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Rechtssatz RS0018145×

Rechtssatz RS0018145

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0018145

Geschäftszahl

6Ob518/85

Entscheidungsdatum

14.02.1985

Rechtssatz

Ist Zweck einer in einem Rechtsstreit über einen auf das UWG geschützten Unterlassungsanspruch getroffenen Vereinbarung, bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreites gleichartige und auch ähnliche Streitfälle (Ankündigung und Durchführung von Gewinnspielen), zu vermeiden, muß zumindest eine Vertragspflicht zur Unterlassung aller Spiele, angenommen werden, bei denen nicht zweifelsfrei jeder wettbewerbsrechtlich verpönte psychologische Kaufzwang ausgeschlossen erschiene, darüber hinaus aber zur Gewährleistung des Befriedigungseffektes der Vereinbarung auch aller Spiele, denen die aus der Vereinbarung Berechtigte nicht positiv zustimmt oder doch in objektiver Betrachtung zugestimmt hätte, wenn sie bei der Vereinbarung bedacht worden wären.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 518/85
    Entscheidungstext OGH 14.02.1985 6 Ob 518/85

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0018145

Dokumentnummer

JJR_19850214_OGH0002_0060OB00518_8500000_004