Die abändernde Entscheidung des Rekursgerichtes bekämpft die Klägerin mit ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs. Sie beantragt die Wiederherstellung der einstweiligen Verfügung des Erstgerichtes, hilfsweise die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Die dem Beklagten gemäß § 402 EO, § 521 a Abs 2 ZPO in Verbindung mit § 528 Abs 3, § 508 a Abs 2 ZPO freigestellte Revisionsrekursbeantwortung ist verspätet: Die Mitteilung gemäß § 508 a Abs 2 ZPO wurde dem Beklagten am 5. März 1990 zugestellt; die 14-tägige Frist für die Revisionsrekursbeantwortung (§ 402 Abs 1, letzter Satz, EO) ist daher am 19.März 1990 abgelaufen. Die erst am 23.März 1990 zur Post gegebene Revisionsrekursbeantwortung des Beklagten war demnach als verspätet zurückzuweisen. Der außerordentliche Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 1 ZPO zulässig, weil das Rekursgericht die Fragen des Bestehens eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen den Parteien und der Anwendbarkeit des § 1 UWG bei Verletzung einer eigenen vertraglichen Bindung abweichend von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gelöst hat.Die abändernde Entscheidung des Rekursgerichtes bekämpft die Klägerin mit ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs. Sie beantragt die Wiederherstellung der einstweiligen Verfügung des Erstgerichtes, hilfsweise die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Die dem Beklagten gemäß Paragraph 402, EO, Paragraph 521, a Absatz 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 3,, Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO freigestellte Revisionsrekursbeantwortung ist verspätet: Die Mitteilung gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO wurde dem Beklagten am 5. März 1990 zugestellt; die 14-tägige Frist für die Revisionsrekursbeantwortung (Paragraph 402, Absatz eins,, letzter Satz, EO) ist daher am 19.März 1990 abgelaufen. Die erst am 23.März 1990 zur Post gegebene Revisionsrekursbeantwortung des Beklagten war demnach als verspätet zurückzuweisen. Der außerordentliche Revisionsrekurs ist gemäß Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zulässig, weil das Rekursgericht die Fragen des Bestehens eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen den Parteien und der Anwendbarkeit des Paragraph eins, UWG bei Verletzung einer eigenen vertraglichen Bindung abweichend von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gelöst hat.
Der Revisionsrekurs ist auch teilweise berechtigt.
Die Rechtsmittelwerberin macht zutreffend geltend, daß es im vorliegenden Fall nicht um die Mißachtung einer vertraglichen Bindung durch einen nichtgebundenen Dritten geht (vgl. dazu JBl. 1987, 17), sondern um die Verletzung einer eigenen vertraglichen Bindung des Beklagten gegenüber der Klägerin. Diese hat nämlich ihr zu Punkt 2) gestelltes Sicherungsbegehren u.a. auch darauf gestützt, daß der Beklagte die im Franchisevertrag eingegangene Alleinvertriebsbindung mißachtet habe. Mit dieser Vereinbarung hatte der Beklagte der Klägerin ein bestimmtes Absatzgebiet zum ausschließlichen Vertrieb von "Huober-Brezeln" zugewiesen, so daß sie dort zum Alleinvertrieb dieser Ware berechtigt war (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht15, 943 Rz 737 zu § 1 dUWG). Nun hat zwar das Rekursgericht an sich zutreffend erkannt, daß ein Vertragsbruch nur dann gegen § 1 UWG verstößt, wenn sich seine Sittenwidrigkeit aus besonderen Umständen ergibt (Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2, 219 f; Baumbach-Hefermehl aaO 893 Rz 642 zu § 1 dUWG; ÖBl. 1972, 93; ÖBl. 1975, 93 und 109; ÖBl. 1980, 71 ua); solche Umstände sind aber insbesondere dann anzunehmen, wenn ein geschäftliches Verhalten unter Mißachtung freiwillig übernommener Rechtspflichten darauf abzielt, sich Vorteile gegenüber einem Mitbewerber zu verschaffen, sofern dadurch dessen Vertrauen in die Vertragslage und damit die Grundlage jedes Geschäftsverkehrs erschüttert wird (ÖBl. 1975, 109; GesRZ 1977, 59 ua; zuletzt etwa 4 Ob 23/89). Gerade das träfe aber hier zu, wenn der Beklagte tatsächlich die vereinbarte Gebietsaufteilung verletzt und die vertragstreue Klägerin so durch Abspenstigmachen von Kunden geschädigt haben sollte (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 83). Soweit das Rekursgericht in diesem Zusammenhang mit dem Hinweis auf das dem Beklagten für das Gebiet der Republik Österreich zustehende Alleinvertriebsrecht von "Huober-Brezeln" auch ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Streitteilen verneint hat, steht dieser Auffassung schon das von ihm der Klägerin eingeräumte Recht zum Alleinvertrieb dieser Ware in einem bestimmten Absatzgebiet entgegen. Nach § 14 Abs 1 Satz 1 UWG kann aber (u.a.) im Fall des § 1 UWG der Anspruch auf Unterlassung von jedem Unternehmer, der Waren oder Leistungen gleicher oder verwandter Art herstellt oder in den geschäftlichen Verkehr bringt, also Mitbewerber des Beklagten ist, geltend gemacht werden. Ob ein Wettbewerbsverhältnis im Sinne dieser Bestimmung besteht, ist nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen und immer dann zu bejahen, wenn sich die beteiligten Unternehmer - wie hier - an einen im wesentlichen gleichartigen Abnehmerkreis wenden (Hohenecker-Friedl aaO 19; ÖBl. 1989, 138 mwH). Daran könnte auch die von den Parteien vertraglich vereinbarte Absatzgebietsregelung nichts ändern, weil ein Wettbewerbsverhältnis in einem solchen Fall selbst dann besteht, wenn wegen einer gesetzlichen Monopolstellung in einem bestimmten Gebiet ein Wettbewerb um einzelne Kunden niemals stattfinden kann (ÖBl. 1981, 96).Die Rechtsmittelwerberin macht zutreffend geltend, daß es im vorliegenden Fall nicht um die Mißachtung einer vertraglichen Bindung durch einen nichtgebundenen Dritten geht vergleiche dazu JBl. 1987, 17), sondern um die Verletzung einer eigenen vertraglichen Bindung des Beklagten gegenüber der Klägerin. Diese hat nämlich ihr zu Punkt 2) gestelltes Sicherungsbegehren u.a. auch darauf gestützt, daß der Beklagte die im Franchisevertrag eingegangene Alleinvertriebsbindung mißachtet habe. Mit dieser Vereinbarung hatte der Beklagte der Klägerin ein bestimmtes Absatzgebiet zum ausschließlichen Vertrieb von "Huober-Brezeln" zugewiesen, so daß sie dort zum Alleinvertrieb dieser Ware berechtigt war (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht15, 943 Rz 737 zu Paragraph eins, dUWG). Nun hat zwar das Rekursgericht an sich zutreffend erkannt, daß ein Vertragsbruch nur dann gegen Paragraph eins, UWG verstößt, wenn sich seine Sittenwidrigkeit aus besonderen Umständen ergibt (Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2, 219 f; Baumbach-Hefermehl aaO 893 Rz 642 zu Paragraph eins, dUWG; ÖBl. 1972, 93; ÖBl. 1975, 93 und 109; ÖBl. 1980, 71 ua); solche Umstände sind aber insbesondere dann anzunehmen, wenn ein geschäftliches Verhalten unter Mißachtung freiwillig übernommener Rechtspflichten darauf abzielt, sich Vorteile gegenüber einem Mitbewerber zu verschaffen, sofern dadurch dessen Vertrauen in die Vertragslage und damit die Grundlage jedes Geschäftsverkehrs erschüttert wird (ÖBl. 1975, 109; GesRZ 1977, 59 ua; zuletzt etwa 4 Ob 23/89). Gerade das träfe aber hier zu, wenn der Beklagte tatsächlich die vereinbarte Gebietsaufteilung verletzt und die vertragstreue Klägerin so durch Abspenstigmachen von Kunden geschädigt haben sollte (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 83). Soweit das Rekursgericht in diesem Zusammenhang mit dem Hinweis auf das dem Beklagten für das Gebiet der Republik Österreich zustehende Alleinvertriebsrecht von "Huober-Brezeln" auch ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Streitteilen verneint hat, steht dieser Auffassung schon das von ihm der Klägerin eingeräumte Recht zum Alleinvertrieb dieser Ware in einem bestimmten Absatzgebiet entgegen. Nach Paragraph 14, Absatz eins, Satz 1 UWG kann aber (u.a.) im Fall des Paragraph eins, UWG der Anspruch auf Unterlassung von jedem Unternehmer, der Waren oder Leistungen gleicher oder verwandter Art herstellt oder in den geschäftlichen Verkehr bringt, also Mitbewerber des Beklagten ist, geltend gemacht werden. Ob ein Wettbewerbsverhältnis im Sinne dieser Bestimmung besteht, ist nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen und immer dann zu bejahen, wenn sich die beteiligten Unternehmer - wie hier - an einen im wesentlichen gleichartigen Abnehmerkreis wenden (Hohenecker-Friedl aaO 19; ÖBl. 1989, 138 mwH). Daran könnte auch die von den Parteien vertraglich vereinbarte Absatzgebietsregelung nichts ändern, weil ein Wettbewerbsverhältnis in einem solchen Fall selbst dann besteht, wenn wegen einer gesetzlichen Monopolstellung in einem bestimmten Gebiet ein Wettbewerb um einzelne Kunden niemals stattfinden kann (ÖBl. 1981, 96).
Entgegen der Meinung des Rekursgerichtes konnte daher die Frage des aufrechten Bestehens des Franchisevertrages nicht dahingestellt bleiben. Da jedoch der Beklagte mit seinem Rekurs gerade die Bescheinigungsannahmen des Erstgerichtes in diesem Punkt bekämpft hat, erweist sich eine Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zur Behandlung der Beweisrüge durch das Rekursgericht schon aus diesem Grund als unumgänglich. Das gilt auch für den zu Punkt 1) gestellten Sicherungsantrag, auf den das Rekursgericht überhaupt nicht eingegangen ist; die Klägerin macht hier der Sache nach einen Verstoß des Beklagten gegen § 7 UWG geltend, wobei die Unwahrheit der beanstandeten Tatsachenbehauptungen des Beklagten oder seiner Vertreter, für die er gemäß § 18 UWG zu haften hätte, gleichermaßen vom aufrechten Bestehen des Franchisevertrages abhängt. In teilweiser Stattgebung des Revisionsrekurses war daher die Entscheidung des Rekursgerichtes über die Punkte 1) und 2) des Sicherungsantrages aufzuheben und die Sache in diesem Umfang zur neuerlichen Entscheidung an das Gericht zweiter Instanz zurückzuverweisen.Entgegen der Meinung des Rekursgerichtes konnte daher die Frage des aufrechten Bestehens des Franchisevertrages nicht dahingestellt bleiben. Da jedoch der Beklagte mit seinem Rekurs gerade die Bescheinigungsannahmen des Erstgerichtes in diesem Punkt bekämpft hat, erweist sich eine Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zur Behandlung der Beweisrüge durch das Rekursgericht schon aus diesem Grund als unumgänglich. Das gilt auch für den zu Punkt 1) gestellten Sicherungsantrag, auf den das Rekursgericht überhaupt nicht eingegangen ist; die Klägerin macht hier der Sache nach einen Verstoß des Beklagten gegen Paragraph 7, UWG geltend, wobei die Unwahrheit der beanstandeten Tatsachenbehauptungen des Beklagten oder seiner Vertreter, für die er gemäß Paragraph 18, UWG zu haften hätte, gleichermaßen vom aufrechten Bestehen des Franchisevertrages abhängt. In teilweiser Stattgebung des Revisionsrekurses war daher die Entscheidung des Rekursgerichtes über die Punkte 1) und 2) des Sicherungsantrages aufzuheben und die Sache in diesem Umfang zur neuerlichen Entscheidung an das Gericht zweiter Instanz zurückzuverweisen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 402 Abs 2, § 78 EO und § 52Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 402, Absatz 2,, Paragraph 78, EO und Paragraph 52
ZPO.
Soweit aber die Klägerin den Revisionsrekurs auch gegen die Abweisung ihres zu Punkt 3) gestellten Sicherungsantrages für zulässig hält, vermag sie in diesem Zusammenhang weder eine im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen noch eine "einfache" unrichtige rechtliche Beurteilung (vgl. Petrasch in ÖJZ 1989, 747) des Rekursgerichtes darzutun:Soweit aber die Klägerin den Revisionsrekurs auch gegen die Abweisung ihres zu Punkt 3) gestellten Sicherungsantrages für zulässig hält, vermag sie in diesem Zusammenhang weder eine im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen noch eine "einfache" unrichtige rechtliche Beurteilung vergleiche Petrasch in ÖJZ 1989, 747) des Rekursgerichtes darzutun:
Gemäß § 24 UWG können einstweilige Verfügungen (nur) zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Unterlassungsansprüche erlassen werden, auch wenn die im § 381 EO bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen (Schönherr, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Rz 525.3). Ein derartiger Unterlassungsanspruch liegt aber hier nicht vor; es geht vielmehr um einen nicht aus dem UWG ableitbaren Leistungsanspruch auf Vertragszuhaltung durch Wiederaufnahme der Belieferung mit Brezeln. Zu seiner Sicherung konnte daher eine einstweilige Verfügung nur unter den Voraussetzungen des § 381 EO erlassen werden. Für eine solche einstweilige Verfügung genügt aber keine abstrakte Anspruchsgefährdung; vielmehr müssen konkrete Umstände behauptet werden, die ohne Bewilligung der einstweiligen Verfügung die Vereitelung der gerichtlichen Verfolgung, eine Gewaltanwendung oder einen unwiederbringlichen Schaden wahrscheinlich machen (ÖBl. 1981, 96 ua). Eine solche konkrete Anspruchsgefährdung hat aber die Klägerin in ihrem Antragsvorbringen nicht einmal behauptet. Dem Revisionsrekurs war daher insoweit ein Erfolg zu versagen. Der damit verbundene Kostenausspruch beruht auf §§ 402 Abs 2, 78 EO und §§ 40, 50 ZPO.Gemäß Paragraph 24, UWG können einstweilige Verfügungen (nur) zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Unterlassungsansprüche erlassen werden, auch wenn die im Paragraph 381, EO bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen (Schönherr, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Rz 525.3). Ein derartiger Unterlassungsanspruch liegt aber hier nicht vor; es geht vielmehr um einen nicht aus dem UWG ableitbaren Leistungsanspruch auf Vertragszuhaltung durch Wiederaufnahme der Belieferung mit Brezeln. Zu seiner Sicherung konnte daher eine einstweilige Verfügung nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 381, EO erlassen werden. Für eine solche einstweilige Verfügung genügt aber keine abstrakte Anspruchsgefährdung; vielmehr müssen konkrete Umstände behauptet werden, die ohne Bewilligung der einstweiligen Verfügung die Vereitelung der gerichtlichen Verfolgung, eine Gewaltanwendung oder einen unwiederbringlichen Schaden wahrscheinlich machen (ÖBl. 1981, 96 ua). Eine solche konkrete Anspruchsgefährdung hat aber die Klägerin in ihrem Antragsvorbringen nicht einmal behauptet. Dem Revisionsrekurs war daher insoweit ein Erfolg zu versagen. Der damit verbundene Kostenausspruch beruht auf Paragraphen 402, Absatz 2, 78, EO und Paragraphen 40, 50, ZPO.