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Rechtssatz RS0018112×

Rechtssatz RS0018112

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0018112

Geschäftszahl

6Ob518/85

Entscheidungsdatum

14.02.1985

Rechtssatz

Vertragliche Verpflichtungen, Wettbewerbshandlungen zu unterlassen, sind mangel konkreter gegenteiliger Umstände in objektiver Auslegung so zu beurteilen, daß sie nicht darauf beschränkt sein sollen, bloß das zu unterlassen, was ohnedies bereits aufgrund des Gesetzes verpönt ist. Die Unterscheidung eines Herbstspieles gegenüber einem Frühjahrsspiel zufolge Veröffentlichung der Gewinnzahlen nicht durch Plakataushang in sondern bei den Verschleißstellen mag für einen unmittelbar nach dem UWG zu beurteilenden Unterlassungsanspruch erheblich sein, ist es aber für den vertraglichen Unterlassungsanspruch solange nicht, als nicht positiv erwiesen ist, daß die Parteien eine solche Spielaustragung bei Abschluß ihrer Vereinbarung vom Verbot ausgenommen haben oder doch, wenn sie es bedacht hätten, ausgenommen hätten. (Bingo - Spiel)

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 518/85
    Entscheidungstext OGH 14.02.1985 6 Ob 518/85

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0018112

Dokumentnummer

JJR_19850214_OGH0002_0060OB00518_8500000_003