Aus den Entscheidungsgründen:
Die beklagte Partei wendet sich vor allem dagegen, daß ihre Haftungserklärung vom 25. Oktober 1972 als Bankgarantie gewertet wurde, mit der sie eine selbständige, von den Rechtsgeschäften zwischen der klagenden Partei und Ing. M unabhängige, Verpflichtung eingegangen sei. Dies ergebe sich weder aus dem Wortlaut der Erklärung noch den Umständen, die zu ihrer Abgabe führten. Es fehle in der Haftungserklärung der charakteristische Ausschluß einer Berechtigung zur Prüfung des zugrunde liegenden Rechtsgeschäftes; auf dieses werde vielmehr ausdrücklich Bezug genommen.
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden:
Weder der Garantievertrag noch die sogenannte Bankgarantie sind im österreichischen Recht ausdrücklich geregelt. Die typische Bankgarantie ist ein Sonderfall des allgemeinen Garantievertrages. Der Bankgarantievertrag ist ein einseitig verpflichtender Schuldvertrag, der in der Regel der Sicherung der Leistung eines Dritten, meist des Bankkunden, an den aus diesem Vertrag begünstigten Gläubiger in der Weise dienen soll, daß letzterem durch die Bank gewährleistet wird, daß er die Leistung oder sein vertraglich festgesetztes geldliches Interesse an dieser in jedem Fall erhält, also auch dann, wenn der Dritte die Leistung vertragswidrig unterläßt oder die Verbindlichkeit des Hauptschuldners nicht zum Entstehen kommt oder später wegfällt, (Schinnerer, Bankvertrag[2] II, 220; 6 Ob 233/74). Mit der Bankgarantie werden dem Anspruchsberechtigten selbständige Rechte zuerkannt (EvBl. 1973/177; EvBl. 1970/202; 6 Ob 233/74). Dem gleichen wirtschaftlichen Zweck, nämlich dem Begünstigten das Risiko einer Geschäftsverbindung mit einem Dritten abzunehmen, dienen auch Bürgschaft und Schuldbeitritt. Vom Schuldbeitritt unterscheidet sich die Bankgarantie dadurch, daß beim Schuldbeitritt der Bestand einer sachlich bestimmten Schuld vorausgesetzt wird; der Übernehmer der Schuld haftet als Gesamtschuldner, ein späterer Wegfall der Schuld kommt auch ihm zugute. Die Leistung der Bank wird im Falle eines Schuldbeitrittes in der Regel davon abhängig gemacht, daß der ursprüngliche Schuldner nicht leistet; es entsteht jedoch durch den Schuldbeitritt grundsätzlich eine akzessorische Verbindlichkeit (Schinnerer, Bankverträge[2] II, 212 und I, 76; Schinnerer - Avancini, Bankverträge[3] I, 229 f; Koziol, JBl 1964, 307). Dagegen ist der Bürgschaftsvertrag ein abhängiger Vertrag, womit die Verpflichtung zur Erfüllung der Schuld eines anderen übernommen wird. Dadurch unterscheidet er sich vom Garantievertrag, den vor allem seine Selbständigkeit und Unabhängigkeit von der Verpflichtung des anderen kennzeichnet (Schinnerer, Bankverträge[2] II, 213; JBl. 1965, 262; SZ42/164; HS 4250; EvBl 1973/177; 6 Ob 233/74 u. a.). Beim Garantievertrag soll die Inanspruchnahme durch den Begünstigten im Zweifel von ganz bestimmten, objektiv feststellbaren Ereignissen und nicht von einem weiteren Willensakt desjenigen abhängig sein, der die Garantie beizubringen hat (Schinnerer, 227, 240; 6 Ob 233/74). Die Selbständigkeit bei einem Garantievertrag bezieht sich aber auf die Verpflichtung des Garanten und nicht auf das Vorliegen von Tatsachen, die für das andere Rechtsverhältnis von Bedeutung sind, das durch die Garantie gesichert werden soll. Es entspricht vielmehr dem Zweck der Garantie, wenn sie in der Regel vom Bestand bestimmter Tatsachen, die zu einem anderen Rechtsverhältis zählen, abhängig ist (z. B. vom Nachweis der Lieferung der Ware, die Gegenstand eines Liefervertrages zwischen dem Begünstigten und dem Auftraggeber der Bank ist). Durch eine solche Abhängigkeit wird eine Akzessorietät der Verpflichtung des Garanten nicht begrundet (Schinnerer, 213).Weder der Garantievertrag noch die sogenannte Bankgarantie sind im österreichischen Recht ausdrücklich geregelt. Die typische Bankgarantie ist ein Sonderfall des allgemeinen Garantievertrages. Der Bankgarantievertrag ist ein einseitig verpflichtender Schuldvertrag, der in der Regel der Sicherung der Leistung eines Dritten, meist des Bankkunden, an den aus diesem Vertrag begünstigten Gläubiger in der Weise dienen soll, daß letzterem durch die Bank gewährleistet wird, daß er die Leistung oder sein vertraglich festgesetztes geldliches Interesse an dieser in jedem Fall erhält, also auch dann, wenn der Dritte die Leistung vertragswidrig unterläßt oder die Verbindlichkeit des Hauptschuldners nicht zum Entstehen kommt oder später wegfällt, (Schinnerer, Bankvertrag[2] römisch zwei, 220; 6 Ob 233/74). Mit der Bankgarantie werden dem Anspruchsberechtigten selbständige Rechte zuerkannt (EvBl. 1973/177; EvBl. 1970/202; 6 Ob 233/74). Dem gleichen wirtschaftlichen Zweck, nämlich dem Begünstigten das Risiko einer Geschäftsverbindung mit einem Dritten abzunehmen, dienen auch Bürgschaft und Schuldbeitritt. Vom Schuldbeitritt unterscheidet sich die Bankgarantie dadurch, daß beim Schuldbeitritt der Bestand einer sachlich bestimmten Schuld vorausgesetzt wird; der Übernehmer der Schuld haftet als Gesamtschuldner, ein späterer Wegfall der Schuld kommt auch ihm zugute. Die Leistung der Bank wird im Falle eines Schuldbeitrittes in der Regel davon abhängig gemacht, daß der ursprüngliche Schuldner nicht leistet; es entsteht jedoch durch den Schuldbeitritt grundsätzlich eine akzessorische Verbindlichkeit (Schinnerer, Bankverträge[2] römisch zwei, 212 und römisch eins, 76; Schinnerer - Avancini, Bankverträge[3] römisch eins, 229 f; Koziol, JBl 1964, 307). Dagegen ist der Bürgschaftsvertrag ein abhängiger Vertrag, womit die Verpflichtung zur Erfüllung der Schuld eines anderen übernommen wird. Dadurch unterscheidet er sich vom Garantievertrag, den vor allem seine Selbständigkeit und Unabhängigkeit von der Verpflichtung des anderen kennzeichnet (Schinnerer, Bankverträge[2] römisch zwei, 213; JBl. 1965, 262; SZ42/164; HS 4250; EvBl 1973/177; 6 Ob 233/74 u. a.). Beim Garantievertrag soll die Inanspruchnahme durch den Begünstigten im Zweifel von ganz bestimmten, objektiv feststellbaren Ereignissen und nicht von einem weiteren Willensakt desjenigen abhängig sein, der die Garantie beizubringen hat (Schinnerer, 227, 240; 6 Ob 233/74). Die Selbständigkeit bei einem Garantievertrag bezieht sich aber auf die Verpflichtung des Garanten und nicht auf das Vorliegen von Tatsachen, die für das andere Rechtsverhältnis von Bedeutung sind, das durch die Garantie gesichert werden soll. Es entspricht vielmehr dem Zweck der Garantie, wenn sie in der Regel vom Bestand bestimmter Tatsachen, die zu einem anderen Rechtsverhältis zählen, abhängig ist (z. B. vom Nachweis der Lieferung der Ware, die Gegenstand eines Liefervertrages zwischen dem Begünstigten und dem Auftraggeber der Bank ist). Durch eine solche Abhängigkeit wird eine Akzessorietät der Verpflichtung des Garanten nicht begrundet (Schinnerer, 213).
Die Beurteilung, ob im Einzelfall ein Schuldbeitritt, eine Garantie oder eine Bürgschaft vereinbart wurde, begegnet vielfach Schwierigkeiten. Maßgebend für die Beurteilung ist hiebei, ob nach dem Parteiwillen eine selbständige oder eine von der Hauptschuld abhängige Verpflichtung eingegangen werden sollte, während es auf die gewählte Bezeichnung und die gebrauchten Ausdrücke nicht wesentlich ankommt. Bei Unklarheiten muß versucht werden, den Vertrag aus den Umständen, insbesondere aber aus seinem Geschäftszweck und der Interessenlage, auszulegen (Schinnerer, 221, 226; Koziol in JBl. 1964, 311). Am schwierigsten ist die Abgrenzung, wenn die Leistung aus dem Garantievertrag und die aus dem Hauptvertrag inhaltlich völlig gleichartig sind, was durchaus möglich ist, ohne daß dadurch die Selbständigkeit der Garantieerklärung betroffen würde (Schinnerer, 227). Besonders zu berücksichtigen ist dabei auch, daß die Bankgarantie im geschäftlichen Verkehr als besonders wertvolles Sicherungsmittel angesehen wird (Schinnerer, 212) und sie regelmäßig gerade wegen der ihr beigemessenen Strenge und Sicherheit der Haftung vereinbart wird. Wer sich eine Bankgarantie zur Sicherheit seiner Ansprüche ausbedingt, will in aller Regel erreichen, daß ihm Einwendungen aus dem Grundgeschäft nicht entgegengehalten werden können, und zwar nicht nur solche, die sich auf den Inhalt, sondern auch solche, die sich auf den Bestand der Verpflichtung und deren Rechtsgültigkeit beziehen. Der Begünstigte will gerade ausschließen, daß durch die Erhebung von Einwendungen welcher Art immer die Erfüllung seiner Ansprüche hinausgezögert wird. Auch die Bank wird regelmäßig im Interesse des Ansehens und der besonderen Wertschätzung der Einrichtung einer Bankgarantie im geschäftlichen Verkehr in Kauf nehmen, daß ihre Zusage im Zweifelsfalle die für sie strengere Auslegung erfährt und daher als Garantie und nicht als Bürgschaft behandelt wird (Schinnerer, 228; Schinnerer - Avancini, 229). Wenn die Parteien bei Abschluß der Vereinbarung das Eintreten der Bank für einen bestimmten Erfolg bezweckten, muß bei der Beurteilung, ob die eingegangene Verpflichtung der Bank vom Begünstigten in Anspruch genommen werden kann, darauf abgestellt werden, ob der vorgesehene Tatbestand verwirklicht wurde, nicht aber darauf, ob er gerade auf die bei Vertragsabschluß angenommene Weise zustande kam (Schinnerer, 219 Anm. 33).Die Beurteilung, ob im Einzelfall ein Schuldbeitritt, eine Garantie oder eine Bürgschaft vereinbart wurde, begegnet vielfach Schwierigkeiten. Maßgebend für die Beurteilung ist hiebei, ob nach dem Parteiwillen eine selbständige oder eine von der Hauptschuld abhängige Verpflichtung eingegangen werden sollte, während es auf die gewählte Bezeichnung und die gebrauchten Ausdrücke nicht wesentlich ankommt. Bei Unklarheiten muß versucht werden, den Vertrag aus den Umständen, insbesondere aber aus seinem Geschäftszweck und der Interessenlage, auszulegen (Schinnerer, 221, 226; Koziol in JBl. 1964, 311). Am schwierigsten ist die Abgrenzung, wenn die Leistung aus dem Garantievertrag und die aus dem Hauptvertrag inhaltlich völlig gleichartig sind, was durchaus möglich ist, ohne daß dadurch die Selbständigkeit der Garantieerklärung betroffen würde (Schinnerer, 227). Besonders zu berücksichtigen ist dabei auch, daß die Bankgarantie im geschäftlichen Verkehr als besonders wertvolles Sicherungsmittel angesehen wird (Schinnerer, 212) und sie regelmäßig gerade wegen der ihr beigemessenen Strenge und Sicherheit der Haftung vereinbart wird. Wer sich eine Bankgarantie zur Sicherheit seiner Ansprüche ausbedingt, will in aller Regel erreichen, daß ihm Einwendungen aus dem Grundgeschäft nicht entgegengehalten werden können, und zwar nicht nur solche, die sich auf den Inhalt, sondern auch solche, die sich auf den Bestand der Verpflichtung und deren Rechtsgültigkeit beziehen. Der Begünstigte will gerade ausschließen, daß durch die Erhebung von Einwendungen welcher Art immer die Erfüllung seiner Ansprüche hinausgezögert wird. Auch die Bank wird regelmäßig im Interesse des Ansehens und der besonderen Wertschätzung der Einrichtung einer Bankgarantie im geschäftlichen Verkehr in Kauf nehmen, daß ihre Zusage im Zweifelsfalle die für sie strengere Auslegung erfährt und daher als Garantie und nicht als Bürgschaft behandelt wird (Schinnerer, 228; Schinnerer - Avancini, 229). Wenn die Parteien bei Abschluß der Vereinbarung das Eintreten der Bank für einen bestimmten Erfolg bezweckten, muß bei der Beurteilung, ob die eingegangene Verpflichtung der Bank vom Begünstigten in Anspruch genommen werden kann, darauf abgestellt werden, ob der vorgesehene Tatbestand verwirklicht wurde, nicht aber darauf, ob er gerade auf die bei Vertragsabschluß angenommene Weise zustande kam (Schinnerer, 219 Anmerkung 33).
Aus der Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall folgt, daß das Berufungsgericht die Zusage der beklagten Partei vom 25. Oktober 1972 zu Recht als Garantieerklärung beurteilt hat. Es wurde zu Recht hervorgehoben, daß nach dem Inhalt und dem bekannten Zweck der Erklärung die Zahlung des versprochenen Betrages nur davon abhängig gemacht wurde, daß Ing. M nicht bis längstens 31. Juli 1973 die Bestandfreiheit des Kaufobjektes herbeiführe. Es sollte sichergestellt werden, daß die klagende Partei dann, wenn sie von ihrem Recht, in diesem Fall das Kaufobjekt wieder an den Verkäufer Ing. M zurückzugeben, Gebrauch macht, jedenfalls die dafür vorgesehene Gegenleistung wieder erhält. Dies kam deutlich darin zum Ausdruck, daß die klagende Partei bei Abschluß des ursprünglichen Kaufvertrages "eine Garantie der Volksbank P" verlangte und diese Garantieerklärung als Bedingung für die Auszahlung des Kaufpreises festgelegt wurde. Der beklagten Partei wurde dies vor ihrer Haftungserklärung vom 25. Oktober 1972 als Begründung für deren Notwendigkeit mitgeteilt, so daß sie über den Zweck ihrer Zusage nicht im Zweifel sein konnte. Sie hat auch den Scheck über die Kaufpreissumme vom Vertreter der klagenden Partei Zug um Zug gegen Ausfolgerung der von ihr unterfertigten Haftungserklärung übernommen. Unter diesen Umständen bedeutete die Bezugnahme auf die "Information" (über den abgeschlossenen Kaufvertrag) und den Entwurf des für den Fall des Rückkaufes abzuschließenden Vertrages in der Haftungserklärung der beklagten Partei nichts weiter als eine einleitende Darstellung des Grundgeschäftes (vgl. Schinnerer, 239), die nicht eine Abhängigkeit des Garantieversprechens vom Grundgeschäft zum Ausdruck brachte. Der Hinweis auf Punkt III des Kaufvertrages in der Haftungserklärung der beklagten Partei bedeutete dagegen nur eine verkürzte Darstellung der Zahlungsmodalität für die zugesagte Summe, nämlich ihres Erlages beim Treuhänder der klagenden Partei. Ein Hinweis darauf, daß die Zahlungsverpflichtung der beklagten Partei (auch) davon abhängig sein solle, daß dieser Treuhänder die nach der Zahlung des Betrages und vor dessen Aushändigung an die klagende Partei vorgesehenen Schritte einhalten werde, kann dem aber nicht entnommen werden. Daß der Abschluß des Vertrages über den Rückkauf vom Willen der klagenden Partei abhängig war, steht der Annahme einer Garantie nicht entgegen, weil es dafür wesentlich ist, daß sie ohne weiteren Willensakt desjenigen, der sie beizubringen hatte, in Anspruch genommen werden kann (6 Ob 233/74). Das war aber nicht die klagende Partei, sondern Ing. M. Der klagenden Partei stand es dagegen frei, trotz des Eintrittes der vorgesehenen Bedingung, nämlich daß das Kaufobjekt nicht zum vereinbarten Zeitpunkt bestandfrei gemacht wurde, die zugesagte Haftung der beklagten Partei nicht in Anspruch zu nehmen. Daß die Inanspruchnahme der Haftung von Willensakten des Begünstigten abhängig ist, steht ihrem selbständigen Charakter nicht entgegen. Dieser geht etwa auch dann nicht verloren, wenn die Inanspruchnahme der Haftung nur davon abhängig gemacht wird, daß z. B. die Lieferung einer Ware an den Auftraggeber der Bank nachgewiesen wird, obgleich es vom Begünstigten abhängt, ob er tatsächlich liefert oder nicht. Im vorliegenden Fall war der klagenden Partei bereits im Kaufvertrag das Recht eingeräumt, bei Eintritt des Umstandes, daß das Kaufobjekt nicht bis zum 31. Juli 1973 bestandfrei gemacht werde, die Rückgabe des Kaufobjektes an den Verkäufer und die Zahlung der für diesen Fall bereits vereinbarten Gegenleistung zu verlangen. Der maßgebliche Geschäftszweck der Vereinbarung zwischen den Streitteilen war, der Klägerin eine Sicherheit dadurch zu verschaffen, daß sie bei Rückgabe des Kaufobjektes an M die Gegenleistung dafür jedenfalls auch von der beklagten Partei verlangen kann und sie diese auch rasch und ohne eine zeitraubende Notwendigkeit der Durchsetzung erlangt. Dieses bei einem Verlangen nach einer Bankgarantie allgemein gegebene Bestreben war aus den im vorliegenden Fall gegebenen Umständen eindeutig erkennbar. Damit kam aber die für eine Bankgarantie wesentliche Selbständigkeit der Verpflichtung der beklagten Partei auf Grund ihrer Erklärung vom 25. Oktober 1972 ausreichend zum Ausdruck.Aus der Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall folgt, daß das Berufungsgericht die Zusage der beklagten Partei vom 25. Oktober 1972 zu Recht als Garantieerklärung beurteilt hat. Es wurde zu Recht hervorgehoben, daß nach dem Inhalt und dem bekannten Zweck der Erklärung die Zahlung des versprochenen Betrages nur davon abhängig gemacht wurde, daß Ing. M nicht bis längstens 31. Juli 1973 die Bestandfreiheit des Kaufobjektes herbeiführe. Es sollte sichergestellt werden, daß die klagende Partei dann, wenn sie von ihrem Recht, in diesem Fall das Kaufobjekt wieder an den Verkäufer Ing. M zurückzugeben, Gebrauch macht, jedenfalls die dafür vorgesehene Gegenleistung wieder erhält. Dies kam deutlich darin zum Ausdruck, daß die klagende Partei bei Abschluß des ursprünglichen Kaufvertrages "eine Garantie der Volksbank P" verlangte und diese Garantieerklärung als Bedingung für die Auszahlung des Kaufpreises festgelegt wurde. Der beklagten Partei wurde dies vor ihrer Haftungserklärung vom 25. Oktober 1972 als Begründung für deren Notwendigkeit mitgeteilt, so daß sie über den Zweck ihrer Zusage nicht im Zweifel sein konnte. Sie hat auch den Scheck über die Kaufpreissumme vom Vertreter der klagenden Partei Zug um Zug gegen Ausfolgerung der von ihr unterfertigten Haftungserklärung übernommen. Unter diesen Umständen bedeutete die Bezugnahme auf die "Information" (über den abgeschlossenen Kaufvertrag) und den Entwurf des für den Fall des Rückkaufes abzuschließenden Vertrages in der Haftungserklärung der beklagten Partei nichts weiter als eine einleitende Darstellung des Grundgeschäftes vergleiche Schinnerer, 239), die nicht eine Abhängigkeit des Garantieversprechens vom Grundgeschäft zum Ausdruck brachte. Der Hinweis auf Punkt römisch drei des Kaufvertrages in der Haftungserklärung der beklagten Partei bedeutete dagegen nur eine verkürzte Darstellung der Zahlungsmodalität für die zugesagte Summe, nämlich ihres Erlages beim Treuhänder der klagenden Partei. Ein Hinweis darauf, daß die Zahlungsverpflichtung der beklagten Partei (auch) davon abhängig sein solle, daß dieser Treuhänder die nach der Zahlung des Betrages und vor dessen Aushändigung an die klagende Partei vorgesehenen Schritte einhalten werde, kann dem aber nicht entnommen werden. Daß der Abschluß des Vertrages über den Rückkauf vom Willen der klagenden Partei abhängig war, steht der Annahme einer Garantie nicht entgegen, weil es dafür wesentlich ist, daß sie ohne weiteren Willensakt desjenigen, der sie beizubringen hatte, in Anspruch genommen werden kann (6 Ob 233/74). Das war aber nicht die klagende Partei, sondern Ing. M. Der klagenden Partei stand es dagegen frei, trotz des Eintrittes der vorgesehenen Bedingung, nämlich daß das Kaufobjekt nicht zum vereinbarten Zeitpunkt bestandfrei gemacht wurde, die zugesagte Haftung der beklagten Partei nicht in Anspruch zu nehmen. Daß die Inanspruchnahme der Haftung von Willensakten des Begünstigten abhängig ist, steht ihrem selbständigen Charakter nicht entgegen. Dieser geht etwa auch dann nicht verloren, wenn die Inanspruchnahme der Haftung nur davon abhängig gemacht wird, daß z. B. die Lieferung einer Ware an den Auftraggeber der Bank nachgewiesen wird, obgleich es vom Begünstigten abhängt, ob er tatsächlich liefert oder nicht. Im vorliegenden Fall war der klagenden Partei bereits im Kaufvertrag das Recht eingeräumt, bei Eintritt des Umstandes, daß das Kaufobjekt nicht bis zum 31. Juli 1973 bestandfrei gemacht werde, die Rückgabe des Kaufobjektes an den Verkäufer und die Zahlung der für diesen Fall bereits vereinbarten Gegenleistung zu verlangen. Der maßgebliche Geschäftszweck der Vereinbarung zwischen den Streitteilen war, der Klägerin eine Sicherheit dadurch zu verschaffen, daß sie bei Rückgabe des Kaufobjektes an M die Gegenleistung dafür jedenfalls auch von der beklagten Partei verlangen kann und sie diese auch rasch und ohne eine zeitraubende Notwendigkeit der Durchsetzung erlangt. Dieses bei einem Verlangen nach einer Bankgarantie allgemein gegebene Bestreben war aus den im vorliegenden Fall gegebenen Umständen eindeutig erkennbar. Damit kam aber die für eine Bankgarantie wesentliche Selbständigkeit der Verpflichtung der beklagten Partei auf Grund ihrer Erklärung vom 25. Oktober 1972 ausreichend zum Ausdruck.
Da die für die Inanspruchnahme dieser Verpflichtung maßgebliche Tatsache, daß das seinerzeitige Kaufobjekt bis zum 31. Juli 1973 nicht bestandfrei gestellt wurde, eingetreten ist und die klagende Partei die Rücknahme des Kaufobjektes durch den seinerzeitigen Käufer verlangte, wurde die von der beklagten Partei für diesen Fall zugesagte Haftung von der klagenden Partei mit Recht in Anspruch genommen. Es ist nämlich auch nicht richtig, daß die beklagte Partei aus ihrer Verpflichtung auf Grund der Erklärung vom 25. Oktober 1972 wieder entlassen worden sei. Das Vorbringen in der Klage, wonach eine Entlassung der beklagten Partei aus ihrer Haftung auf Grund des Schreibens vom 25. Oktober 1972 erfolgt sei, nachdem sie die Erklärung vom 12. Juli 1974 unterschrieben habe, wurde mit Recht als bloßes Tatsachenvorbringen und nicht als eine Willenserklärung der klagenden Partei, mit der die beklagte Partei aus dieser Haftung entlassen werden sollte, gewertet. Für eine derartige Willenserklärung fehlt jeder Anhaltspunkt. Es kann auch daraus, daß die klagende Partei nach Eintritt der für ihr Recht, die Rücknahme des Kaufobjektes zu verlangen, maßgeblichen Tatsache nicht den ursprünglich vorgesehenen "Kaufvertrag" über einen Rückverkauf, sondern einen "Auflösungsvertrag" abschloß, eine schlüssige Entlassung der beklagten Partei aus ihrer Haftung auf Grund der Erklärung vom 25. Oktober 1972 nicht abgeleitet werden. Das Ziel und der Zweck des Auflösungsvertrages waren gleich dem Ziel und Zweck des seinerzeit vorgesehenen "Rückverkaufvertrages"; durch beide sollte der durch den Kaufvertrag bewirkte Leistungsaustausch wieder rückgängig gemacht werden. Der Zweck der Haftungserklärung der beklagten Partei vom 25. Oktober 1972 war es, der klagenden Partei eine Sicherung dafür zu geben, daß sie ihre Leistung auf Grund des seinerzeitigen Kaufvertrages tatsächlich wieder zurückerhält. Die Garantie dieses Erfolges, nicht aber die Form und die Art, auf welche die Rückgängigmachung des Leistungsaustausches erreicht werden sollte, waren der maßgebliche Grund für das Verlangen der klagenden Partei nach einer Haftungserklärung der beklagten Partei. Es besteht kein Grund zur Annahme, daß nach der Parteienabsicht bei Abschluß der Haftungsvereinbarung vom 25. Oktober 1972 dann, wenn für die Rückgängigmachung des Leistungsaustausches nicht die ursprünglich geplante Form gewählt wird, die beklagte Partei von ihrer eingegangenen Verpflichtung, für den angestrebten Erfolg einzustehen, frei sein sollte. Dies zeigt auch der Umstand, daß eine neuerliche Haftungserklärung vorgesehen war, und erst diese die Erklärung vom 25. Oktober 1972 ersetzen sollte. Wenn aber die zweite Haftungserklärung nicht wirksam abgegeben wurde, konnte sie auch nicht als Ersatz für die erste und diese damit als hinfällig angesehen werden. Es kann ihr daher auch nicht die Bedeutung einer schlüssigen Entlassung der beklagten Partei aus den mit der ursprünglichen Haftungserklärung (vom 25. Oktober 1972) eingegangenen Verpflichtung beigemessen werden.
Zum Einwand der Revision, daß nicht die klagende Partei, sondern ihr Vertreter als Treuhänder der Begünstigte aus der Haftungserklärung der beklagten Partei gewesen sei, ist darauf zu verweisen, daß im Verfahren erster Instanz nicht vorgebracht wurde, die klagende Partei sei nicht legitimiert, die sich aus der Haftungserklärung der beklagten Partei ergebenden Ansprüche geltend zu machen und die Zahlung an sich zu verlangen; insoweit bedeutet der nun erhobene Einwand eine unbeachtliche Neuerung. Daß aber die klagende Partei als die aus der Haftungserklärung der beklagten Partei Begünstigte anzusehen ist, ergibt sich eindeutig daraus, daß der zugesagte Betrag - nach Erfüllung gewisser Voraussetzungen, auf welche aber die beklagte Partei keinen Einfluß mehr hatte, da diese erst nach ihrer Zahlung an den Treuhänder geschaffen werden sollten - an die klagende Partei weiterzugeben war.