Begründung:
Sowohl die klagende und gefährdete Partei (in der Folge: Klägerin) als auch die erste der beiden beklagten Parteien und Antragsgegnerin (in der Folge: Erstbeklagte) sind Medieninhaber von Tageszeitungen, die im selben Bundesland vertrieben werden. Die Zweitbeklagte ist Komplementärgesellschaft der Erstbeklagten.
Die Erstbeklagte kündigte eine dann auch begonnene Ausspielung von Preisen an, bei der die Teilnahmewilligen an den Spieltagen von den Verschleissern ausgehängte Zahlen mit den auf ihren Spielscheinen aufgedruckten zu vergleichen hatten. Das nahm die Klägerin im Februar 1984 zum Anlaß einer auf das Bundesgesetz vom 26.September 1923, BGBl. Nr.531, gegen den unlauteren Wettbewerb in der derzeit gültigen Fassung (in der Folge: UWG) gestützten Unterlassungsklage (15 Cg 80/84 des Erstgerichtes). Zur Sicherung des Unterlassungsanspruches erwirkte sie gegen die Beklagten eine einstweilige Verfügung, deren (weiterer) Vollzug vom Rekursgericht allerdings vom Erlag einer Sicherheit in der Höhe von 350.000,-- S abhängig gemacht wurde.
Anfangs Juni 1984 schlossen die Streitteile über das damals auslaufende Spiel sowie über künftig beabsichtigte Spiele der Erstbeklagten eine - nicht streitbeendende - Vereinbarung. Der Rechtsstreit - zu 15 Cg 80/84 des Erstgerichtes - über das im Februar 1984 klageweise erhobene Unterlassungsbegehren ist noch anhängig.
Die Klägerin erblickte in einer im Herbst 1984 begonnenen neuerlichen Ausspielung von Gewinnen einen Vertragsbruch. Darauf gründete sie den im Herbst 1984 klageweise geltend gemachten Unterlassungsanspruch. Zur Sicherung dieses vertraglichen Unterlassungsanspruches beantragte sie die Erlassung einer einstweiligen Verfügung durch ein sich mit dem Inhalt des Klagebegehrens deckendes Verbot gemäß § 382 Z 5 EO. Zur Bescheinigung des zu sichernden Vertragsanspruches berief sich die Klägerin auf den Schriftverkehr über die Einigung vom Juni 1984 und die Werbeankündigungen der Erstbeklagten über die Durchführung des neuen Spieles;Die Klägerin erblickte in einer im Herbst 1984 begonnenen neuerlichen Ausspielung von Gewinnen einen Vertragsbruch. Darauf gründete sie den im Herbst 1984 klageweise geltend gemachten Unterlassungsanspruch. Zur Sicherung dieses vertraglichen Unterlassungsanspruches beantragte sie die Erlassung einer einstweiligen Verfügung durch ein sich mit dem Inhalt des Klagebegehrens deckendes Verbot gemäß Paragraph 382, Ziffer 5, EO. Zur Bescheinigung des zu sichernden Vertragsanspruches berief sich die Klägerin auf den Schriftverkehr über die Einigung vom Juni 1984 und die Werbeankündigungen der Erstbeklagten über die Durchführung des neuen Spieles;
zur Darlegung des Sicherungsanspruches nach § 381 EO machte die Klägerin unter anderem geltend, daß eine Anlockung von Zeitungskäufern durch die bekämpfte Werbemaßnahmen der Erstbeklagten über die laufenden Erhebungen zur Media-Analyse 1985 einen der Klägerin nachteiligen Einfluß auf den Lesermarkt befürchten ließe. Ihr Sicherungsinteresse trotz aufrechten Bestandes der aus Anlaß des Frühjahrspieles erlassenen einstweiligen Verfügung begründete die Klägerin damit, daß der Vollzug jener einstweiligen Verfügung vom Erlag einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht wurde. Die Beklagte machte gegenüber dem Sicherungsbegehren geltend, der zu sichernde vertragliche Unterlassungsanspruch sei dadurch erloschen, daß zwar nicht der aus Anlaß des Frühjahrspieles anhängig gemachte Rechtsstreit zwischen den Streitteilen rechtskräftig entschieden sei, wohl aber im Provisorialverfahren eines anderen Wettbewerbers gegen die Erstbeklagte aus Anlaß ihres selben Frühjahrsspieles bereits eine - und zwar die Wettbewerbswidrigkeit verneinende - Entscheidung des Obersten Gerichtshofes ergangen sei; nach dem Parteiwillen sei nämlich entgegen dem anwaltlich verfaßten Bestätigungsschreiben vom 8.Juni 1984 die vertraglich übernommene Unterlassungsverpflichtung der Erstbeklagten nur bis zu einer derartigen Entscheidung und nicht bis zur rechtskräftigen Entscheidung des zwischen den Streitteilen anhängigen Rechtsstreites zeitlich begrenzt worden. Darüber hinaus machte die Beklagte geltend, daß die vertragliche Wettbewerbsregelung nach dem Parteiwillen keinesfalls solche Abarten zum Frühjahrsspiel betreffen sollte, die nach der bei Vertragsabschluß übereinstimmenden Auffassung der Streitteile nicht wettbewerbswidrig seien; dies treffe aber für das Herbstspiel wegen der geänderten Weise, in der die für das Spiel bedeutsamen Glückszahlen veröffentlicht würden (nicht mehr IN der Verschleißstelle, sondern F dieser außerhalb des Verkaufslokales) zu. Letztlich leugneten die Beklagten ein Rechtsschutzinteresse der Klägerin, weil die aus Anlaß des Frühjahrsspiels - unmittelbar aufgrund des UWG - erlassene einstweilige Verfügung noch aufrecht sei.zur Darlegung des Sicherungsanspruches nach Paragraph 381, EO machte die Klägerin unter anderem geltend, daß eine Anlockung von Zeitungskäufern durch die bekämpfte Werbemaßnahmen der Erstbeklagten über die laufenden Erhebungen zur Media-Analyse 1985 einen der Klägerin nachteiligen Einfluß auf den Lesermarkt befürchten ließe. Ihr Sicherungsinteresse trotz aufrechten Bestandes der aus Anlaß des Frühjahrspieles erlassenen einstweiligen Verfügung begründete die Klägerin damit, daß der Vollzug jener einstweiligen Verfügung vom Erlag einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht wurde. Die Beklagte machte gegenüber dem Sicherungsbegehren geltend, der zu sichernde vertragliche Unterlassungsanspruch sei dadurch erloschen, daß zwar nicht der aus Anlaß des Frühjahrspieles anhängig gemachte Rechtsstreit zwischen den Streitteilen rechtskräftig entschieden sei, wohl aber im Provisorialverfahren eines anderen Wettbewerbers gegen die Erstbeklagte aus Anlaß ihres selben Frühjahrsspieles bereits eine - und zwar die Wettbewerbswidrigkeit verneinende - Entscheidung des Obersten Gerichtshofes ergangen sei; nach dem Parteiwillen sei nämlich entgegen dem anwaltlich verfaßten Bestätigungsschreiben vom 8.Juni 1984 die vertraglich übernommene Unterlassungsverpflichtung der Erstbeklagten nur bis zu einer derartigen Entscheidung und nicht bis zur rechtskräftigen Entscheidung des zwischen den Streitteilen anhängigen Rechtsstreites zeitlich begrenzt worden. Darüber hinaus machte die Beklagte geltend, daß die vertragliche Wettbewerbsregelung nach dem Parteiwillen keinesfalls solche Abarten zum Frühjahrsspiel betreffen sollte, die nach der bei Vertragsabschluß übereinstimmenden Auffassung der Streitteile nicht wettbewerbswidrig seien; dies treffe aber für das Herbstspiel wegen der geänderten Weise, in der die für das Spiel bedeutsamen Glückszahlen veröffentlicht würden (nicht mehr IN der Verschleißstelle, sondern F dieser außerhalb des Verkaufslokales) zu. Letztlich leugneten die Beklagten ein Rechtsschutzinteresse der Klägerin, weil die aus Anlaß des Frühjahrsspiels - unmittelbar aufgrund des UWG - erlassene einstweilige Verfügung noch aufrecht sei.
Das Prozeßgericht erließ die beantragte einstweilige Verfügung. Das Rekursgericht änderte diese Entscheidung im antragsabweisenden Sinne ab. Dazu sprach es aus, daß der Wert des Streitgegenstandes (Beschwerdegegenstandes), über den es entschieden habe, 300.000,-- S übersteige.
Aus dem von den Vorinstanzen als bescheinigt zugrundegelegten Sachverhalt ist hervorzuheben:
Zur Sicherung des Unterlassungsanspruches, den die Klägerin aus Anlaß des von der Erstbeklagten im Frühjahr 1984 veranstalteten Glücksspiels geltend machte, hatte das Prozeßgericht eine einstweilige Verfügung erlassen, mit der der Erstbeklagten verboten wurde, das als 'Millionen-Bingo' bezeichnete Spiel oder ein ähnliches Glücksspiel, bei dem Preise von nicht unbedeutetem Werte, wie ein PKW oder Bargeldbeträge in der Höhe von über 1.000,-- S von demjenigen gewonnen werden, der die für einen Gewinn maßgebenden Informationen in Verschleißstellen der von der erstbeklagten Partei herausgegebenen Zeitung erkunden muß, anzukündigen oder durchzuführen, sowie Gewinnscheine zu verteilen, sofern die Erlangung eines solchen Gewinnscheines nicht jedermann ohne Zeitungsbezug oder ohne Aufsuchen einer Zeitungsverschleißstelle möglich ist. Mit der Entscheidung des Rekursgerichtes vom 26.April 1984 wurde der (weitere) Vollzug dieser einstweiligen Verfügung davon abhängig gemacht, daß die Klägerin den Erlag einer Sicherheit von 350.000,-- S nachweise. Die einstweilige Verfügung ist bis zur rechtskräftigen Beendigung des Rechtsstreites über den auf das Gesetz gestützten Unterlassungsanspruch wirksam.
Nachdem die einstweilige Verfügung den Parteien zugestellt war, trat ein Angestellter der Klägerin in deren Namen mit dem Geschäftsführer der Erstbeklagten im Fernsprech- und Fernschreibweg in Verhandlungen. Die Gesprächspartner erzielten eine Einigung des Inhaltes, daß die Klägerin das damals laufende Frühjahrsspiel der Erstbeklagten nicht mehr zum Anlaß weiterer Vollzugsanträge nähme, die Erstbeklagte aber bis zur rechtskräftigen Beendigung des zwischen den Streitteilen anhängigen Verfahrens kein neues gleiches oder ähnliches Spiel ankündigen und/oder durchführen werde. Damit sollte die Erstbeklagte unabhängig von den Entscheidungen der Gerichte in den von anderen Wettbewerbern anhängig gemachten Verfahren bis zur rechtskräftigen Beendigung des zwischen den Streitteilen anhängigen Rechtsstreites vertraglich gebunden bleiben. Der anwaltliche Vertreter der Klägerin richtete an den anwaltlichen Vertreter der Beklagten ein mit 6.Juni 1984 datiertes Schreiben zur Festhaltung der getroffenen Vereinbarung mit dem Ersuchen, die Richtigkeit des Wortlautes zu bestätigen. Der das künftige Wettbewerbsverhalten der Erstbeklagten betreffende Punkt dieser Vereinbarung hatte nach der Formulierung des Klagevertreters den Inhalt, daß sich die Erstbeklagte verpflichtete, 'nach Ablauf des derzeit laufenden...'Millionen-Bingo'-Spieles bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verfahrens 15 Cg 80/84 des Landesgerichtes für ZRS Graz ein gleiches oder ähnliches Spiel anzukündigen und/oder durchzuführen'. Mit seinem Antwortschreiben vom 8.Juni 1984
bestätigte der Beklagtenvertreter die richtige Wiedergabe der telefonisch getroffenen Vereinbarung mit Einschränkungen; in Ansehung des oben ztiierten Punktes beschränkten sich diese aber auf den Hinweis, daß 'offenbar versehentlich in der letzten Zeile das Wort nicht (anzukündigen und/oder durchzuführen) ausgelassen' wurde. Die Klägerin richtete ihre eigene Werbestrategie für das zweite Halbjahr 1984 und das erste Halbjahr 1985 im Hinblick auf die mit der Erstbeklagten getroffene Vereinbarung vom Juni 1984 aus und nahm ungeachtet der laufenden Erhebungen zur Media-Analyse 1985 von spezifischen, einem Spiel der Erstbeklagten nach Art des Frühjahrspieles entgegenwirkenden Werbemaßnahmen Abstand. Solche Werbeaktionen bedürften erheblicher Vorarbeiten und könnten daher von der Klägerin nicht kurzfristig einem von der Erstbeklagten veranstalteten neuen Spiel entgegengesetzt werden. Die Werbewirkung eines solchen Spieles ist geeignet, der Klägerin direkte und indirekte Nachteile auf dem Anzeigen- und Lesermarkt zuzufügen. In dem zu 15 Cg 80/84 beim Erstgericht anhängigen Rechtsstreit fällte das Erstgericht zwar bereits am 3.September 1984 ein Urteil, der Rechtsstreit befand sich aber zur Zeit der in diesem Verfahren erlassenen einstweiligen Verfügung noch im Rechtsmittelstadium. Die Erstbeklagte begann am 28.September 1984 nach intensiven Vorankündigungen in der von ihr herausgegebenen Tageszeitung mit der Durchführung eines neuen sogenannten Bingo-Spieles (12 Wochenrunden;
je Runde 12 Zahlen zwischen 1 und 99 auf den einzelnen Spielschein;
überdies 3
Monatsrunden je Runde 12 Zahlen zwischen 100 und 999 auf dem einzelnen Spielschein; Veröffentlichung der Gewinnzahlen täglich außer Sonn- und Feiertags auf Plakaten F Trafiken und Zeitungsgeschäften).
Die Klägerin stellte in ihrer auf die Vereinbarung 6./8.Juni 1984 gestützten, am 19.September 1984 anhängig gemachten Unterlassungsklage nach Änderung des Begehrens im Sinne des am folgenden Tage beim Erstgericht eingelangten Schriftsatzes folgendes Urteilsbegehren:
'Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, in Zuhaltung der Vereinbarung vom 06.06.1984 und 08.06.1984 die Ankündigung und Durchführung eines '...Millionen-Bingo'-Spieles, bei dem Preise von nicht unbedeutetem Wert, wie ein PKW oder Bargeldbeträge in Höhe von über S 1.000,--
von demjenigen gewonnen werden, der die für einen Gewinn maßgebenden Informationen in Verschleißstellen der .....Zeitung erkunden muß oder eines ähnlichen Spieles bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren 15 Cg 80/84 des..... Gerichtes zu unterlassen.' Der Sicherungsantrag der Klägerin deckt sich inhaltlich mit dem Klagebegehren, wobei die Wirksamkeit des Verbotes zeitlich außer mit dem Eintritt der Rechtskraft der den Rechtsstreit zu 15 Cg 80/84 beendenden Entscheidung überdies mit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteiles im Rechtsstreit über den gesicherten Vertragsanspruch beschränkt sein soll.
In rechtlicher Beurteilung des zu sichernden Vertragsanspruches, dessen konkreter Gefährdung sowie des Rechtsschutzbedürfnisses folgerte das Erstgericht aus dem als bescheinigt angenommenen Sachverhalt: Die von der Erstbeklagten mit der Vereinbarung vom Anfang Juni 1984 übernommenen Unterlassungspflichten dauerten bis zur rechtskräftigen Entscheidung des zu 15 Cg 80/84 anhängig gemachten Wettbewerbsstreites; dazu unterstellte das Erstgericht ohne weitere Ausführung, daß das im Herbst 1984 begonnene Bingo-Spiel dem im Frühjahr 1984 durchgeführten im Sinne der im Juni 1984 geschlossenen Vereinbarung 'ähnlich' sei und demgemäß von den vertraglichen Unterlassungspflichten der Erstbeklagten erfaßt sei;
das Erstgericht unterstellte weiters ohne diesbezügliche Darlegungen die Zulässigkeit eines das Urteilsbegehren inhaltlich 'vorwegnehmenden' Verbotes mittels einstweiliger Verfügung;
ausdrücklich verwarf es den im Hinblick auf die zu 15 Cg 80/84 erlassene einstweilige Verfügung erhobenen Einwand des Fehlens eines Sicherungsinteresses; dazu führte das Erstgericht aus, es bestehe kein mit dem Sicherungsantrag gleichlautendes Unterlassungsverbot, die zu 15 Cg 80/84 erlassene einstweilige Verfügung verbiete (spruchmäßig) nicht auch ein dem Bingo-Spiel ähnliches Spiel und die Vollziehung der erwähnten, im Parallelprozeß erlassenen einstweiligen Verfügung sei von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht worden, die vertraglich nicht vorgesehen sei. Das Rekursgericht beschränkte sich auf die Prüfung der Zulässigkeit einer das Urteilsbegehren vorwegnehmenden einstweiligen Verfügung, die nur unter den Voraussetzungen des § 381 Z 2 EO anzunehmen sei. Das Rekursgericht sah eine solche Anspruchsgefährdung nicht als bescheinigt an, zumal konkrete Behauptungen der Klägerin dazu fehlten und auch nicht anzunehmen sei, daß ein allenfalls der Klägerin entstehender Schade von den Beklagten nicht ersetzt werden könnte.ausdrücklich verwarf es den im Hinblick auf die zu 15 Cg 80/84 erlassene einstweilige Verfügung erhobenen Einwand des Fehlens eines Sicherungsinteresses; dazu führte das Erstgericht aus, es bestehe kein mit dem Sicherungsantrag gleichlautendes Unterlassungsverbot, die zu 15 Cg 80/84 erlassene einstweilige Verfügung verbiete (spruchmäßig) nicht auch ein dem Bingo-Spiel ähnliches Spiel und die Vollziehung der erwähnten, im Parallelprozeß erlassenen einstweiligen Verfügung sei von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht worden, die vertraglich nicht vorgesehen sei. Das Rekursgericht beschränkte sich auf die Prüfung der Zulässigkeit einer das Urteilsbegehren vorwegnehmenden einstweiligen Verfügung, die nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 381, Ziffer 2, EO anzunehmen sei. Das Rekursgericht sah eine solche Anspruchsgefährdung nicht als bescheinigt an, zumal konkrete Behauptungen der Klägerin dazu fehlten und auch nicht anzunehmen sei, daß ein allenfalls der Klägerin entstehender Schade von den Beklagten nicht ersetzt werden könnte.
Die Klägerin ficht die abändernde Rekursentscheidung mit dem auf eine Wiederherstellung der erstinstanzlichen Verfügung zielenden Abänderungsantrag und einem hilfsweise gestellten Aufhebungsantrag an.
Die Beklagten streben die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung an.