Rechtssatz RS0018112
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0018112
Entscheidungsdatum
14.02.1985
Rechtssatz
Vertragliche Verpflichtungen, Wettbewerbshandlungen zu unterlassen, sind mangel konkreter gegenteiliger Umstände in objektiver Auslegung so zu beurteilen, daß sie nicht darauf beschränkt sein sollen, bloß das zu unterlassen, was ohnedies bereits aufgrund des Gesetzes verpönt ist. Die Unterscheidung eines Herbstspieles gegenüber einem Frühjahrsspiel zufolge Veröffentlichung der Gewinnzahlen nicht durch Plakataushang in sondern bei den Verschleißstellen mag für einen unmittelbar nach dem UWG zu beurteilenden Unterlassungsanspruch erheblich sein, ist es aber für den vertraglichen Unterlassungsanspruch solange nicht, als nicht positiv erwiesen ist, daß die Parteien eine solche Spielaustragung bei Abschluß ihrer Vereinbarung vom Verbot ausgenommen haben oder doch, wenn sie es bedacht hätten, ausgenommen hätten. (Bingo - Spiel)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0018112
Dokumentnummer
JJR_19850214_OGH0002_0060OB00518_8500000_003