Rechtssatz RS0018145
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0018145
Entscheidungsdatum
14.02.1985
Rechtssatz
Ist Zweck einer in einem Rechtsstreit über einen auf das UWG geschützten Unterlassungsanspruch getroffenen Vereinbarung, bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreites gleichartige und auch ähnliche Streitfälle (Ankündigung und Durchführung von Gewinnspielen), zu vermeiden, muß zumindest eine Vertragspflicht zur Unterlassung aller Spiele, angenommen werden, bei denen nicht zweifelsfrei jeder wettbewerbsrechtlich verpönte psychologische Kaufzwang ausgeschlossen erschiene, darüber hinaus aber zur Gewährleistung des Befriedigungseffektes der Vereinbarung auch aller Spiele, denen die aus der Vereinbarung Berechtigte nicht positiv zustimmt oder doch in objektiver Betrachtung zugestimmt hätte, wenn sie bei der Vereinbarung bedacht worden wären.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0018145
Dokumentnummer
JJR_19850214_OGH0002_0060OB00518_8500000_004