Entscheidungsgründe:
Der Beklagte ist Alleineigentümer des Hauses Matrei i.O., Remlerstraße 4. Auf sein Ersuchen erstellte der Kläger am 4. Juni 1985 einen Kostenvoranschlag über die Sanierung dieses Hauses. Hierauf erteilte ihm der Beklagte mündlich den Auftrag zur Durchführung der Arbeiten laut Kostenvoranschlag und wies noch darauf hin, daß die Rechnung auf keinen Fall höher als die im Kostenvoranschlag angeführte Summe von 110.574 S ausfallen dürfe. Daß die Parteien die Abrechnung der Arbeiten auf Regiebasis - also nach dem tatsächlichen Aufwand an Material und Arbeit - vereinbart hätten, konnte nicht festgestellt werden.
Der Kostenvoranschlag sah (1.) den Ausbau eines bestehenden Raumes im 1. Obergeschoß zu einem Badezimmer und den Einbau eines Ofenheizkamins für ein Zimmer im 1. Obergeschoß, (2.) die Sanierung der Fassade im unteren Bereich der aufsteigenden Feuchtigkeit und
(3.) die Sanierung des Traufenpflasters an der Eingangsseite sowie die Trockenlegung der nordseitigen Außenwand vor. In der Zeit vom 2. Juni bis zum 3. Juli 1986 führte der Kläger den Großteil der Arbeiten laut dem Kostenvoranschlag durch. Die Herstellung eines Heizkamins (Position I 10) und die Sanierung der Nordseite des Hauses (Teil des Punktes II sowie Punkt III 5 - 9) unterblieben (vorerst) einvernehmlich. Daneben erbrachte der Kläger noch verschiedene, vom Beklagten zusätzlich in Auftrag gegebene Regieleistungen (Herstellen einer Freitreppe beim Hauseingang, Terrainabgrabungen entlang des südseitigen Traufenpflasters, Maurerarbeiten im Badezimmer, Einlage von Baustahlgitter beim Estrich im Bad, Aufschremmen und Verschließen eines Schlitzes für die Bodenleitung im vorhandenen Betonboden des Zubaus). Am 14. Juli 1986 legte der Kläger dem Beklagten Rechnung über die geleisteten Arbeiten. Dabei rechnete er nur nach Regieleistungen und nicht nach dem Kostenvoranschlag ab. Mit Schreiben vom 31. Juli 1986 rügte der Beklagte die Abrechnung nach Regieleistungen und wies auf verschiedene Mängel der Arbeit hin. Der Kläger erwiderte mit Schreiben vom 6. August 1986, daß er ordnungsgemäß gearbeitet und nur das verrechnet habe, was auch ausgeführt worden sei. Bei Zugrundelegung der einzelnen Positionen des Kostenvoranschlages unter Berücksichtigung der entfallenden Leistungen und der zusätzlichen Regieleistungen errechnet sich der Werklohn wie folgt:(3.) die Sanierung des Traufenpflasters an der Eingangsseite sowie die Trockenlegung der nordseitigen Außenwand vor. In der Zeit vom 2. Juni bis zum 3. Juli 1986 führte der Kläger den Großteil der Arbeiten laut dem Kostenvoranschlag durch. Die Herstellung eines Heizkamins (Position römisch eins 10) und die Sanierung der Nordseite des Hauses (Teil des Punktes römisch zwei sowie Punkt römisch drei 5 - 9) unterblieben (vorerst) einvernehmlich. Daneben erbrachte der Kläger noch verschiedene, vom Beklagten zusätzlich in Auftrag gegebene Regieleistungen (Herstellen einer Freitreppe beim Hauseingang, Terrainabgrabungen entlang des südseitigen Traufenpflasters, Maurerarbeiten im Badezimmer, Einlage von Baustahlgitter beim Estrich im Bad, Aufschremmen und Verschließen eines Schlitzes für die Bodenleitung im vorhandenen Betonboden des Zubaus). Am 14. Juli 1986 legte der Kläger dem Beklagten Rechnung über die geleisteten Arbeiten. Dabei rechnete er nur nach Regieleistungen und nicht nach dem Kostenvoranschlag ab. Mit Schreiben vom 31. Juli 1986 rügte der Beklagte die Abrechnung nach Regieleistungen und wies auf verschiedene Mängel der Arbeit hin. Der Kläger erwiderte mit Schreiben vom 6. August 1986, daß er ordnungsgemäß gearbeitet und nur das verrechnet habe, was auch ausgeführt worden sei. Bei Zugrundelegung der einzelnen Positionen des Kostenvoranschlages unter Berücksichtigung der entfallenden Leistungen und der zusätzlichen Regieleistungen errechnet sich der Werklohn wie folgt:
Position I ..................S 22.146,38
Position II .................S 12.433,80
Position III ................S 18.229,05
im Anbot nicht enthaltene
Regieleistungen .............S 23.034,20
S 75.843,43
20 % MWSt S 15.168,68
zusammen daher S 91.012,11.
Die vom Kläger geleisteten Arbeiten waren zum Großteil sach- und fachgerecht ausgeführt und können als solide Baumeister- und Professionistenarbeiten bezeichnet werden; es liegen nur geringfügige Mängel vor.
Mit der Behauptung, daß er mit dem Beklagten eine "Regievereinbarung" getroffen und mängelfrei gearbeitet habe, begehrt der Kläger vom Beklagten den am 14. Juli 1986 in Rechnung gestellten Betrag von 110.418,12 S s.A.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Der Auftrag sei nur auf der Grundlage des Kostenvoranschlages erteilt worden; andere Arbeiten seien nicht in Auftrag gegeben worden. Da das Werk - im einzelnen aufgezählte - Mängel aufweise, sei der Beklagte nicht bereit, Zahlung zu leisten (S 24 und 43). Der Kläger habe am 14. Juli 1986 vollkommen vereinbarungswidrig nach Regie und nicht nach Anbot abgerechnet (S 23 und 43).
Der Erstrichter erkannte den Beklagten schuldig, dem Kläger 88.492,12 S s.A. zu zahlen, und wies das Mehrbegehren von 21.926 S s.A. ab. Rechtlich schloß er aus dem festgestellten, oben wiedergegebenen Sachverhalt, daß die geringfügigen Mängel des Werkes zwar nicht die Fälligkeit hinausschieben könnten, wohl aber eine Preisminderung in Höhe von 2.100 S (zuzüglich Umsatzsteuer) rechtfertigten. Der Werklohn sei demnach mit 88.492,12 S (einschließlich Umsatzsteuer) zuzuerkennen.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß die Revision nicht zulässig sei. Der Beklagte sei zweifelsfrei als Verbraucher im Sinne des § 1 Abs 1 Z 2 KSchG anzusehen. Die Richtigkeit des dem Vertrag zwischen den Streitteilen zugrunde liegenden Kostenvoranschlages gelte demnach mangels ausdrücklicher Erklärung des Gegenteils als gewährleistet (§ 5 Abs 2 KSchG). Daraus folge aber keineswegs die Pflicht des Unternehmers, eine mit dem Kostenvoranschlag "korrelierende" Rechnung auszustellen; auch mit der Fälligkeit des Entgeltanspruches hätten weder das KSchG noch § 1170 a ABGB etwas zu tun. Da die noch vorhandenen Mängel nur mit unverhältnismäßigem Aufwand nachträglich beseitigt werden könnten, seien sie als unbehebbar zu behandeln; sie seien aber unwesentlich, so daß - zumal der Beklagte auch niemals Wandlung begehrt habe - nur eine Entgeltminderung in Frage komme. Der Werklohn sei aber fällig:Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß die Revision nicht zulässig sei. Der Beklagte sei zweifelsfrei als Verbraucher im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG anzusehen. Die Richtigkeit des dem Vertrag zwischen den Streitteilen zugrunde liegenden Kostenvoranschlages gelte demnach mangels ausdrücklicher Erklärung des Gegenteils als gewährleistet (Paragraph 5, Absatz 2, KSchG). Daraus folge aber keineswegs die Pflicht des Unternehmers, eine mit dem Kostenvoranschlag "korrelierende" Rechnung auszustellen; auch mit der Fälligkeit des Entgeltanspruches hätten weder das KSchG noch Paragraph 1170, a ABGB etwas zu tun. Da die noch vorhandenen Mängel nur mit unverhältnismäßigem Aufwand nachträglich beseitigt werden könnten, seien sie als unbehebbar zu behandeln; sie seien aber unwesentlich, so daß - zumal der Beklagte auch niemals Wandlung begehrt habe - nur eine Entgeltminderung in Frage komme. Der Werklohn sei aber fällig:
Der Beklagte habe in erster Instanz zwar eingewendet, daß der Kläger vereinbarungswidrig nach Regie abgerechnet habe, daraus aber keine Rechtsfolgen, insbesondere auch nicht die mangelnde Fälligkeit, abgeleitet. Daß er die Rechnung deshalb nicht gezahlt habe, weil sie der Kläger nicht unter Berücksichtigung des Kostenvoranschlages detailliert habe, habe der Beklagte in erster Instanz nicht geltend gemacht. Davon abgesehen, sei von der Fälligkeit der eingeklagten Forderung auch dann auszugehen, wenn der Werkunternehmer den Erfordernissen einer ordnungsgemäßen Rechnungslegung zunächst nicht entsprochen habe, die einzelnen Rechnungskomponenten jedoch bis zum Schluß der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz - wenn auch erst durch ein Sachverständigengutachten - hinlänglich erläutert und geklärt werden konnten.
Gegen dieses Urteil richtet sich die außerordentliche Revision des Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.