Rechtssatz RS0005063
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0005063
Entscheidungsdatum
14.02.1985
Rechtssatz
Sittenwidrigem Wettbewerbsverhalten wohnt typischerweise eine den Sicherungsanspruch rechtfertigende Interessensgefährdung inne, zur Sicherung von Ansprüchen aufgrund des UWG bedarf es daher einer besonderen Anspruchsgefährdung nicht. Bei vertragswidrigem Wettbewerbsverhalten spricht zumindest der erste Anschein für eine gleichartige Interessengefährdung. Nachteile aus wettbewerbswidrigem Verhalten sind typischerweise nicht völlig adäquate in Geld ausgleichbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0005063
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2016
Dokumentnummer
JJR_19850214_OGH0002_0060OB00518_8500000_001