Rechtssatz RS0005172
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0005172
Entscheidungsdatum
18.10.2012
Rechtssatz
Wird ein erfolgslos auf das UWG gestützter Anspruch auch auf einen Vertrag gestützt, kann er insoweit nur durch eine einstweilige Verfügung nach der EO gesichert werden; daher ist Gefahrenbescheinigung notwendig.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 344/76
Entscheidungstext OGH 15.06.1976 4 Ob 344/76
ÖBl 1977,53
- 6 Ob 518/85
Entscheidungstext OGH 14.02.1985 6 Ob 518/85
Vgl aber; Beisatz: Sittenwidrigem Wettbewerbsverhalten wohnt typischerweise eine den Sicherungsanspruch rechtfertigende
Interessensgefährdung inne, zur Sicherung von Ansprüchen aufgrund des UWG bedarf es daher einer besonderen Anspruchsgefährdung nicht. Bei vertragswidrigem Wettbewerbsverhalten spricht zumindest der erste Anschein für eine gleichartige Interessensgefährdung. (T1)
- 4 Ob 63/90
Entscheidungstext OGH 03.04.1990 4 Ob 63/90
Auch; RdW 1990,312
- 4 Ob 146/12t
Entscheidungstext OGH 18.10.2012 4 Ob 146/12t
Beisatz: Das vereinfachte Verfahren nach § 24 UWG ist nur zur Sicherung von Unterlassungs‑ und Beseitigungsansprüchen anwendbar. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0005172
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2013
Dokumentnummer
JJR_19760615_OGH0002_0040OB00344_7600000_001