertrages, die auch nach Beendigung des Vertrages Geltung hätten sowie auf die Verpflichtung zur Vertraulichkeit und Geheimhaltung. Der Kläger machte gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 10. 10. 2002 seinen Ausgleichsanspruch nach Paragraph 24, HVertrG geltend. Der Kläger begehrt ausdrücklich als „Teilbetrag" bezeichnete 36.000 EUR sA als Ausgleichsanspruch nach Paragraph 24, HVertrG. Seine Tätigkeit für die Beklagte sei als Handelsvertretertätigkeit unter Paragraph eins, Absatz eins, HVertrG zu subsumieren. Das Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen habe durch einvernehmliche Beendigung geendet. Dem Kläger stehe demgemäß ein - von ihm näher aufgeschlüsselter - Ausgleichsanspruch zu. Für die Berechtigung des Ausgleichsanspruches komme es nicht darauf an, von wem die Initiative zur Beendigung des Vertragsverhältnisses ausgegangen sei.
Die Beklagte - die auch ein umfangreiches Vorbringen zur von ihr behaupteten Nichtanwendbarkeit des HVertrG auf das Vertragsverhältnis zum Kläger erstattete und die Höhe des Ausgleichsanspruches bestritt - wendet ein, dass die Vertragsbeendigung im vorliegenden Fall einer Eigenkündigung durch den Kläger gleichzustellen sei. Das Erstgericht sprach mit Zwischenurteil aus, dass das Klagebegehren dem Grunde nach zu Recht bestehe.
Neben dem eingangs wiedergegebenen Sachverhalt traf das Erstgericht umfangreiche Feststellungen zur Art der Tätigkeit des Klägers für die Beklagte und zum Umfang der Kundenzuführung des Klägers für die Beklagte.
Rechtlich ging das Erstgericht davon aus, dass das HVertrG auf das Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen anzuwenden sei. Grundsätzlich stehe dem Handelsvertreter gemäß § 24 HVertrG nach Beendigung ein Ausgleichsanspruch zu. Nur bei Vorliegen der in § 24 Abs 3 HVertrG taxativ aufgezählten Beendigungsarten bestehe ein solcher Ausgleichsanspruch nicht. Das Vertragsverhältnis habe einvernehmlich geendet. Dem Kläger gebühre daher der Ausgleichsanspruch dem Grunde nach.Rechtlich ging das Erstgericht davon aus, dass das HVertrG auf das Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen anzuwenden sei. Grundsätzlich stehe dem Handelsvertreter gemäß Paragraph 24, HVertrG nach Beendigung ein Ausgleichsanspruch zu. Nur bei Vorliegen der in Paragraph 24, Absatz 3, HVertrG taxativ aufgezählten Beendigungsarten bestehe ein solcher Ausgleichsanspruch nicht. Das Vertragsverhältnis habe einvernehmlich geendet. Dem Kläger gebühre daher der Ausgleichsanspruch dem Grunde nach.
Das Berufungsgericht gab der dagegen von der Beklagten erhobenen Berufung nicht Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei.
Rechtlich billigte das Berufungsgericht die Rechtsauffassung des Erstgerichtes.